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635 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
Juli
Entschädigungsrechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Vorschriften
Zivilprozessordnung
sind
Verfahren
Entschädigungsgerichten
jeweils
geltenden
Fassung
sinngemäß
anzuwenden
dynamische
Verweisung
.
Berufung
kann
auch
Verfahren
Entschädigungsgerichten
unanfechtbaren
Beschluss
zurückgewiesen
werden
.
Beschluss
6
Juli
ZB
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
6
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
einstimmigen
Beschluss
5
.
Zivilsenats
20
.
September
vorbezeichneten
Beschluss
hilfsweise
eingelegte
Rechtsmittel
werden
unzulässig
verworfen
.
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
werden
Kläger
auferlegt
.
Gründe
:
beklagte
Land
lehnte
Bescheid
4
.
Januar
Entschädigung
Klägers
Körper
Gesundheit
.
Anspruch
sei
jedenfalls
§
erloschen
Sachverhalt
Begründung
rechtzeitig
hinreichend
dargelegt
worden
sei
.
Hiergegen
wendete
fristgerecht
erhobene
Klage
auch
Stellung
nahm
geborene
Kläger
dort
deutschen
Besetzung
Untergrund
gelebt
habe
deutschen
Kulturkreis
angehört
hat
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Kläger
Personengruppen
zähle
Gesetz
Schaden
Körper
Gesundheit
Individualentschädigung
gewähre
§
.
Insbesondere
könne
auch
Berücksichtigung
Beweiserleichterungen
festgestellt
werden
Kläger
deutschen
Sprachund
Kulturkreis
angehört
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Kläger
angekündigt
Berufung
landgerichtliche
Urteil
Erfolgsaussicht
einstimmigen
Beschluss
zurückzuweisen
beabsichtige
.
lasse
Anspruchsberechtigung
§
§
feststellen
noch
sei
Anspruch
Körper
Gesundheit
§
Nr.
rechtzeitig
hinreichend
dargelegt
worden
.
Hinderungsgründe
Entscheidung
Beschluss
§
Abs.
Satz
Nr.
seien
ersichtlich
.
Kläger
ist
Bedenken
Oberlandesgerichts
entgegengetreten
hat
jedoch
beabsichtigten
Verfahrensweise
Stellung
genommen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
einstimmigen
Beschluss
20
.
September
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Kläger
Beschwerde
erhoben
Zulassung
Revision
Bundesgerichtshof
erstrebt
.
Hilfsweise
hat
Rechtsmittel
Revision
eingelegt
.
Begründung
Rechtsmittels
hat
Kläger
ausgeführt
:
Generalverweisung
Bundesentschädigungsgesetzes
Vorschriften
Zivilprozessordnung
§
Abs.
erstrecke
Möglichkeit
Berufung
einstimmigen
Beschluss
§
Abs.
.
zurückzuweisen
.
Kläger
sei
Rechtsmittel
so
stellen
Berufungsurteil
Entscheidung
Zulassung
Revision
enthalte
.
§
sei
Revision
zuzulassen
grundsätzliche
Rechtsfrage
klären
sei
Verfahren
Entschädigungsgerichten
Berufung
§
Abs.
einstimmigen
Beschluss
zurückgewiesen
werden
könne
.
Notfalls
müsse
zulassungsunabhängig
Revision
§
statthaft
sein
.
II
.
Rechtsmittel
Klägers
Zurückweisung
Berufung
Beschlusswege
sind
unstatthaft
.
Form
beanstandende
Entscheidung
Oberlandesgerichts
ist
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
unanfechtbar
.
Frage
verfahrensfehlerhafter
Entscheidungsform
Berufungsgerichts
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Revision
§
eröffnen
wäre
Kläger
meint
stellt
somit
.
1
.
einstimmige
Zurückweisung
Berufung
Oberlandesgericht
Beschlusswege
war
zulässig
.
Vorschrift
§
Abs.
Fassung
Art
.
Zivilprozessreformgesetzes
27
Juli
.
S.
Verfahren
eingeführt
hat
gilt
§
Abs.
sinngemäß
auch
Berufungsrechtszug
Entschädigungsgerichte
.
Anzuwenden
sind
§
Abs.
Vorschriften
Zivilprozessordnung
jeweils
geltenden
Fassung
dynamische
Verweisung
.
Hier
gilt
rechtsähnlichen
Generalverweisungen
§
VwGO
FGO
vgl.
Falk
Anwendung
Zivilprozessordnung
Gerichtsverfassungsgesetzes
§
VwGO
S.
;
Inhalt
Reichweite
Grenzen
Verweisung
§
VwGO
S.
m.w
.
.
ist
Art
.
Zivilprozessreformgesetzes
auch
Gesetzgeber
ausgegangen
.
Insbesondere
dort
Nummer
bestimmte
Anfügung
Satzes
§
betreffend
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
setzt
§
Abs.
neuen
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Rechtsbeschwerde
§
Verfahren
Entschädigungsgerichten
sinngemäß
gelten
vgl.
Entwurf
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
4
.
April
.
S.
.
.
trifft
dann
auch
neugeschaffenen
Regelungen
Berufungsverfahrens
sonst
Anpassung
§
Abs.
Art
.
Nr.
Zivilprozessreformgesetzes
überflüssig
gewesen
wäre
.
§
Abs.
§
ergibt
Verfahren
Entschädigungsgerichten
ausnahmslose
Garantie
Grundsatzrevision
Nichtzulassungsbeschwerde
.
§
Abs.
.
findet
Revision
Entschädigungsrechtszug
nur
Endurteile
.
Einstimmige
Beschlüsse
Berufung
zurückgewiesen
wird
stehen
§
Abs.
.
Endurteil
insoweit
gleich
.
sind
unanfechtbar
.
2
.
Einheitliche
Verfahrensgrundsätze
Rechts
Wiedergutmachung
nationalsozialistischen
Unrechts
anderes
Verständnis
Gesetzes
nahe
legen
könnten
bestehen
.
Bundesgerichtshof
Beschluss
8
.
Januar
IX
Beschwerde
sofortige
ausgeführten
Erwägungen
Rückerstattungsverfahren
sind
Verfahren
Entschädigungsgerichten
übertragbar
.
Zuständigkeit
Bundesgerichtshof
§
§
dient
zuvor
Obersten
Rückerstattungsgerichte
Letztkontrolle
richtigen
Rechtsanwendung
Einzelfall
aaO
.
entsprechenden
Rechtsschutzzweck
hat
Grundsatzrevision
§
Nichtzulassungsbeschwerde
§
.
praktische
Bedeutung
Rechtsschutzes
ist
Jahren
rückläufig
auslaufenden
Rechtsgebiet
nur
noch
ganz
Ausnahmen
Grundsatzentscheidungen
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Frage
kommen
.
besteht
Ausgangslage
auch
Wiedergutmachungszwecks
Bundesentschädigungsgesetzes
rechtlicher
Hinderungsgrund
Anwendung
§
Abs.
einstimmige
Berufungsentscheidungen
Beschlusswege
Nachprüfung
Zulassungsgründe
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
entzogen
werden
.
3
.
Verfahrensgrundrechtliche
Einwände
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
greifen
;
659
;
vgl.
auch
Zuck
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27
.
Mai
6wg
Entscheidung