BESCHLUSS 6 . April Verfahren Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk : ja : : ja Lugano-Übk Art . Nr. Anerkennung ausländischen Entscheidung ausführlichen Beweisaufnahme Beweiswürdigung beruht widerspricht ordre public ausländische Entscheidung auch negative Beweisregel berücksichtigt Aussage Partei eigenen Gunsten Beweis bilde . Beschluss 6 . April IX ZB ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 6 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird Kosten Antragsgegnerin unzulässig verworfen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin nahm Antragsteller Bezirksgericht Meilen Schadensersatz ärztlichen Behandlung Anspruch . erstes Urteil Bezirksgerichts Meilen Rechtsmittelverfahren aufgehoben Sache Bezirksgericht Meilen zurückverwiesen worden war wies Bezirksgericht Meilen Klage Urteil 20 November erneut . verpflichtete Antragsgegnerin Urteil Antragsteller Prozesskosten Prozesskostenentschädigung zahlen . Urteil fristgerecht eingelegte Berufung Antragsgegnerin wies Obergericht Kantons Urteil 18 . September verpflichtete Antragsgegnerin Antragsteller weitere Prozesskostenentschädigung zahlen . Beschluss 25 . September hat Vorsitzende Zivilkammer Landgerichts angeordnet Urteile Bezirksgerichts Meilen 20 November Obergerichts Kantons 18 . September Antragsgegnerin Zahlung verurteilt worden ist Vollstreckungsklausel versehen sind . eingelegte Beschwerde Antragsgegnerin hat Erfolg gehabt . Rechtsbeschwerde erstrebt Antragsgegnerin Aufhebung Versagung Vollstreckbarerklärung . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. § Abs. Satz Nr. statthaft jedoch unzulässig Voraussetzungen Abs. erfüllt sind . Sache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Senats Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . 1 . Beschwerdegericht hat noch Interesse ausgeführt Vollstreckbarerklärung könne Art . Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober Lugano-Übereinkommen fortan : versagt werden . liege Verstoß verfahrensrechtlichen ordre public . Bezirksgericht Meilen habe Vortrag Antragsgegnerin Kenntnis genommen Erwägungen einbezogen . Bezirksgericht Grundlage § Abs. Gesetzes Zivilprozess Kantons fortan : ZPO/ZH eigenen Aussagen Antragsgegnerin günstig gewesen seien Beweiswert zugemessen habe jedoch Aussagen habe Beginn Behandlung Antragsteller anhaltenden Schmerzen gelitten Urteil Antragstellers vertraut Nachteil verwertet habe liege Verstoß ordre public . Auch deutschen Recht habe erst Entscheidung Bundesgerichtshofs 14 . März geführt Parteivernehmung freie Beweiswürdigung gesamten Aussage erfolgen habe . übrigen habe Umständen nur Mosaiksteine Urteilsbegründung gehandelt ; Bezirksgericht Meilen habe Überzeugungsbildung auch weitere Umstände gestützt . Auch Antragsgegnerin günstigen Angaben Anhörung deutschem Recht gemäß § frei würdigen seien rechtfertige Schluss Schweizer Urteile rechtsstaatlichen Verfahren ergangen seien . 2 . Rechtsbeschwerde zeigt Zulässigkeitsgrund besteht . Insbesondere verletzt angefochtene Beschluss Antragsgegnerin Grundrechten Art . 3 GG noch Recht Art . EMRK . Beschwerdegericht geht zutreffend Art . LugÜ Voraussetzungen abschließend regelt Vollstreckbarerklärung ausländischen Urteils aufgehoben werden kann . nimmt fend Rechtsbeschwerde angegriffen allein Versagungsgrund Art . Nr. LugÜ Betracht kommt . wird Entscheidung anerkannt Anerkennung öffentlichen Ordnung Staates geltend gemacht wird offensichtlich widersprechen würde . Anforderungen ordre public sind geklärt . Anwendung Vorbehaltsklausel kommt nur Betracht Anerkennung Vollstreckung anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße hinnehmbaren Gegensatz Rechtsordnung Vollstreckungsstaates stünde . Verbot Nachprüfung ausländischen Entscheidung Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt muss Verstoß offensichtliche Verletzung Rechtsordnung Vollstreckungsstaates wesentlich geltenden Rechtsnorm dort grundlegend anerkannten Rechts handeln vgl. Beschluss 10 . September IX ZB . ; Urteil 10 . September . mwN Art . . Prüfung Verfahrens Urteilsstaates kann schon dann Anerkennung versagt werden Entscheidung Verfahren erlassen worden ist zwingenden Vorschriften deutschen Prozessrechts abweicht . Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben Entscheidung ausländischen Gerichts Verfahrens ergangen ist Grundprinzipien deutschen Verfahrensrechts Maße entfernt deutschen Rechtsordnung Urteil geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann . Nur Frage gleicher Verfahrensweise deutsche Richter tragende Grundsätze schen Verfahrensrechts verstoßen hätte bildet Maßstab Entscheidung ausländischen Gerichts deutschen verfahrensrechtlichen ordre international verstoßen hat Beschluss 10 . September aaO . . Anwendung verfahrensrechtlichen ordre international ist Grundsätze abzustellen Art . Abs. GG schützen will . ist einmal Prinzip Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich verbietet Entscheidung treffen Betroffene Gelegenheit Äußerung hatte . Ferner verlangt Gebot Achtung Menschenwürde Beteiligter Lage muss Verfahrensablauf aktiv nehmen Beschluss 10 . September aaO . ; vgl. auch Beschluss 20 . Mai IX ZB . . Beschwerdegericht geht Grundsätzen . Annahme Voraussetzungen vorliegen Vollstreckbarerklärung Schweizer Urteile Art . LugÜ aufgehoben werden könne beruht Würdigung Umstände Streitfalles . Antragsgegnerin zeigt Beurteilung Beschwerdegerichts Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert . Andere Zulässigkeitsgründe macht Rechtsbeschwerde geltend . Rechtsbeschwerde bringt § Abs. ZPO/ZH Partei Recht abschneide Sache eigene Aussage präsentieren Anhörung Partei sinnlos erweise . verletze Frage hypothetische Einwilligung ärztliche Behandlung vorliege Grundsatz Waffengleichheit . Arzt könne Beweislast schon nachkommen Patient Anhörung gezwungen sei Beweis selbst abzulegen . Schließlich führe Anwendung § Abs. ZPO/ZH einzelne Teile Parteiaussage Sinngehalt verzerrt werde . beweismäßige Verwertung verzerrten Aussage sei willkürlich habe fairen Verfahren tun . Entscheidungen Schweizer Gerichte beruhten Anwendung § Abs. ZPO/ZH . Beschwerdegericht stellt Bezirksgericht Meilen Vortrag Antragsgegnerin Kenntnis genommen Erwägungen einbezogen hat . Anwendung Art . ZPO/ZH Verstoß public herleitet enthält Würdigung Zulässigkeitsgrund . Vorschrift lautete : Parteien werden Antrag Amtes persönlich befragt . Partei wird Befragung Androhung disziplinarischer Ahndung Wahrheit ermahnt aufmerksam gemacht Beweisaussage angehalten werden kann . Aussagen befragten Partei lauten bilden Beweis . Rechtsbeschwerde zeigt Bezirksgericht Meilen Obergericht Kantons Beweisaufnahme Beweiswürdigung ordre public verletzenden Art Weise vorgenommen haben Beschwerdegericht Würdigung Schweizer Urteile Verfahren Schweizer Gerichte Maßstäbe ordre public verkannt hätte . Feststellungen Beschwerdegerichts vorgelegten Entscheidungen Schweizer Gerichte ergibt Schweizer Gerichte Gesamtwürdigung Ergebnis gekommen sind Anwendung § ZPO/ZH nur Mosaikstein gewesen ist . Bereits § ZPO/ZH folgt Schweizer richt Beweise freier Überzeugung würdigen hat . Bezirksgericht Meilen hat ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt . Sache würdigt Bezirksgericht einzelnen Umstände Beweisaufnahme insbesondere eingeholten Gutachten Zeugenaussagen Parteiangaben kommt insgesamt Schluss hypothetische Einwilligung bewiesen sei . Obergericht Kantons hat Berufungsurteil vollem Umfang überprüft . Entscheidungen folgen offensichtlich Grundsatz § ZPO/ZH . Rechtsbeschwerde zeigt Antragsgegnerin Schweizer Gerichten Gelegenheit Äußerung hatte noch gehindert gewesen ist Verfahrensablauf aktiv nehmen . Vielmehr konnte Antragsgegnerin Sache eigene Aussage darstellen verteidigen . Art . Abs. ZPO/ZH negative Beweisregel besteht Aussage Partei Gunsten Beweis bilde negative Beweisregel Schweizer Gerichten angewendet worden ist gilt Beweisregel Parteien gleichermaßen . hindert Partei Aussagen Verfahrensablauf nehmen noch Beweis Behauptungen führen . Beweiswert Parteiaussage Beweisregel Art . Abs. ZPO/ZH geschmälert wird führt Verfahren Bezirksgericht Grundprinzipien deutschen Verfahrensrechts chen Maße entfernt deutschen Rechtsordnung Urteil geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 25.09.2015 Entscheidung