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1385 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZB
14
.
Dezember
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
;
InsVV
Abs.
Nr.
§
Begehrt
vorläufige
Insolvenzverwalter
Hinblick
Insolvenzgericht
angeordneten
Zustimmungsvorbehalt
Zuschlag
Ausgangssatz
%
Vergütung
endgültigen
Verwalters
hat
konkret
Verfügungen
Schuldners
erheblichem
Umfang
hat
befassen
müssen
.
auch
nur
annähernd
lückenlose
Aufzählung
einschlägigen
Vorgänge
kann
verlangt
werden
.
Hat
Sachverständige
zugleich
vorläufiger
Insolvenzverwalter
ist
Grundlage
vorliegenden
Materials
gutachtlich
künftigen
Anfechtungsansprüchen
geäußert
erstreckt
Entschädigung
Gesetz
Entschädigung
Zeugen
Sachverständigen
grundsätzlich
auch
Aufwand
Feststellung
Anspruchsgrundlagen
gemäß
§
§
InsO
betrieben
hat
.
Musste
jedoch
Feststellung
Ermittlungen
anstellen
nur
Eigenschaft
vorläufiger
Insolvenzverwalter
möglich
waren
hat
Maßnahmen
ergriffen
Durchsetzung
künftiger
-2tungsansprüche
vorzubereiten
sichern
so
ist
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zuschlag
Ausgangssatz
%
Vergütung
endgültigen
Verwalters
honorieren
.
Beschluss
14
.
Dezember
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
14
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
Insolvenzgerichts
21
.
August
Sachverständigen
weiterem
Beschluss
27
.
August
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
§
Abs.
Nr.
Alt
.
InsO
.
wurde
gemäß
§
Abs.
InsO
aufgegeben
Vermögen
Schuldnerin
sichern
erhalten
;
wurde
ermächtigt
Forderungen
Schuldnerin
Anderkonto
einzuziehen
.
Bestellung
endete
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
21
.
Oktober
;
seither
ist
Rechtsbeschwerdeführer
Insolvenzverwalter
.
Vergütung
Sachverständiger
hat
Rechtsbeschwerdeführer
Antrag
16
.
Oktober
abgerechnet
.
vorliegenden
Verfahren
geht
Vergütung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
.
verhält
Antrag
20
.
Februar
Rechtsbeschwerdeführer
Festsetzung
Vergütung
insgesamt
inbegriffen
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer
begehrt
hat
.
Amtsgericht
hat
Antrag
voller
Höhe
entsprochen
.
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Geschäftsführers
Schuldnerin
hat
Landgericht
Beschluss
26
.
Oktober
Zurückweisung
Übrigen
Vergütung
Auslagen
85.920,73
festgesetzt
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Rechtsbeschwerdeführer
Vergütungsfestsetzungsantrag
ursprünglichen
Höhe
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
gemäß
§
Abs.
auch
zulässig
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerdeführer
wendet
zunächst
Schuldnerin
angemietete
Betriebsgrundstücke
Syrau
Amtsgericht
zugebilligt
Beschwerdegericht
jedoch
versagt
vollen
Verkehrswert
562.421,08
restliche
Mietzeit
bezogenen
Nutzungswert
617.332,37
Berechnungsgrundlage
eingestellt
worden
sind
.
Insofern
ist
Standpunkt
Beschwerdegerichts
zwar
vollem
Umfang
zutreffend
.
wird
Rechtsbeschwerdeführer
jedoch
beschwert
.
Rechtsbeschwerde
verweist
Rechtsprechung
Instanzgerichten
Insolvenzschuldner
angepachtete
Betriebsimmobilien
vollen
Verkehrswert
Berechnungsgrundlage
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
einzubeziehen
seien
nennenswertem
Umfang
beschäftigt
habe
.
sei
vorliegenden
Fall
auszugehen
.
Bundesgerichtshof
hat
Verkehrswert
Absonderungsrechten
belasteten
Gegenstände
Berechnungsgrundlage
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
einbezogen
nennenswertem
Umfang
befasst
hat
.
hat
ausgesprochen
allein
Bearbeitung
Absonderungsrechten
könne
Zuschlag
Sinne
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
gewährt
werden
.
Vielmehr
sei
regelmäßig
Abschlag
Sinne
§
Abs.
InsVV
geboten
Bearbeitung
nur
unerheblichen
Teil
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
ausgemacht
habe
;
.
23
.
September
IX
ZB
.
kann
jedoch
vollem
Umfang
festgehalten
werden
.
Senat
Parallelentscheidung
heutigen
Tage
Sache
IX
ZB
Veröffentlichung
amtlichen
Sammlung
vorgesehen
ist
Einzelnen
ausgeführt
hat
gibt
Standpunkt
vorläufige
Insolvenzverwalter
bereits
"
nennenswerte
"
jedoch
"
erhebliche
"
Befassung
Gegenständen
Insolvenzeröffnung
Absonderung
unterliegen
Vergütung
verdient
.
muss
auch
insoweit
verlangt
werden
erheblicher
Teil
vorläufigen
solvenzverwalter
entfalteten
Tätigkeit
Befassung
Absonderungsrechten
entfällt
.
Überschreitet
Tätigkeit
Erheblichkeitsschwelle
bekommt
vorläufige
Insolvenzverwalter
.
Maßgeblich
sind
insbesondere
folgenden
Erwägungen
:
Schwelle
bloß
nennenswerten
"
Befassung
Absonderungsrechten
wurde
allgemein
sehr
niedrig
eingeschätzt
.
bestand
Gefahr
bloß
"
nennenswerte
"
"
erhebliche
"
Befassung
schuldnerfremden
Immobilien
unangemessen
hohe
Vergütung
errechnet
wurde
.
konnte
Auszehrung
Masse
vorläufigen
Insolvenzverwalter
zahlende
Vergütung
führen
.
konnte
Absenkung
Vergütungspflicht
ungewollt
sachlich
gerechtfertigten
Bevorzugung
vorläufigen
endgültigen
Verwaltern
Vorschub
leisten
.
Ferner
wurde
sachliche
Gründe
Befassung
Aussonderungsrechten
Absonderungsrechten
begünstigt
.
bloß
"
nennenswerte
"
Befassung
Absonderungsrechten
gefundene
Lösung
einerseits
Verkehrswert
betroffenen
Gegen-stände
Berechnungsgrundlage
Vergütung
einzustellen
andererseits
Abschlag
vorzusehen
war
umständlich
intransparent
.
Praxis
wurde
unzureichend
angenommen
.
Senat
hält
wiederum
Parallelentscheidung
verweist
ferner
erhebliche
Beschäftigung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Absonderungsrechten
Berechnungsgrundlage
§
InsVV
erfasst
wird
.
Vielmehr
ist
Fällen
grundsätzlich
Zuschlag
InsVV
gewähren
.
Beschwerdegericht
Berechnungsgrundlage
Vergütung
Rechtsbeschwerdeführers
vorläufigen
Insolvenzverwalters
vertraglichen
Ablauf
Pachtzeit
bemessenen
Schuldnerin
angepachteten
Betriebsgrundstücke
eingestellt
hat
ist
vorstehenden
Grundsätzen
zwar
gerecht
geworden
.
Indes
wird
Rechtsbeschwerdeführer
beschwert
.
Wirklichkeit
stand
Bearbeitung
Aussonderungsrechte
überhaupt
.
Bezug
schuldnerfremden
Grundstücke
hat
Rechtsbeschwerdeführer
geltend
gemacht
habe
Besitz
genommen
diesbezügliche
laufende
Korrespondenz
geführt
.
Weiteren
habe
umfangreich
Eigentümern
verhandelt
.
ist
schon
zweifelhaft
Tätigkeiten
hinreichend
konkret
dargelegt
wurden
"
nennenswert
"
Sinne
bisherigen
Rechtsprechung
anzusprechen
gewesen
wären
.
Keinesfalls
haben
Antragsteller
gewöhnliche
Maß
Anspruch
genommen
.
waren
erheblich
Sinne
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
.
Rechtsbeschwerdeführer
hingewiesen
hat
habe
Einzug
Mietzinsforderungen
sichergestellt
sind
offensichtlich
Ansprüche
Schuldnerin
Untermieter
gemeint
.
haben
Bearbeitung
Aussonderungsrechten
tun
.
