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9.8 KiB

BESCHLUSS
13
Juli
Zwangsvollstreckungsverfahren
Insolvenz
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
§
;
;
§
;
§
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
ist
Pfändung
mithaftender
Mieten
Pachten
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
mehr
zulässig
.
Beschluss
13
Juli
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Insolvenzverwalters
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Dezember
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
Beschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
28
.
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelzüge
hat
Gläubigerin
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubigerin
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
vollstreckbarer
kunde
über
DM
Zinsen
Insolvenzverwalter
erteilten
Vollstreckungsklausel
beantragt
Ansprüche
Schuldners
Drittschuldnerin
Höhe
Zinsen
Höhe
weiterer
pfänden
Einziehung
überweisen
.
Vollstreckungsgericht
hat
Antrag
abgelehnt
hiergegen
erhobenen
sofortigen
Beschwerde
abgeholfen
.
Landgericht
hat
Amtsgerichts
aufgehoben
angewiesen
§
InsO
gestützten
Bedenken
beantragte
Vollstreckungsmaßnahme
abzustehen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
beantragt
Insolvenzverwalter
landgerichtliche
Entscheidung
aufzuheben
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
§
Abs.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Pfändung
§
Abs.
Satz
InsO
Wirkung
Insolvenzmasse
fortbestehenden
Mietforderungen
losgelöst
Absonderungsrecht
Grundpfandgläubigerin
steht
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
.
Bedenken
Amtsgerichts
beantragte
Mietpfändung
Absonderungsrecht
Grundpfandgläubigerin
treffen
.
Entscheidung
ist
wieder
herzustellen
.
1
.
§
InsO
ist
bestimmt
Gläubiger
Recht
Befriedigung
unbeweglichen
Gegenständen
zusteht
Maßgabe
Gesetzes
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
abgesonderten
Befriedigung
berechtigt
sind
.
Wortlaut
spricht
pfandgläubiger
Absonderungsrecht
gemäß
§
§
mithafteten
Mieten
Pachten
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Grundstückseigentümers
Wege
Forderungspfändung
verfolgen
können
.
wortgetreue
Auslegung
steht
Einklang
Vorrang
Zwangsverwaltung
Forderungspfändung
§
Abs.
Satz
Zwangsvollstreckung
Grundpfandgläubigers
mithaftende
Mieten
Pachten
ergibt
.
Recht
Grundpfandgläubigers
Befriedigung
Grundstück
Gegenständen
Recht
§
§
erstreckt
folgt
§
Abs.
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
entspricht
nur
Zwangsverwaltung
Insolvenzbeschlag
hypothekarisch
mithaftender
Mieten
Pachten
absonderungsberechtigter
Grundpfandgläubiger
überwindet
.
bloße
Möglichkeit
Zwangsvollstreckung
bewegliche
Vermögen
Mieten
Pachten
hypothekarischen
Haftungsverbund
gewährt
Grundpfandgläubigern
Ansicht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
noch
eigenständiges
Absonderungsrecht
§
Abs.
InsO
Anwendung
§
InsO
verdrängen
könnte
.
Bestätigt
wird
wortgetreue
Auslegung
§
InsO
insbesondere
§
Abs.
InsO.
Vorauspfändung
Mieten
§
begründet
spätestens
Ablauf
nächsten
Eröffnung
folgenden
Kalendermonats
Absonderungsrecht
mehr
.
stellt
§
Abs.
Satz
InsO
klar
rechtsgeschäftliche
Verfügungen
gleichstehen
Wege
Zwangsvollstreckung
erfolgt
sind
Begründung
§
Regierungsentwurfs
Insolvenzordnung
.
S.
.
fällt
jedenfalls
Pfändung
sung
Forderung
Vollstreckungsgläubiger
Einziehung
.
Dann
leuchtet
hypothekarischen
Haftungsverbund
stehenden
Mieten
Pachten
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Grundpfandgläubiger
Pfändung
Folge
§
beschlagnahmt
werden
könnten
.
Stimmen
Schrifttums
hier
verfahrensgegenständliche
Pfändung
rechtlich
billigen
treten
folgerichtig
einschränkende
Auslegung
§
Abs.
Satz
InsO
vgl.
HKInsO/Eickmann
4
.
Aufl
.
§
.
10
;
InsO
.
Aufl
.
.
8
;
§
Abs.
gleichen
Sinne
9
.
Aufl
.
.
.
.
spräche
Pfandverstrickung
aufrechtzuerhalten
Gläubiger
noch
eröffneten
Insolvenzverfahren
herbeiführen
kann
.
wird
indes
richtige
Gesetzesverständnis
Kopf
gestellt
zutreffend
MünchKomm-InsO/Eckert
§
.
.
.
deutet
schon
Gesetzesgeschichte
:
Gesetzgeber
hat
erweiternde
Auslegung
§
Abs.
Verfügungen
einbezog
Wege
Zwangsvollstreckung
erfolgten
§
Abs.
Satz
InsO
übernommen
Wirksamkeit
Pfändungen
aufrechtzuerhalten
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
Verfahrenseröffnung
bewirkt
haben
.
Gesetzesmaterialien
enthalten
gleichfalls
Hinweis
Ausnahme
.
Abgesehen
stimmt
wortgetreue
Auslegung
§
Abs.
InsO
inhaltlich
Fassung
§
InsO
Pfändung
mithaftender
Mieten
absonderungsberechtigten
Grundpfandgläubiger
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erwähnt
.
Mieteinzug
Zwangsverwalter
§
kommt
Verfügung
Schuldners
Wege
Zwangsvollstreckung
Betracht
.
Schuldner
ist
§
Abs.
§
Verfügungszuständigkeit
Mieterträge
vollständig
entzogen
;
liegt
Händen
hoheitlich
bestellten
Zwangsverwalters
.
fehlt
Voraussetzung
zuließe
Handlungen
entsprechend
§
Abs.
Satz
InsO
Schuldner
zuzurechnen
.
Folglich
ermöglicht
§
153b
Insolvenzverwalter
nur
Einstellung
Zwangsverwaltung
erwirken
Fortsetzung
wirtschaftlich
sinnvolle
Nutzung
Insolvenzmasse
wesentlich
erschwert
.
2
.
Wortlaut
Zusammenhang
Gesetzes
gewonnene
Auslegung
§
InsO
Pfändung
mithaftender
Mieten
gemäß
§
§
Grundpfändgläubiger
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
unzulässig
absonderungsberechtigte
Gläubiger
Weg
Zwangsverwaltung
verwiesen
ist
ebenso
AG
Kaiserslautern
636
;
AG
zustimmender
Anmerkung
Gundlach/Frenzel
EWiR
;
Tetzlaff
;
Hofmann/Vendolsky
;
.
Traunstein
;
;
;
13
.
Bearb
.
§
.
20
;
Stöber
Forderungspfändung
.
Aufl
.
.
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
25
;
HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler
§
InsO
.
§
InsO
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
entspricht
auch
Interessenlage
.
Amtsgerichte
Kaiserslautern
aaO
haben
zutreffend
aufmerksam
gemacht
Durchsetzung
Absonderungsrechts
Grundpfandgläubigern
§
§
mithaftenden
Mieten
Pachten
Wege
Forderungspfändung
Insolvenzverwalter
Lage
brächte
öffentlichen
Lasten
Grundeigentums
laufenden
Kosten
Gebäudeinstandhaltung
Gebäudeversicherung
Masseverbindlichkeiten
berichtigen
.
Deckung
Ausgaben
könnte
Insolvenzverwalter
Nutzungen
Absonderungsgutes
Umständen
erlangen
.
Anders
zahlungsfähigen
Vollstreckungsschuldner
benachteiligt
Insolvenzeröffnung
Pfändung
bewirkte
Mietenbeschlagnahme
Seiten
absonderungsberechtigter
Grundpfandgläubiger
Insolvenzgläubiger
.
Schon
Insolvenzeröffnung
dann
noch
zulässige
Vorauspfändung
Mietforderungen
begründeten
Absonderungsrecht
§
Abs.
InsO
versagt
§
Abs.
InsO
weitere
Anerkennung
.
Gerade
masseanreichernden
allgemeinen
Zielsetzung
Insolvenzordnung
würde
zuwiderlaufen
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
hier
§
InsO
bezeichneten
Weg
Zwangsverwaltung
beschränkt
bliebe
.
Zwangsverwaltung
stellt
Interesse
Masseerhaltung
§
Abs.
§
Abs.
sicher
Nutzungen
Grundstücks
öffentlichen
Lasten
Ausgaben
Verwaltung
vorweg
bestritten
werden
.
werden
auch
vorbezeichneten
Kosten
laufenden
Unterhaltung
Versicherung
Grundstücks
abgedeckt
Insolvenzmasse
beschwert
.
