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749 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
März
Entschädigungsrechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
4
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
Juli
wird
zurückgewiesen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
werden
Kläger
auferlegt
.
Gründe
:
gesetzlicher
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
liegt
.
1
.
Beschwerdebegründung
bezeichnete
Frage
Auslegung
§
fehlender
Ungewißheit
Vergleichsparteien
Ausgangsrechtsverhältnis
"
unechter
Vergleich
"
stellt
.
Berufungsurteil
ist
Grundlage
Abschluß
Prozeßvergleichs
Jahre
tatbestandlich
entnehmen
.
Insbesondere
ist
offen
Beklagte
erweitertes
Irrtumsrisiko
hätte
übernehmen
wollen
.
Berufungsgericht
hat
Wirksamkeit
Vergleiches
übrigen
auch
bejaht
Parteien
nur
Vergleichsgegenstandes
falschen
Voraussetzungen
ausgegangen
sind
zweiten
Voraussetzung
§
streitverursachenden
Unkenntnis
fehlt
.
entsprechenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Rechtsfrage
Anwendung
genügt
Kenntnis
Sachlage
so
weiteren
Aufklärung
Rechtsstreit
darstellt
Parteien
möglicherweise
anderen
Vergleich
gekommen
wäre
ist
auch
zitierte
Entscheidung
Reichsgerichts
zutreffend
Sinne
Berufungsurteils
geklärt
.
2
.
freilich
mißverständlich
formulierte
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Vergleich
Jahres
Geschäftsgrundlage
aufbaue
psychisches
Leiden
Erblassers
jetzigem
Erkenntnisstand
naheliegend
ausschließe
entzieht
revisionsrechtlichen
Überprüfung
.
Rechtsgrundsätzliche
Verfahrensrügen
hiergegen
erhebt
Beschwerde
.
Abweichung
Berufungsurteils
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
liegt
insoweit
.
Auch
§
Abs.
Nr.
gilt
allgemeine
enge
Divergenzbegriff
.
Abweichung
Sinne
setzt
anzufechtende
Entscheidung
Rechtsfrage
anders
beantwortet
Vergleichsentscheidung
mithin
Rechtssatz
aufstellt
Vergleichsentscheidung
aufgestellten
tragenden
Rechtssatz
deckt
vgl.
letzthin
etwa
45
;
.
27
.
März
m.w
.
.
fehlt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
rechtlichen
Anforderungen
Geschäftsgrundlage
vgl.
jetzt
§
erfordert
Berufungsurteil
gleichfalls
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
Selbst
Berufungsgericht
Punkt
unabsichtlich
chung
Bundesgerichtshofs
abgewichen
wäre
hat
folgen
wollen
würde
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
§
Abs.
Nr.
rechtfertigen
vgl.
.
27
.
März
m.w
.
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Nr.
.
.
Vorliegend
ist
bereits
erkennbar
Berufungsurteil
rechtsfehlerhaften
Verständnis
Begriffs
Geschäftsgrundlage
beruht
.
Kläger
§
beruft
fällt
Last
Erblasser
Ableben
Ende
Verlangen
Abänderung
Vergleichs
hervorgetreten
ist
zweiten
Depression
Jahre
anschließenden
Behandlung
Prof.
Dr.
Möglichkeit
phasenhaft
verlaufenden
psychasthenischen
Verfolgungssyndroms
rechnen
mußte
Eigenart
Bemessung
Entschädigungsrente
noch
erkannt
worden
war
.
Umstand
kann
Anpassung
Vergleichs
Jahre
Kläger
geltend
gemachten
Gesichtspunkten
entgegenstehen
vgl.
.
20
.
Februar
ZR
§
Nr.
.
;
.
20
.
Januar
IX
ZB
§
Geschäftsgrundlage
.
gilt
nur
dann
Beschwerde
meint
Zeitablaufs
Ermittlung
Anspruchsvoraussetzungen
erschwert
wird
.
Hinsicht
ist
aber
ohnehin
Ausführungen
Beschwerde
erinnern
Kläger
erhöhte
Kapitalentschädigung
Rente
Zeit
1
.
Januar
begehrt
mithin
auch
Zeit
Tatsacheninstanzen
Erfolgsfalle
zusätzliche
Feststellungen
hätten
getroffen
werden
müssen
.
3
.
Endlich
kann
Beschwerde
rügt
Berufungsgericht
Abs.
