BESCHLUSS ZB 4 . März Entschädigungsrechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. 4 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 Juli wird zurückgewiesen . außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens werden Kläger auferlegt . Gründe : gesetzlicher Grund Zulassung Revision § Abs. liegt . 1 . Beschwerdebegründung bezeichnete Frage Auslegung § fehlender Ungewißheit Vergleichsparteien Ausgangsrechtsverhältnis " unechter Vergleich " stellt . Berufungsurteil ist Grundlage Abschluß Prozeßvergleichs Jahre tatbestandlich entnehmen . Insbesondere ist offen Beklagte erweitertes Irrtumsrisiko hätte übernehmen wollen . Berufungsgericht hat Wirksamkeit Vergleiches übrigen auch bejaht Parteien nur Vergleichsgegenstandes falschen Voraussetzungen ausgegangen sind zweiten Voraussetzung § streitverursachenden Unkenntnis fehlt . entsprechenden Ausführungen Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler erkennen . Rechtsfrage Anwendung genügt Kenntnis Sachlage so weiteren Aufklärung Rechtsstreit darstellt Parteien möglicherweise anderen Vergleich gekommen wäre ist auch zitierte Entscheidung Reichsgerichts zutreffend Sinne Berufungsurteils geklärt . 2 . freilich mißverständlich formulierte tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Vergleich Jahres Geschäftsgrundlage aufbaue psychisches Leiden Erblassers jetzigem Erkenntnisstand naheliegend ausschließe entzieht revisionsrechtlichen Überprüfung . Rechtsgrundsätzliche Verfahrensrügen hiergegen erhebt Beschwerde . Abweichung Berufungsurteils Entscheidungen Bundesgerichtshofs liegt insoweit . Auch § Abs. Nr. gilt allgemeine enge Divergenzbegriff . Abweichung Sinne setzt anzufechtende Entscheidung Rechtsfrage anders beantwortet Vergleichsentscheidung mithin Rechtssatz aufstellt Vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden Rechtssatz deckt vgl. letzthin etwa 45 ; . 27 . März m.w . . fehlt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung rechtlichen Anforderungen Geschäftsgrundlage vgl. jetzt § erfordert Berufungsurteil gleichfalls Entscheidung Bundesgerichtshofs . Selbst Berufungsgericht Punkt unabsichtlich chung Bundesgerichtshofs abgewichen wäre hat folgen wollen würde Rechtsfehler Zulassung Revision § Abs. Nr. rechtfertigen vgl. . 27 . März m.w . § Abs. Nr. . § Abs. Nr. . . Vorliegend ist bereits erkennbar Berufungsurteil rechtsfehlerhaften Verständnis Begriffs Geschäftsgrundlage beruht . Kläger § beruft fällt Last Erblasser Ableben Ende Verlangen Abänderung Vergleichs hervorgetreten ist zweiten Depression Jahre anschließenden Behandlung Prof. Dr. Möglichkeit phasenhaft verlaufenden psychasthenischen Verfolgungssyndroms rechnen mußte Eigenart Bemessung Entschädigungsrente noch erkannt worden war . Umstand kann Anpassung Vergleichs Jahre Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten entgegenstehen vgl. . 20 . Februar ZR § Nr. . ; . 20 . Januar IX ZB § Geschäftsgrundlage . gilt nur dann Beschwerde meint Zeitablaufs Ermittlung Anspruchsvoraussetzungen erschwert wird . Hinsicht ist aber ohnehin Ausführungen Beschwerde erinnern Kläger erhöhte Kapitalentschädigung Rente Zeit 1 . Januar begehrt mithin auch Zeit Tatsacheninstanzen Erfolgsfalle zusätzliche Feststellungen hätten getroffen werden müssen . 3 . Endlich kann Beschwerde rügt Berufungsgericht Abs. § verletzt habe Rechtsfehler Zulassung Revision § Abs. Nr. gleichfalls rechtfertigen . Berufungsgericht hat hilfsweisen Anspruchsgrund allenfalls Rentenanpassung Jahre tragen könnte übrigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs folgen wollen zitiert . 8 . Mai IX ZR ; ebenso seither noch Urt . 10 . Mai ZR § Abs. Vergleich § Nr. . gelten Vergleich nur bestimmte Leiden verfolgungsbedingt anerkannt worden sind Zeit schon vorhandene Leistungsfähigkeit Verfolgten beeinträchtigende Leiden verfolgungsunabhängig . spätere Verschlimmerung könnte Voraussetzung Rentenanpassung führen . Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt anerkannten vegetativen Dystonie hier anerkannten endogenen Depression Rahmen psychasthenischen Syndroms möglicherweise Dysthymie Zusammenhang bestehe mithin verschiedene Erkrankungen handelt . So ist auch Darstellung Beschwerde S. . 1 . verstehen . versucht Beschwerde weiteren Behauptung psychische Leiden Erblassers sei Vergleich auch falschen Bezeichnung vegetativen Dystonie anerkannt worden so S. . 4 . . Stelle bindenden tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts anderen Sachverhalt setzen . ist revisionsrechtlich unzulässig . Berufungsgericht hat angenommen ersten Phase endogenen Depression verbliebenen Beschwerden Leistungsfähigkeit Erblassers Zeit Vergleichsschlusses auch beeinträchtigt haben oben . Bezug Leistungsfähigkeit hat hierbei Beschwerde S. . 1 . ersichtlich auch entschädigungsrechtlichen Krankheitsbegriff . 6 November m.w . ; 13 Juli ZR ; 18 . Januar leiten lassen . tatsächliche Annahme Berufungsgerichts deckt Vorbringen Klägers höheren Bewertungsrahmen VMdE vgl. S. Beschwerde II . 3 . hauptsächlichen Klageziel Anhebung Entschädigung schon rechtfertigen soll . Auch Beklagte hat Schriftsatz 12 . April S. Mitte krankheitswertige psychische Beschwerden Erblassers bereits Zeitpunkt Vergleichsabschlusses behauptet . Berufungsurteil findet anderer Stelle freilich auch Feststellung Erblasser somit Zeit Vergleichsschlusses Grundsatz psychisch unauffällig war unten hierin kann möglicherweise gewisser Widerspruch tatrichterlichen Annahmen gesehen werden Berufungsurteil zugrunde liegen . Widerspruch findet noch deutlicher Vorbringen Beschwerde selbst einerseits behauptet endogene Depression Erblassers sei Zeit Vergleichsschlusses vollständig abgeklungen gewesen so entschädigungsrechtlich fortbestehende Krankheit vorgelegen habe andererseits aber geltend macht psychische Verfolgungsleiden Erblassers habe Auswirkung Erwerbsfähigkeit bestanden sei Krankheitsbild Vergleich zutreffend zugrundegelegt diglich medizinischen Eigenart weiteren Gewichtung verkannt worden . Zulassung Revision § Abs. gibt vorgenannte Umstand her tatrichterlichen Würdigung Einzelfalls erschöpft . 4 . Erfolg rügt Beschwerde schließlich Verletzung rechtlichen Gehörs Nichtberücksichtigung nachgelassenen Schriftsatzes 27 . Juni Berufungsgericht . behauptete Verfahrensfehler ist Gerichtsakte ersichtlich . braucht auch nachgegangen werden Berufungsurteil unterstellt Außerachtlassung Schriftsatzes beruht . Kreft Raebel