BESCHLUSS 13 Juli Zwangsvollstreckungsverfahren Insolvenz Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO § ; ; § ; § Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners ist Pfändung mithaftender Mieten Pachten absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger mehr zulässig . Beschluss 13 Juli IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Insolvenzverwalters wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Dezember aufgehoben . sofortige Beschwerde Gläubigerin Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 28 . wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelzüge hat Gläubigerin tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Gläubigerin hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners vollstreckbarer kunde über DM Zinsen Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt Ansprüche Schuldners Drittschuldnerin Höhe € Zinsen Höhe weiterer € pfänden Einziehung überweisen . Vollstreckungsgericht hat Antrag abgelehnt hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde abgeholfen . Landgericht hat Amtsgerichts aufgehoben angewiesen § InsO gestützten Bedenken beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen . zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt Insolvenzverwalter landgerichtliche Entscheidung aufzuheben . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte § Abs. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Pfändung § Abs. Satz InsO Wirkung Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst Absonderungsrecht Grundpfandgläubigerin steht Eröffnung Insolvenzverfahrens Vollstreckungsverbot § Abs. InsO . Bedenken Amtsgerichts beantragte Mietpfändung Absonderungsrecht Grundpfandgläubigerin treffen . Entscheidung ist wieder herzustellen . 1 . § InsO ist bestimmt Gläubiger Recht Befriedigung unbeweglichen Gegenständen zusteht Maßgabe Gesetzes Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung abgesonderten Befriedigung berechtigt sind . Wortlaut spricht pfandgläubiger Absonderungsrecht gemäß § § mithafteten Mieten Pachten noch Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Grundstückseigentümers Wege Forderungspfändung verfolgen können . wortgetreue Auslegung steht Einklang Vorrang Zwangsverwaltung Forderungspfändung § Abs. Satz Zwangsvollstreckung Grundpfandgläubigers mithaftende Mieten Pachten ergibt . Recht Grundpfandgläubigers Befriedigung Grundstück Gegenständen Recht § § erstreckt folgt § Abs. . Vorschrift § Abs. Satz entspricht nur Zwangsverwaltung Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten Pachten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet . bloße Möglichkeit Zwangsvollstreckung bewegliche Vermögen Mieten Pachten hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern Ansicht Rechtsbeschwerdeerwiderung noch eigenständiges Absonderungsrecht § Abs. InsO Anwendung § InsO verdrängen könnte . Bestätigt wird wortgetreue Auslegung § InsO insbesondere § Abs. InsO. Vorauspfändung Mieten § begründet spätestens Ablauf nächsten Eröffnung folgenden Kalendermonats Absonderungsrecht mehr . stellt § Abs. Satz InsO klar rechtsgeschäftliche Verfügungen gleichstehen Wege Zwangsvollstreckung erfolgt sind Begründung § Regierungsentwurfs Insolvenzordnung . S. . fällt jedenfalls Pfändung sung Forderung Vollstreckungsgläubiger Einziehung . Dann leuchtet hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten Pachten noch Eröffnung Insolvenzverfahrens Grundpfandgläubiger Pfändung Folge § beschlagnahmt werden könnten . Stimmen Schrifttums hier verfahrensgegenständliche Pfändung rechtlich billigen treten folgerichtig einschränkende Auslegung § Abs. Satz InsO vgl. HKInsO/Eickmann 4 . Aufl . § . 10 ; InsO . Aufl . . 8 ; § Abs. gleichen Sinne 9 . Aufl . . . . spräche Pfandverstrickung aufrechtzuerhalten Gläubiger noch eröffneten Insolvenzverfahren herbeiführen kann . wird indes richtige Gesetzesverständnis Kopf gestellt zutreffend MünchKomm-InsO/Eckert § . . . deutet schon Gesetzesgeschichte : Gesetzgeber hat erweiternde Auslegung § Abs. Verfügungen einbezog Wege Zwangsvollstreckung erfolgten § Abs. Satz InsO übernommen Wirksamkeit Pfändungen aufrechtzuerhalten absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger Verfahrenseröffnung bewirkt haben . Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls Hinweis Ausnahme . Abgesehen stimmt wortgetreue Auslegung § Abs. InsO inhaltlich Fassung § InsO Pfändung mithaftender Mieten absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger Eröffnung Insolvenzverfahrens erwähnt . Mieteinzug Zwangsverwalter § kommt Verfügung Schuldners Wege Zwangsvollstreckung Betracht . Schuldner ist § Abs. § Verfügungszuständigkeit Mieterträge vollständig entzogen ; liegt Händen hoheitlich bestellten Zwangsverwalters . fehlt Voraussetzung zuließe Handlungen entsprechend § Abs. Satz InsO Schuldner zuzurechnen . Folglich ermöglicht § 153b Insolvenzverwalter nur Einstellung Zwangsverwaltung erwirken Fortsetzung wirtschaftlich sinnvolle Nutzung Insolvenzmasse wesentlich erschwert . 