BESCHLUSS ZB 6 Juli Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Vorschriften Zivilprozessordnung sind Verfahren Entschädigungsgerichten jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden dynamische Verweisung . Berufung kann auch Verfahren Entschädigungsgerichten unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden . Beschluss 6 Juli ZB IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Richterin 6 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision einstimmigen Beschluss 5 . Zivilsenats 20 . September vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsmittel werden unzulässig verworfen . außergerichtlichen Kosten Rechtsmittelverfahrens werden Kläger auferlegt . Gründe : beklagte Land lehnte Bescheid 4 . Januar Entschädigung Klägers Körper Gesundheit . Anspruch sei jedenfalls § erloschen Sachverhalt Begründung rechtzeitig hinreichend dargelegt worden sei . Hiergegen wendete fristgerecht erhobene Klage auch Stellung nahm geborene Kläger dort deutschen Besetzung Untergrund gelebt habe deutschen Kulturkreis angehört hat § Abs. . Landgericht hat Klage abgewiesen Kläger Personengruppen zähle Gesetz Schaden Körper Gesundheit Individualentschädigung gewähre § . Insbesondere könne auch Berücksichtigung Beweiserleichterungen festgestellt werden Kläger deutschen Sprachund Kulturkreis angehört habe . Oberlandesgericht hat Kläger angekündigt Berufung landgerichtliche Urteil Erfolgsaussicht einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige . lasse Anspruchsberechtigung § § feststellen noch sei Anspruch Körper Gesundheit § Nr. rechtzeitig hinreichend dargelegt worden . Hinderungsgründe Entscheidung Beschluss § Abs. Satz Nr. seien ersichtlich . Kläger ist Bedenken Oberlandesgerichts entgegengetreten hat jedoch beabsichtigten Verfahrensweise Stellung genommen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers einstimmigen Beschluss 20 . September zurückgewiesen . Hiergegen hat Kläger Beschwerde erhoben Zulassung Revision Bundesgerichtshof erstrebt . Hilfsweise hat Rechtsmittel Revision eingelegt . Begründung Rechtsmittels hat Kläger ausgeführt : Generalverweisung Bundesentschädigungsgesetzes Vorschriften Zivilprozessordnung § Abs. erstrecke Möglichkeit Berufung einstimmigen Beschluss § Abs. . zurückzuweisen . Kläger sei Rechtsmittel so stellen Berufungsurteil Entscheidung Zulassung Revision enthalte . § sei Revision zuzulassen grundsätzliche Rechtsfrage klären sei Verfahren Entschädigungsgerichten Berufung § Abs. einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden könne . Notfalls müsse zulassungsunabhängig Revision § statthaft sein . II . Rechtsmittel Klägers Zurückweisung Berufung Beschlusswege sind unstatthaft . Form beanstandende Entscheidung Oberlandesgerichts ist gemäß § Abs. § Abs. unanfechtbar . Frage verfahrensfehlerhafter Entscheidungsform Berufungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde § Revision § eröffnen wäre Kläger meint stellt somit . 1 . einstimmige Zurückweisung Berufung Oberlandesgericht Beschlusswege war zulässig . Vorschrift § Abs. Fassung Art . Zivilprozessreformgesetzes 27 Juli . S. Verfahren eingeführt hat gilt § Abs. sinngemäß auch Berufungsrechtszug Entschädigungsgerichte . Anzuwenden sind § Abs. Vorschriften Zivilprozessordnung jeweils geltenden Fassung dynamische Verweisung . Hier gilt rechtsähnlichen Generalverweisungen § VwGO FGO vgl. Falk Anwendung Zivilprozessordnung Gerichtsverfassungsgesetzes § VwGO S. ; Inhalt Reichweite Grenzen Verweisung § VwGO S. m.w . . ist Art . Zivilprozessreformgesetzes auch Gesetzgeber ausgegangen . Insbesondere dort Nummer bestimmte Anfügung Satzes § betreffend Frist Einlegung Rechtsbeschwerde setzt § Abs. neuen Vorschriften Zivilprozessordnung Rechtsbeschwerde § Verfahren Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten vgl. Entwurf Gesetzes Reform Zivilprozesses 4 . April . S. . . trifft dann auch neugeschaffenen Regelungen Berufungsverfahrens sonst Anpassung § Abs. Art . Nr. Zivilprozessreformgesetzes überflüssig gewesen wäre . § Abs. § ergibt Verfahren Entschädigungsgerichten ausnahmslose Garantie Grundsatzrevision Nichtzulassungsbeschwerde . § Abs. . findet Revision Entschädigungsrechtszug nur Endurteile . Einstimmige Beschlüsse Berufung zurückgewiesen wird stehen § Abs. . Endurteil insoweit gleich . sind unanfechtbar . 2 . Einheitliche Verfahrensgrundsätze Rechts Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anderes Verständnis Gesetzes nahe legen könnten bestehen . Bundesgerichtshof Beschluss 8 . Januar IX Beschwerde sofortige ausgeführten Erwägungen Rückerstattungsverfahren sind Verfahren Entschädigungsgerichten übertragbar . Zuständigkeit Bundesgerichtshof § § dient zuvor Obersten Rückerstattungsgerichte Letztkontrolle richtigen Rechtsanwendung Einzelfall aaO . entsprechenden Rechtsschutzzweck hat Grundsatzrevision § Nichtzulassungsbeschwerde § . praktische Bedeutung Rechtsschutzes ist Jahren rückläufig auslaufenden Rechtsgebiet nur noch ganz Ausnahmen Grundsatzentscheidungen auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Frage kommen . besteht Ausgangslage auch Wiedergutmachungszwecks Bundesentschädigungsgesetzes rechtlicher Hinderungsgrund Anwendung § Abs. einstimmige Berufungsentscheidungen Beschlusswege Nachprüfung Zulassungsgründe § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. entzogen werden . 3 . Verfahrensgrundrechtliche Einwände Verfassungsmäßigkeit § Abs. greifen ; 659 ; vgl. auch Zuck . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 27 . Mai 6wg Entscheidung