2
.
Weiter
beanstandet
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
beantragte
Erhöhung
Vergütungssatzes
%
Rechtsbeschwerdeführer
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
gewesen
sei
versagt
hat
.
Auch
hat
Rechtsbeschwerde
Ergebnis
Erfolg
.
Anordnung
Insolvenzgerichts
Verfügungen
Schuldners
nur
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
rechtfertigt
generellen
Zuschlag
Ausgangssatz
%
Vergütung
endgültigen
Verwalters
.
Entscheidend
ist
vielmehr
konkrete
Art
Weise
vorläufige
Verwalter
Befugnissen
Gebrauch
gemacht
hat
.
Leistungsbild
entfalteten
Tätigkeit
muss
Einzelfall
gewürdigt
Grundsatz
leistungsangemessenen
Vergütung
§
Abs.
Nr.
§
InsO
Beziehung
gesetzt
werden
.
17
Juli
IX
ZB
.
Begehrt
vorläufige
Insolvenzverwalter
Hinblick
Insolvenzgericht
angeordneten
Zustimmungsvorbehalt
Zuschlag
Ausgangssatz
%
Vergütung
endgültigen
Verwalters
hat
konkret
Verfügungen
Schuldners
erheblichem
also
überdurchschnittlichem
Umfang
hat
auseinandersetzen
müssen
.
Beschwerdegericht
hat
Darlegung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
vermisst
Befugnissen
Gebrauch
gemacht
habe
.
Insoweit
hält
Rechtsbeschwerde
klärungsbedürftig
Frage
Anforderungen
diesbezüglichen
Vortrag
Vergütungsantrag
stellen
sind
.
hält
überspannt
vorläufigen
Insolvenzverwalter
verlangen
Buch
führen
habe
einzelnen
Befugnis
Gebrauch
gemacht
habe
.
auch
nur
annähernd
lückenlose
Aufzählung
einschlägigen
Vorgänge
kann
vorläufigen
Insolvenzverwalter
zwar
verlangt
werden
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
mitnichten
verlangt
Fall
aufzulisten
habe
Zustimmung
angegangen
worden
ist
.
Übrigen
ist
Frage
Einzelfalls
generalisierenden
Festlegung
entzieht
konkreten
Darlegungen
Vergütungsfestsetzungsantrag
verlangen
sind
.
Ferner
rügt
Rechtsbeschwerde
insofern
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Beschwerdegericht
einschlägigen
Vortrag
Kenntnis
genommen
habe
.
Verfahrensverstoß
ist
jedoch
feststellbar
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
vorgetragen
vorliegenden
Fall
hätten
"
besonders
Verfügungen
Schuldnerin
insbesondere
Zusammenhang
Vermietung
Verwaltung
Immobilien
Zustimmung
vorläufigen
Verwalters
erfordert
"
.
durfte
Beschwerdegericht
pauschal
ansehen
.
Konkret
angegeben
hat
vorläufige
Verwalter
nur
habe
ausreichenden
Versicherungsschutz
teils
schuldnereigenen
teils
angemieteten
Betriebsgrundstücke
gesorgt
weiter
Energie
beliefert
worden
seien
.
ist
jedoch
bereits
Form
entschädigt
worden
Wert
betreffenden
Grundstücke
unterschiedlicher
Ausprägung
Berechnungsgrundlage
Vergütung
berücksichtigt
worden
ist
.
3
.
Beschwerdegericht
beantragten
Zuschlag
%
Bemühungen
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Feststellung
Voraussetzungen
Anfechtungsansprüchen
abgelehnt
hat
Rechtsbeschwerdeführer
Tätigkeit
bereits
Entschädigung
Gesetz
Entschädigung
Zeugen
Sachverständigen
gewährt
worden
sei
ist
Rechtsbeschwerde
ebenfalls
unbegründet
.
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
kann
auch
künftige
Anfechtungsansprüche
erstrecken
.
Hat
Feststellung
Voraussetzungen
bemüht
haben
Bemühungen
erheblichen
Teil
Tätigkeit
ausgemacht
kann
Gewährung
Zuschlags
analoger
Anwendung
§
InsVV
gerechtfertigt
sein
.
29
.
April
IX
ZB
.
ist
jedoch
nur
möglich
vorläufige
Insolvenzverwalter
bereits
Eigenschaft
Sachverständiger
entschädigt
worden
ist
aaO
.
Oft
wird
erst
endgültigen
Insolvenzverwalter
vorbehaltene
Geltendmachung
Anfechtungsansprüchen
Schaffung
Verfahrenseröffnung
hinreichenden
vgl.
§
Abs.
Satz
InsO
Masse
führen
.
hat
Sachverständige
ermitteln
soll
Eröffnung
Verfahrens
hinreichende
Masse
vorhanden
ist
prüfen
derartige
Ansprüche
Betracht
kommen
.
Zwar
kann
ausgegangen
werden
Bemühungen
Feststellung
künftigen
Anfechtungsansprüchen
seien
bereits
Sachverständigenvergütung
abgegolten
Gutachten
auch
Anfechtungsmöglichkeiten
Rede
ist
.
Umgekehrt
muss
aber
vorläufige
Verwalter
Beurteilung
bereits
Sachverständiger
Anfechtungsmöglichkeiten
abgegeben
hat
zusätzliche
Tätigkeit
erbracht
haben
Zuschlag
Regelvergütung
verdienen
.
Hat
Sachverständige
zugleich
vorläufiger
Insolvenzverwalter
ist
Beurteilung
Grundlage
weiteres
vorliegenden
Materials
abgegeben
erstreckt
grundsätzlich
Entschädigung
Gesetz
Entschädigung
Zeugen
Sachverständigen
auch
Aufwand
Feststellung
Anspruchsgrundlagen
gemäß
§
§
InsO
betrieben
hat
.
Musste
jedoch
Feststellung
Ermittlungen
anstellen
nur
Eigenschaft
vorläufiger
Insolvenzverwalter
möglich
waren
vgl.
MünchKommInsO/Haarmeyer
.
;
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
.
hat
Maßnahmen
ergriffen
Durchsetzung
künftiger
Anfechtungsansprüche
vorzubereiten
sichern
wiederum
nur
vorläufigen
Insolvenzverwalter
aber
Sachverständigen
möglich
ist
so
ist
vorläufiger
Insolvenzverwalter
honorieren
.
zusätzliche
Tätigkeit
hat
Rechtsbeschwerdeführer
dargelegt
.
hat
Eigenschaft
Sachverständiger
Gutachten
ausführlich
Anfechtungsmöglichkeiten
Stellung
genommen
.
Gutachten
Bericht
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
verbunden
hat
reicht
Beurteilung
ausschließlichen
Charakters
gutachtliche
Äußerung
entkleiden
.
Auch
Festsetzungsantrag
16
.
Oktober
lässt
entnehmen
Rechtsbeschwerdeführer
Sachverständiger
Aufwand
Feststellung
Voraussetzungen
möglicher
Anfechtungsansprüche
abgerechnet
hat
.
auch
Zusammenhang
erhobene
Rüge
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
geht
.
Hinweis
Beschwerdegerichts
Senatsentscheidung
29
.
April
hinreichend
deutlich
machte
Beschwerdegericht
Bemühungen
Feststellung
Anfechtungstatbeständen
bereits
abgegolten
ansah
mag
Rechtsbeschwerdeführer
mehr
ausreichend
Zeit
gehabt
haben
reagieren
.
rechtliche
Gehör
wäre
jedoch
nur
verletzt
Rechtsbeschwerdeführer
Weise
hätte
reagieren
können
Beschwerdeentscheidung
anders
hätte
ausfallen
müssen
.
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
Vortrag
hätte
"
klargestellt
"
Festsetzungsantrag
16
.
Oktober
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zusammenhang
Prüfung
künftigen
Anfechtungsansprüchen
erstreckt
habe
Übrigen
auch
ergebe
tigkeit
Antrag
20
.
Februar
abgerechnet
worden
sei
reicht
.
erforderliche
Klärung
hätte
nur
Vortrag
konkrete
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
bezogenen
Lichte
vorstehenden
Ausführungen
rechtserheblichen
Tatsachen
bringen
können
.
Tatsachen
erwähnt
Rechtsbeschwerde
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.02.2004
LG
Entscheidung
26.10.2004
Raebel