2 . Wortlaut Zusammenhang Gesetzes gewonnene Auslegung § InsO Pfändung mithaftender Mieten gemäß § § Grundpfändgläubiger Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners unzulässig absonderungsberechtigte Gläubiger Weg Zwangsverwaltung verwiesen ist ebenso AG Kaiserslautern 636 ; AG zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR ; Tetzlaff ; Hofmann/Vendolsky ; . Traunstein ; ; ; 13 . Bearb . § . 20 ; Stöber Forderungspfändung . Aufl . . ; InsO 2 . Aufl . . 25 ; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler § InsO . § InsO . . ; 4 . Aufl . . entspricht auch Interessenlage . Amtsgerichte Kaiserslautern aaO haben zutreffend aufmerksam gemacht Durchsetzung Absonderungsrechts Grundpfandgläubigern § § mithaftenden Mieten Pachten Wege Forderungspfändung Insolvenzverwalter Lage brächte öffentlichen Lasten Grundeigentums laufenden Kosten Gebäudeinstandhaltung Gebäudeversicherung Masseverbindlichkeiten berichtigen . Deckung Ausgaben könnte Insolvenzverwalter Nutzungen Absonderungsgutes Umständen erlangen . Anders zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt Insolvenzeröffnung Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger Insolvenzgläubiger . Schon Insolvenzeröffnung dann noch zulässige Vorauspfändung Mietforderungen begründeten Absonderungsrecht § Abs. InsO versagt § Abs. InsO weitere Anerkennung . Gerade masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung Insolvenzordnung würde zuwiderlaufen absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier § InsO bezeichneten Weg Zwangsverwaltung beschränkt bliebe . Zwangsverwaltung stellt Interesse Masseerhaltung § Abs. § Abs. sicher Nutzungen Grundstücks öffentlichen Lasten Ausgaben Verwaltung vorweg bestritten werden . werden auch vorbezeichneten Kosten laufenden Unterhaltung Versicherung Grundstücks abgedeckt Insolvenzmasse beschwert . Grenzen abgesonderten Befriedigung zieht Insolvenzrecht Schutze Insolvenzgläubiger hier vornherein enger Rahmen Sachenrechts Rechts Einzelzwangsvollstreckung . ist auch sinnvoll ; Insolvenzverwalter hätte sonst nur Hand wäre sogar verpflichtet Pfändung mithaftender Mieten Grundpfandgläubiger Verfahren unverzüglich eigenen trag Zwangsverwaltung § InsO begegnen . Zwangsverwaltung geht § Abs. Satz ZPO Forderungspfändung . Pfändungsgläubiger kann Grundpfandrecht nur noch Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht geltend machen vgl. Schuschke/Walker Vollstreckung vorläufiger Rechtsschutz . Aufl . . . Möglichkeit Masse Genuss günstigeren Verteilungsregeln § Abs. § Abs. bringen hat Recht hingewiesen . wäre sinnlos absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend Wortlaut § InsO Weg Zwangsvollstreckung mithaftenden Mieten Pachten eröffnen Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt rechtlich ohnehin durchhalten lässt . 3 . Entstehungsgeschichte stellt Wortlaut Zusammenhang Interessenwertung Gesetzes gebotene Auslegung absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Pfändung mithaftender Mieten Pachten versagen Frage . Begründung Bundesregierung § Entwurfes Insolvenzordnung aaO S. sollte § InsO Gesetz gewordenen Vorschrift engeren Wortlauts bereits § § Abs. VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben . Vorschrift § gewährte Absonderungsrecht unbeweglichen Gegenständen Recht Befriedigung zustand . § Abs. VerglO ergab . Wortlaut § setzte Gegensatz Nachfolgeregelung Grundpfandgläubiger mithaftende Mieten Pachten Wege ckung § § Abs. § Abs. zugriff . Möglich blieb § Abs. Satz auch Forderungspfändung § § . Verfügte Gläubiger dinglichen Schuldtitel so nahm Pfändung Mieten auch § Beschlag . Ansicht Reichsgerichts Nr. sollte Grundpfandgläubiger Pfändung mithaftenden Mieten auch Eröffnung Konkurses Vermögen Schuldners berechtigt sein Vollstreckungsverbot § Abs. nur Konkursgläubiger richtete . Auslegung § war jedoch unumstritten . Anders hatte insbesondere vorher schon Reichsgericht selbst entschieden Zwangsverwaltung Konkurseröffnung einzig mögliche Form Beschlagnahme gemäß § § bezeichnet hatte vgl. . ist spätere Entscheidung Reichsgerichts eingegangen . hat auch § auseinandergesetzt Vorschrift Sinne verstanden werden konnte Wege Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme Eröffnung Verfahrens Vermögen Eigentümers Konkursgläubigern unwirksam wurde . Ansatz § nur Zwangsvollstreckung unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme Konkursgläubigern wirksam blieb ist zwar neuen Recht entfallen § Abs. Satz InsO Pfändung einbezieht . ist jedoch nunmehr Wortlaut § InsO enger gefasst zuvor § . Gesamtbetrachtung führt auch historische Auslegungsargument Rechtslage Insolvenzordnung habe Konkursordnung unverändert bleiben sollen Lösung Pfändung mithaftender Mieten Pachten absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners zulässig anzusehen . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung