You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

472 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
April
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
April
beschlossen
:
Schuldner
wird
Versäumung
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
August
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
August
wird
Kosten
Schuldners
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldner
beantragte
November
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
.
trat
pfändbaren
Forderungen
Bezüge
Dienstverhältnis
tretende
laufende
Bezüge
Zeit
Jahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Gericht
Verfahren
bestimmenden
Treuhänder
.
20
.
Februar
eröffnete
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
bestellte
weitere
Beteiligte
Insolvenzverwalterin
.
Schriftsatz
11
.
Februar
hat
Schuldner
beantragt
Ablauf
Sechsjahresfrist
§
Abs.
InsO
anzuberaumen
Antrag
Restschuldbefreiung
entscheiden
.
Anträge
hat
Insolvenzgericht
26
.
März
zurückgewiesen
.
Schuldner
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Ziel
Entscheidung
Antrag
Restschuldbefreiung
herbeizuführen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
bleibt
Erfolg
;
ist
unstatthaft
.
1
.
Allerdings
ist
Schuldner
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
§
Senat
fristgemäß
gestellten
Antrag
Prozesskostenhilfe
gewährt
hat
rechtzeitig
Rechtsbeschwerde
eingelegt
begründet
hat
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
nur
eröffnet
zuvor
sofortige
Beschwerde
statthaft
war
;
.
25
.
Juni
IX
.
.
ist
Fall
schlichtes
Untätigbleiben
Insolvenzgerichts
vorliegt
.
fehlt
Entscheidung
Insolvenzgerichts
sofortigen
Beschwerde
angefochten
werden
könnte
OLG
Zweibrücken
472
;
MünchKommInsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
14
;
Prütting
InsO
.
9
;
InsO
.
Aufl
.
.
.
Weigerung
Insolvenzgerichts
Ablauf
Frist
§
Abs.
InsO
Termin
anzuberaumen
Restschuldbefreiungsantrag
Schuldners
entscheiden
stellt
Entscheidung
.
Schuldner
gehört
Personenkreis
§
Abs.
InsO
berechtigt
ist
Einberufung
Gläubigerversammlung
beantragen
InsO
.
10
;
Uhlenbruck
aaO
.
3
;
aaO
.
Einschränkung
hier
einschlägigen
Fall
Entscheidung
Gewährung
Unterhalt
.
Beschwerdebefugnis
gemäß
§
Abs.
InsO
scheidet
.
Beschwerderecht
folgt
auch
§
Abs.
Satz
InsO.
Weigerung
Termin
Entscheidung
Restschuldbefreiung
anzuberaumen
kommt
Versagung
gleich
.
Insolvenzgericht
hat
abgelehnt
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
befassen
.
Antrag
ist
noch
offen
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
fehlenden
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
Schuldners
Folgendes
:
Insolvenzgericht
ist
Zeitpunkt
Ablehnung
Terminierungsgesuchs
Schuldners
noch
bekannten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verpflichtet
unverzüglich
Verfahren
Erteilung
Restschuldbefreiung
einzuleiten
vgl.
.
3
.
Dezember
ZB
z
.
.
.
Antrag
Restschuldbefreiung
Ende
Laufzeit
Abtretungserklärung
ist
auch
dann
Amts
entscheiden
Insolvenzverfahren
Zeitpunkt
noch
abgeschlossen
werden
kann
aaO
.
Beteiligten
muss
Schlusstermin
Gelegenheit
gegeben
werden
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
Stellung
nehmen
Versagungsanträge
§
InsO
stellen
.
kommt
Schuldner
Erteilung
Restschuldbefreiung
Ende
führenden
Insolvenzverfahren
Versagungsgründe
verwirklicht
.
Möglichkeit
späteren
Einstellung
Insolvenzverfahren
§
InsO
steht
vorzeitigen
Erteilung
Restschuldbefreiung
.
Ablauf
Abtretungserklärung
entfallen
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Wohlverhaltensphase
dort
beachtenden
Obliegenheiten
Schuldners
.
Insolvenzbeschlag
Neuerwerbs
Schuldners
entfällt
Zeitpunkt
Ablaufs
Abtretungserklärung
Schuldner
laufenden
Insolvenzverfahren
vorstehenden
Grundsätzen
Restschuldbefreiung
erteilt
wird
.
Insolvenzverwalter/Treuhänder
vereinfachten
Insolvenzverfahren
ist
verpflichtet
Neuerwerb
Schuldners
Zeitpunkt
Ablaufs
Abtretungserklärung
treuhänderisch
vereinnahmen
verwalten
.
Kommt
Erteilung
Restschuldbefreiung
hat
Schuldner
auszukehren
.
Wird
Restschuldbefreiung
versagt
fällt
Neuerwerb
weiter
Insolvenzmasse
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung