BESCHLUSS ZB 14 . Dezember Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § ; InsVV Abs. Nr. § Begehrt vorläufige Insolvenzverwalter Hinblick Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt Zuschlag Ausgangssatz % Vergütung endgültigen Verwalters hat konkret Verfügungen Schuldners erheblichem Umfang hat befassen müssen . auch nur annähernd lückenlose Aufzählung einschlägigen Vorgänge kann verlangt werden . Hat Sachverständige zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist Grundlage vorliegenden Materials gutachtlich künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert erstreckt Entschädigung Gesetz Entschädigung Zeugen Sachverständigen grundsätzlich auch Aufwand Feststellung Anspruchsgrundlagen gemäß § § InsO betrieben hat . Musste jedoch Feststellung Ermittlungen anstellen nur Eigenschaft vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren hat Maßnahmen ergriffen Durchsetzung künftiger -2tungsansprüche vorzubereiten sichern so ist vorläufiger Insolvenzverwalter Zuschlag Ausgangssatz % Vergütung endgültigen Verwalters honorieren . Beschluss 14 . Dezember IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 14 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Oktober wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer wurde Beschluss Amtsgerichts Insolvenzgerichts 21 . August Sachverständigen weiterem Beschluss 27 . August vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt § Abs. Nr. Alt . InsO . wurde gemäß § Abs. InsO aufgegeben Vermögen Schuldnerin sichern erhalten ; wurde ermächtigt Forderungen Schuldnerin Anderkonto einzuziehen . Bestellung endete Eröffnung Insolvenzverfahrens 21 . Oktober ; seither ist Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter . Vergütung Sachverständiger hat Rechtsbeschwerdeführer Antrag 16 . Oktober abgerechnet . vorliegenden Verfahren geht Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter . verhält Antrag 20 . Februar Rechtsbeschwerdeführer Festsetzung Vergütung insgesamt € inbegriffen Auslagenpauschale Mehrwertsteuer begehrt hat . Amtsgericht hat Antrag voller Höhe entsprochen . eingelegte sofortige Beschwerde Geschäftsführers Schuldnerin hat Landgericht Beschluss 26 . Oktober Zurückweisung Übrigen Vergütung Auslagen 85.920,73 € festgesetzt . Rechtsbeschwerde verfolgt Rechtsbeschwerdeführer Vergütungsfestsetzungsantrag ursprünglichen Höhe weiter . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § InsO § Abs. Satz Nr. statthaft . ist gemäß § Abs. auch zulässig hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerdeführer wendet zunächst Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke Syrau Amtsgericht zugebilligt Beschwerdegericht jedoch versagt vollen Verkehrswert 562.421,08 € € restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert 617.332,37 € Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind . Insofern ist Standpunkt Beschwerdegerichts zwar vollem Umfang zutreffend . wird Rechtsbeschwerdeführer jedoch beschwert . Rechtsbeschwerde verweist Rechtsprechung Instanzgerichten Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien vollen Verkehrswert Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien nennenswertem Umfang beschäftigt habe . sei vorliegenden Fall auszugehen . Bundesgerichtshof hat Verkehrswert Absonderungsrechten belasteten Gegenstände Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen nennenswertem Umfang befasst hat . hat ausgesprochen allein Bearbeitung Absonderungsrechten könne Zuschlag Sinne § Abs. Buchst . InsVV gewährt werden . Vielmehr sei regelmäßig Abschlag Sinne § Abs. InsVV geboten Bearbeitung nur unerheblichen Teil Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe ; . 23 . September IX ZB . kann jedoch vollem Umfang festgehalten werden . Senat Parallelentscheidung heutigen Tage Sache IX ZB Veröffentlichung amtlichen Sammlung vorgesehen ist Einzelnen ausgeführt hat gibt Standpunkt vorläufige Insolvenzverwalter bereits " nennenswerte " jedoch " erhebliche " Befassung Gegenständen Insolvenzeröffnung Absonderung unterliegen Vergütung verdient . muss auch insoweit verlangt werden erheblicher Teil vorläufigen solvenzverwalter entfalteten Tätigkeit Befassung Absonderungsrechten entfällt . Überschreitet Tätigkeit Erheblichkeitsschwelle bekommt vorläufige Insolvenzverwalter . Maßgeblich sind insbesondere folgenden Erwägungen : Schwelle bloß nennenswerten " Befassung Absonderungsrechten wurde allgemein sehr niedrig eingeschätzt . bestand Gefahr bloß " nennenswerte " " erhebliche " Befassung schuldnerfremden Immobilien unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde . konnte Auszehrung Masse vorläufigen Insolvenzverwalter zahlende Vergütung führen . konnte Absenkung Vergütungspflicht ungewollt sachlich gerechtfertigten Bevorzugung vorläufigen endgültigen Verwaltern Vorschub leisten . Ferner wurde sachliche Gründe Befassung Aussonderungsrechten Absonderungsrechten begünstigt . bloß " nennenswerte " Befassung Absonderungsrechten gefundene Lösung einerseits Verkehrswert betroffenen Gegen-stände Berechnungsgrundlage Vergütung einzustellen andererseits Abschlag vorzusehen war umständlich intransparent . Praxis wurde unzureichend angenommen . Senat hält wiederum Parallelentscheidung verweist ferner erhebliche Beschäftigung vorläufigen Insolvenzverwalters Absonderungsrechten Berechnungsgrundlage § InsVV erfasst wird . Vielmehr ist Fällen grundsätzlich Zuschlag InsVV gewähren . Beschwerdegericht Berechnungsgrundlage Vergütung Rechtsbeschwerdeführers vorläufigen Insolvenzverwalters vertraglichen Ablauf Pachtzeit bemessenen Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat ist vorstehenden Grundsätzen zwar gerecht geworden . Indes wird Rechtsbeschwerdeführer beschwert . Wirklichkeit stand Bearbeitung Aussonderungsrechte überhaupt . Bezug schuldnerfremden Grundstücke hat Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht habe Besitz genommen diesbezügliche laufende Korrespondenz geführt . Weiteren habe umfangreich Eigentümern verhandelt . ist schon zweifelhaft Tätigkeiten hinreichend konkret dargelegt wurden " nennenswert " Sinne bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären . Keinesfalls haben Antragsteller gewöhnliche Maß Anspruch genommen . waren erheblich Sinne § Abs. Buchst . InsVV . Rechtsbeschwerdeführer hingewiesen hat habe Einzug Mietzinsforderungen sichergestellt sind offensichtlich Ansprüche Schuldnerin Untermieter gemeint . haben Bearbeitung Aussonderungsrechten tun . 2 . Weiter beanstandet Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht beantragte Erhöhung Vergütungssatzes % Rechtsbeschwerdeführer vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt gewesen sei versagt hat . Auch hat Rechtsbeschwerde Ergebnis Erfolg . Anordnung Insolvenzgerichts Verfügungen Schuldners nur Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind rechtfertigt generellen Zuschlag Ausgangssatz % Vergütung endgültigen Verwalters . Entscheidend ist vielmehr konkrete Art Weise vorläufige Verwalter Befugnissen Gebrauch gemacht hat . Leistungsbild entfalteten Tätigkeit muss Einzelfall gewürdigt Grundsatz leistungsangemessenen Vergütung § Abs. Nr. § InsO Beziehung gesetzt werden . 17 Juli IX ZB . Begehrt vorläufige Insolvenzverwalter Hinblick Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt Zuschlag Ausgangssatz % Vergütung endgültigen Verwalters hat konkret Verfügungen Schuldners erheblichem also überdurchschnittlichem Umfang hat auseinandersetzen müssen . Beschwerdegericht hat Darlegung vorläufigen Insolvenzverwalters vermisst Befugnissen Gebrauch gemacht habe . Insoweit hält Rechtsbeschwerde klärungsbedürftig Frage Anforderungen diesbezüglichen Vortrag Vergütungsantrag stellen sind . hält überspannt vorläufigen Insolvenzverwalter verlangen Buch führen habe einzelnen Befugnis Gebrauch gemacht habe . auch nur annähernd lückenlose Aufzählung einschlägigen Vorgänge kann vorläufigen Insolvenzverwalter zwar verlangt werden . Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt Fall aufzulisten habe Zustimmung angegangen worden ist . Übrigen ist Frage Einzelfalls generalisierenden Festlegung entzieht konkreten Darlegungen Vergütungsfestsetzungsantrag verlangen sind . Ferner rügt Rechtsbeschwerde insofern Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Beschwerdegericht einschlägigen Vortrag Kenntnis genommen habe . Verfahrensverstoß ist jedoch feststellbar . vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen vorliegenden Fall hätten " besonders Verfügungen Schuldnerin insbesondere Zusammenhang Vermietung Verwaltung Immobilien Zustimmung vorläufigen Verwalters erfordert " . durfte Beschwerdegericht pauschal ansehen . Konkret angegeben hat vorläufige Verwalter nur habe ausreichenden Versicherungsschutz teils schuldnereigenen teils angemieteten Betriebsgrundstücke gesorgt weiter Energie beliefert worden seien . ist jedoch bereits Form entschädigt worden Wert betreffenden Grundstücke unterschiedlicher Ausprägung Berechnungsgrundlage Vergütung berücksichtigt worden ist . 3 . Beschwerdegericht beantragten Zuschlag % Bemühungen vorläufigen Insolvenzverwalters Feststellung Voraussetzungen Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat Rechtsbeschwerdeführer Tätigkeit bereits Entschädigung Gesetz Entschädigung Zeugen Sachverständigen gewährt worden sei ist Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet . Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters kann auch künftige Anfechtungsansprüche erstrecken . Hat Feststellung Voraussetzungen bemüht haben Bemühungen erheblichen Teil Tätigkeit ausgemacht kann Gewährung Zuschlags analoger Anwendung § InsVV gerechtfertigt sein . 29 . April IX ZB . ist jedoch nur möglich vorläufige Insolvenzverwalter bereits Eigenschaft Sachverständiger entschädigt worden ist aaO . Oft wird erst endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendmachung Anfechtungsansprüchen Schaffung Verfahrenseröffnung hinreichenden vgl. § Abs. Satz InsO Masse führen . hat Sachverständige ermitteln soll Eröffnung Verfahrens hinreichende Masse vorhanden ist prüfen derartige Ansprüche Betracht kommen . Zwar kann ausgegangen werden Bemühungen Feststellung künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits Sachverständigenvergütung abgegolten Gutachten auch Anfechtungsmöglichkeiten Rede ist . Umgekehrt muss aber vorläufige Verwalter Beurteilung bereits Sachverständiger Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat zusätzliche Tätigkeit erbracht haben Zuschlag Regelvergütung verdienen . Hat Sachverständige zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist Beurteilung Grundlage weiteres vorliegenden Materials abgegeben erstreckt grundsätzlich Entschädigung Gesetz Entschädigung Zeugen Sachverständigen auch Aufwand Feststellung Anspruchsgrundlagen gemäß § § InsO betrieben hat . Musste jedoch Feststellung Ermittlungen anstellen nur Eigenschaft vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren vgl. MünchKommInsO/Haarmeyer . ; HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . . hat Maßnahmen ergriffen Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten sichern wiederum nur vorläufigen Insolvenzverwalter aber Sachverständigen möglich ist so ist vorläufiger Insolvenzverwalter honorieren . zusätzliche Tätigkeit hat Rechtsbeschwerdeführer dargelegt . hat Eigenschaft Sachverständiger Gutachten ausführlich Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen . Gutachten Bericht Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter verbunden hat reicht Beurteilung ausschließlichen Charakters gutachtliche Äußerung entkleiden . Auch Festsetzungsantrag 16 . Oktober lässt entnehmen Rechtsbeschwerdeführer Sachverständiger Aufwand Feststellung Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat . auch Zusammenhang erhobene Rüge Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör geht . Hinweis Beschwerdegerichts Senatsentscheidung 29 . April hinreichend deutlich machte Beschwerdegericht Bemühungen Feststellung Anfechtungstatbeständen bereits abgegolten ansah mag Rechtsbeschwerdeführer mehr ausreichend Zeit gehabt haben reagieren . rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt Rechtsbeschwerdeführer Weise hätte reagieren können Beschwerdeentscheidung anders hätte ausfallen müssen . zeigt Rechtsbeschwerde . Vortrag hätte " klargestellt " Festsetzungsantrag 16 . Oktober Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter Zusammenhang Prüfung künftigen Anfechtungsansprüchen erstreckt habe Übrigen auch ergebe tigkeit Antrag 20 . Februar abgerechnet worden sei reicht . erforderliche Klärung hätte nur Vortrag konkrete Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen Lichte vorstehenden Ausführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können . Tatsachen erwähnt Rechtsbeschwerde . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.02.2004 LG Entscheidung 26.10.2004 Raebel