Grenzen
abgesonderten
Befriedigung
zieht
Insolvenzrecht
Schutze
Insolvenzgläubiger
hier
vornherein
enger
Rahmen
Sachenrechts
Rechts
Einzelzwangsvollstreckung
.
ist
auch
sinnvoll
;
Insolvenzverwalter
hätte
sonst
nur
Hand
wäre
sogar
verpflichtet
Pfändung
mithaftender
Mieten
Grundpfandgläubiger
Verfahren
unverzüglich
eigenen
trag
Zwangsverwaltung
§
InsO
begegnen
.
Zwangsverwaltung
geht
§
Abs.
Satz
ZPO
Forderungspfändung
.
Pfändungsgläubiger
kann
Grundpfandrecht
nur
noch
Zwangsverwaltungsbeschlag
erlangte
Pfändungspfandrecht
geltend
machen
vgl.
Schuschke/Walker
Vollstreckung
vorläufiger
Rechtsschutz
.
Aufl
.
.
.
Möglichkeit
Masse
Genuss
günstigeren
Verteilungsregeln
§
Abs.
§
Abs.
bringen
hat
Recht
hingewiesen
.
wäre
sinnlos
absonderungsberechtigten
Grundpfandgläubigern
abweichend
Wortlaut
§
InsO
Weg
Zwangsvollstreckung
mithaftenden
Mieten
Pachten
eröffnen
Insolvenzgläubigern
empfindliche
Nachteile
bringt
rechtlich
ohnehin
durchhalten
lässt
.
3
.
Entstehungsgeschichte
stellt
Wortlaut
Zusammenhang
Interessenwertung
Gesetzes
gebotene
Auslegung
absonderungsberechtigten
Grundpfandgläubigern
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Pfändung
mithaftender
Mieten
Pachten
versagen
Frage
.
Begründung
Bundesregierung
§
Entwurfes
Insolvenzordnung
aaO
S.
sollte
§
InsO
Gesetz
gewordenen
Vorschrift
engeren
Wortlauts
bereits
§
§
Abs.
VerglO
enthaltenen
Rechtsgrundsatz
bleiben
.
Vorschrift
§
gewährte
Absonderungsrecht
unbeweglichen
Gegenständen
Recht
Befriedigung
zustand
.
§
Abs.
VerglO
ergab
.
Wortlaut
§
setzte
Gegensatz
Nachfolgeregelung
Grundpfandgläubiger
mithaftende
Mieten
Pachten
Wege
ckung
§
§
Abs.
§
Abs.
zugriff
.
Möglich
blieb
§
Abs.
Satz
auch
Forderungspfändung
§
§
.
Verfügte
Gläubiger
dinglichen
Schuldtitel
so
nahm
Pfändung
Mieten
auch
§
Beschlag
.
Ansicht
Reichsgerichts
Nr.
sollte
Grundpfandgläubiger
Pfändung
mithaftenden
Mieten
auch
Eröffnung
Konkurses
Vermögen
Schuldners
berechtigt
sein
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
nur
Konkursgläubiger
richtete
.
Auslegung
§
war
jedoch
unumstritten
.
Anders
hatte
insbesondere
vorher
schon
Reichsgericht
selbst
entschieden
Zwangsverwaltung
Konkurseröffnung
einzig
mögliche
Form
Beschlagnahme
gemäß
§
§
bezeichnet
hatte
vgl.
.
ist
spätere
Entscheidung
Reichsgerichts
eingegangen
.
hat
auch
§
auseinandergesetzt
Vorschrift
Sinne
verstanden
werden
konnte
Wege
Pfändung
bewirkte
Mietenbeschlagnahme
Eröffnung
Verfahrens
Vermögen
Eigentümers
Konkursgläubigern
unwirksam
wurde
.
Ansatz
§
nur
Zwangsvollstreckung
unbewegliche
Vermögen
erfolgte
Beschlagnahme
Konkursgläubigern
wirksam
blieb
ist
zwar
neuen
Recht
entfallen
§
Abs.
Satz
InsO
Pfändung
einbezieht
.
ist
jedoch
nunmehr
Wortlaut
§
InsO
enger
gefasst
zuvor
§
.
Gesamtbetrachtung
führt
auch
historische
Auslegungsargument
Rechtslage
Insolvenzordnung
habe
Konkursordnung
unverändert
bleiben
sollen
Lösung
Pfändung
mithaftender
Mieten
Pachten
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
zulässig
anzusehen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung