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8.4 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Lugano-Übk
Art
.
Nr.
Anerkennung
ausländischen
Entscheidung
ausführlichen
Beweisaufnahme
Beweiswürdigung
beruht
widerspricht
ordre
public
ausländische
Entscheidung
auch
negative
Beweisregel
berücksichtigt
Aussage
Partei
eigenen
Gunsten
Beweis
bilde
.
Beschluss
6
.
April
IX
ZB
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
6
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Antragsgegnerin
unzulässig
verworfen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
nahm
Antragsteller
Bezirksgericht
Meilen
Schadensersatz
ärztlichen
Behandlung
Anspruch
.
erstes
Urteil
Bezirksgerichts
Meilen
Rechtsmittelverfahren
aufgehoben
Sache
Bezirksgericht
Meilen
zurückverwiesen
worden
war
wies
Bezirksgericht
Meilen
Klage
Urteil
20
November
erneut
.
verpflichtete
Antragsgegnerin
Urteil
Antragsteller
Prozesskosten
Prozesskostenentschädigung
zahlen
.
Urteil
fristgerecht
eingelegte
Berufung
Antragsgegnerin
wies
Obergericht
Kantons
Urteil
18
.
September
verpflichtete
Antragsgegnerin
Antragsteller
weitere
Prozesskostenentschädigung
zahlen
.
Beschluss
25
.
September
hat
Vorsitzende
Zivilkammer
Landgerichts
angeordnet
Urteile
Bezirksgerichts
Meilen
20
November
Obergerichts
Kantons
18
.
September
Antragsgegnerin
Zahlung
verurteilt
worden
ist
Vollstreckungsklausel
versehen
sind
.
eingelegte
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Erfolg
gehabt
.
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Antragsgegnerin
Aufhebung
Versagung
Vollstreckbarerklärung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
jedoch
unzulässig
Voraussetzungen
Abs.
erfüllt
sind
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Senats
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
noch
Interesse
ausgeführt
Vollstreckbarerklärung
könne
Art
.
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
Lugano-Übereinkommen
fortan
:
versagt
werden
.
liege
Verstoß
verfahrensrechtlichen
ordre
public
.
Bezirksgericht
Meilen
habe
Vortrag
Antragsgegnerin
Kenntnis
genommen
Erwägungen
einbezogen
.
Bezirksgericht
Grundlage
§
Abs.
Gesetzes
Zivilprozess
Kantons
fortan
:
ZPO/ZH
eigenen
Aussagen
Antragsgegnerin
günstig
gewesen
seien
Beweiswert
zugemessen
habe
jedoch
Aussagen
habe
Beginn
Behandlung
Antragsteller
anhaltenden
Schmerzen
gelitten
Urteil
Antragstellers
vertraut
Nachteil
verwertet
habe
liege
Verstoß
ordre
public
.
Auch
deutschen
Recht
habe
erst
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
14
.
März
geführt
Parteivernehmung
freie
Beweiswürdigung
gesamten
Aussage
erfolgen
habe
.
übrigen
habe
Umständen
nur
Mosaiksteine
Urteilsbegründung
gehandelt
;
Bezirksgericht
Meilen
habe
Überzeugungsbildung
auch
weitere
Umstände
gestützt
.
Auch
Antragsgegnerin
günstigen
Angaben
Anhörung
deutschem
Recht
gemäß
§
frei
würdigen
seien
rechtfertige
Schluss
Schweizer
Urteile
rechtsstaatlichen
Verfahren
ergangen
seien
.
2
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Zulässigkeitsgrund
besteht
.
Insbesondere
verletzt
angefochtene
Beschluss
Antragsgegnerin
Grundrechten
Art
.
3
GG
noch
Recht
Art
.
EMRK
.
Beschwerdegericht
geht
zutreffend
Art
.
LugÜ
Voraussetzungen
abschließend
regelt
Vollstreckbarerklärung
ausländischen
Urteils
aufgehoben
werden
kann
.
nimmt
fend
Rechtsbeschwerde
angegriffen
allein
Versagungsgrund
Art
.
Nr.
LugÜ
Betracht
kommt
.
wird
Entscheidung
anerkannt
Anerkennung
öffentlichen
Ordnung
Staates
geltend
gemacht
wird
offensichtlich
widersprechen
würde
.
Anforderungen
ordre
public
sind
geklärt
.
Anwendung
Vorbehaltsklausel
kommt
nur
Betracht
Anerkennung
Vollstreckung
anderen
Vertragsstaat
erlassenen
Entscheidung
wesentlichen
Rechtsgrundsatz
verstieße
hinnehmbaren
Gegensatz
Rechtsordnung
Vollstreckungsstaates
stünde
.
Verbot
Nachprüfung
ausländischen
Entscheidung
Gesetzmäßigkeit
gewahrt
bleibt
muss
Verstoß
offensichtliche
Verletzung
Rechtsordnung
Vollstreckungsstaates
wesentlich
geltenden
Rechtsnorm
dort
grundlegend
anerkannten
Rechts
handeln
vgl.
Beschluss
10
.
September
IX
ZB
.
;
Urteil
10
.
September
.
mwN
Art
.
.
Prüfung
Verfahrens
Urteilsstaates
kann
schon
dann
Anerkennung
versagt
werden
Entscheidung
Verfahren
erlassen
worden
ist
zwingenden
Vorschriften
deutschen
Prozessrechts
abweicht
.
Versagungsgrund
ist
vielmehr
nur
dann
gegeben
Entscheidung
ausländischen
Gerichts
Verfahrens
ergangen
ist
Grundprinzipien
deutschen
Verfahrensrechts
Maße
entfernt
deutschen
Rechtsordnung
Urteil
geordneten
rechtsstaatlichen
Verfahren
ergangen
angesehen
werden
kann
.