§
verletzt
habe
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
§
Abs.
Nr.
gleichfalls
rechtfertigen
.
Berufungsgericht
hat
hilfsweisen
Anspruchsgrund
allenfalls
Rentenanpassung
Jahre
tragen
könnte
übrigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
folgen
wollen
zitiert
.
8
.
Mai
IX
ZR
;
ebenso
seither
noch
Urt
.
10
.
Mai
ZR
§
Abs.
Vergleich
§
Nr.
.
gelten
Vergleich
nur
bestimmte
Leiden
verfolgungsbedingt
anerkannt
worden
sind
Zeit
schon
vorhandene
Leistungsfähigkeit
Verfolgten
beeinträchtigende
Leiden
verfolgungsunabhängig
.
spätere
Verschlimmerung
könnte
Voraussetzung
Rentenanpassung
führen
.
Berufungsgericht
hat
tatrichterlich
festgestellt
anerkannten
vegetativen
Dystonie
hier
anerkannten
endogenen
Depression
Rahmen
psychasthenischen
Syndroms
möglicherweise
Dysthymie
Zusammenhang
bestehe
mithin
verschiedene
Erkrankungen
handelt
.
So
ist
auch
Darstellung
Beschwerde
S.
.
1
.
verstehen
.
versucht
Beschwerde
weiteren
Behauptung
psychische
Leiden
Erblassers
sei
Vergleich
auch
falschen
Bezeichnung
vegetativen
Dystonie
anerkannt
worden
so
S.
.
4
.
.
Stelle
bindenden
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
anderen
Sachverhalt
setzen
.
ist
revisionsrechtlich
unzulässig
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
ersten
Phase
endogenen
Depression
verbliebenen
Beschwerden
Leistungsfähigkeit
Erblassers
Zeit
Vergleichsschlusses
auch
beeinträchtigt
haben
oben
.
Bezug
Leistungsfähigkeit
hat
hierbei
Beschwerde
S.
.
1
.
ersichtlich
auch
entschädigungsrechtlichen
Krankheitsbegriff
.
6
November
m.w
.
;
13
Juli
ZR
;
18
.
Januar
leiten
lassen
.
tatsächliche
Annahme
Berufungsgerichts
deckt
Vorbringen
Klägers
höheren
Bewertungsrahmen
VMdE
vgl.
S.
Beschwerde
II
.
3
.
hauptsächlichen
Klageziel
Anhebung
Entschädigung
schon
rechtfertigen
soll
.
Auch
Beklagte
hat
Schriftsatz
12
.
April
S.
Mitte
krankheitswertige
psychische
Beschwerden
Erblassers
bereits
Zeitpunkt
Vergleichsabschlusses
behauptet
.
Berufungsurteil
findet
anderer
Stelle
freilich
auch
Feststellung
Erblasser
somit
Zeit
Vergleichsschlusses
Grundsatz
psychisch
unauffällig
war
unten
hierin
kann
möglicherweise
gewisser
Widerspruch
tatrichterlichen
Annahmen
gesehen
werden
Berufungsurteil
zugrunde
liegen
.
Widerspruch
findet
noch
deutlicher
Vorbringen
Beschwerde
selbst
einerseits
behauptet
endogene
Depression
Erblassers
sei
Zeit
Vergleichsschlusses
vollständig
abgeklungen
gewesen
so
entschädigungsrechtlich
fortbestehende
Krankheit
vorgelegen
habe
andererseits
aber
geltend
macht
psychische
Verfolgungsleiden
Erblassers
habe
Auswirkung
Erwerbsfähigkeit
bestanden
sei
Krankheitsbild
Vergleich
zutreffend
zugrundegelegt
diglich
medizinischen
Eigenart
weiteren
Gewichtung
verkannt
worden
.
Zulassung
Revision
§
Abs.
gibt
vorgenannte
Umstand
her
tatrichterlichen
Würdigung
Einzelfalls
erschöpft
.
4
.
Erfolg
rügt
Beschwerde
schließlich
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Nichtberücksichtigung
nachgelassenen
Schriftsatzes
27
.
Juni
Berufungsgericht
.
behauptete
Verfahrensfehler
ist
Gerichtsakte
ersichtlich
.
braucht
auch
nachgegangen
werden
Berufungsurteil
unterstellt
Außerachtlassung
Schriftsatzes
beruht
.
Kreft
Raebel