Nur
Frage
gleicher
Verfahrensweise
deutsche
Richter
tragende
Grundsätze
schen
Verfahrensrechts
verstoßen
hätte
bildet
Maßstab
Entscheidung
ausländischen
Gerichts
deutschen
verfahrensrechtlichen
ordre
international
verstoßen
hat
Beschluss
10
.
September
aaO
.
.
Anwendung
verfahrensrechtlichen
ordre
international
ist
Grundsätze
abzustellen
Art
.
Abs.
GG
schützen
will
.
ist
einmal
Prinzip
Rechtsstaatlichkeit
grundsätzlich
verbietet
Entscheidung
treffen
Betroffene
Gelegenheit
Äußerung
hatte
.
Ferner
verlangt
Gebot
Achtung
Menschenwürde
Beteiligter
Lage
muss
Verfahrensablauf
aktiv
nehmen
Beschluss
10
.
September
aaO
.
;
vgl.
auch
Beschluss
20
.
Mai
IX
ZB
.
.
Beschwerdegericht
geht
Grundsätzen
.
Annahme
Voraussetzungen
vorliegen
Vollstreckbarerklärung
Schweizer
Urteile
Art
.
LugÜ
aufgehoben
werden
könne
beruht
Würdigung
Umstände
Streitfalles
.
Antragsgegnerin
zeigt
Beurteilung
Beschwerdegerichts
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
.
Andere
Zulässigkeitsgründe
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
.
Rechtsbeschwerde
bringt
§
Abs.
ZPO/ZH
Partei
Recht
abschneide
Sache
eigene
Aussage
präsentieren
Anhörung
Partei
sinnlos
erweise
.
verletze
Frage
hypothetische
Einwilligung
ärztliche
Behandlung
vorliege
Grundsatz
Waffengleichheit
.
Arzt
könne
Beweislast
schon
nachkommen
Patient
Anhörung
gezwungen
sei
Beweis
selbst
abzulegen
.
Schließlich
führe
Anwendung
§
Abs.
ZPO/ZH
einzelne
Teile
Parteiaussage
Sinngehalt
verzerrt
werde
.
beweismäßige
Verwertung
verzerrten
Aussage
sei
willkürlich
habe
fairen
Verfahren
tun
.
Entscheidungen
Schweizer
Gerichte
beruhten
Anwendung
§
Abs.
ZPO/ZH
.
Beschwerdegericht
stellt
Bezirksgericht
Meilen
Vortrag
Antragsgegnerin
Kenntnis
genommen
Erwägungen
einbezogen
hat
.
Anwendung
Art
.
ZPO/ZH
Verstoß
public
herleitet
enthält
Würdigung
Zulässigkeitsgrund
.
Vorschrift
lautete
:
Parteien
werden
Antrag
Amtes
persönlich
befragt
.
Partei
wird
Befragung
Androhung
disziplinarischer
Ahndung
Wahrheit
ermahnt
aufmerksam
gemacht
Beweisaussage
angehalten
werden
kann
.
Aussagen
befragten
Partei
lauten
bilden
Beweis
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Bezirksgericht
Meilen
Obergericht
Kantons
Beweisaufnahme
Beweiswürdigung
ordre
public
verletzenden
Art
Weise
vorgenommen
haben
Beschwerdegericht
Würdigung
Schweizer
Urteile
Verfahren
Schweizer
Gerichte
Maßstäbe
ordre
public
verkannt
hätte
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
vorgelegten
Entscheidungen
Schweizer
Gerichte
ergibt
Schweizer
Gerichte
Gesamtwürdigung
Ergebnis
gekommen
sind
Anwendung
§
ZPO/ZH
nur
Mosaikstein
gewesen
ist
.
Bereits
§
ZPO/ZH
folgt
Schweizer
richt
Beweise
freier
Überzeugung
würdigen
hat
.
Bezirksgericht
Meilen
hat
ausführliche
Beweisaufnahme
durchgeführt
.
Sache
würdigt
Bezirksgericht
einzelnen
Umstände
Beweisaufnahme
insbesondere
eingeholten
Gutachten
Zeugenaussagen
Parteiangaben
kommt
insgesamt
Schluss
hypothetische
Einwilligung
bewiesen
sei
.
Obergericht
Kantons
hat
Berufungsurteil
vollem
Umfang
überprüft
.
Entscheidungen
folgen
offensichtlich
Grundsatz
§
ZPO/ZH
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Antragsgegnerin
Schweizer
Gerichten
Gelegenheit
Äußerung
hatte
noch
gehindert
gewesen
ist
Verfahrensablauf
aktiv
nehmen
.
Vielmehr
konnte
Antragsgegnerin
Sache
eigene
Aussage
darstellen
verteidigen
.
Art
.
Abs.
ZPO/ZH
negative
Beweisregel
besteht
Aussage
Partei
Gunsten
Beweis
bilde
negative
Beweisregel
Schweizer
Gerichten
angewendet
worden
ist
gilt
Beweisregel
Parteien
gleichermaßen
.
hindert
Partei
Aussagen
Verfahrensablauf
nehmen
noch
Beweis
Behauptungen
führen
.
Beweiswert
Parteiaussage
Beweisregel
Art
.
Abs.
ZPO/ZH
geschmälert
wird
führt
Verfahren
Bezirksgericht
Grundprinzipien
deutschen
Verfahrensrechts
chen
Maße
entfernt
deutschen
Rechtsordnung
Urteil
geordneten
rechtsstaatlichen
Verfahren
ergangen
angesehen
werden
kann
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.09.2015
Entscheidung