BESCHLUSS ZB 22 . April Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . April beschlossen : Schuldner wird Versäumung Frist Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 4 . August Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt . Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 4 . August wird Kosten Schuldners verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldner beantragte November Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung . trat pfändbaren Forderungen Bezüge Dienstverhältnis tretende laufende Bezüge Zeit Jahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Gericht Verfahren bestimmenden Treuhänder . 20 . Februar eröffnete Insolvenzgericht Insolvenzverfahren bestellte weitere Beteiligte Insolvenzverwalterin . Schriftsatz 11 . Februar hat Schuldner beantragt Ablauf Sechsjahresfrist § Abs. InsO anzuberaumen Antrag Restschuldbefreiung entscheiden . Anträge hat Insolvenzgericht 26 . März zurückgewiesen . Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Ziel Entscheidung Antrag Restschuldbefreiung herbeizuführen . II . Rechtsbeschwerde bleibt Erfolg ; ist unstatthaft . 1 . Allerdings ist Schuldner Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren § Senat fristgemäß gestellten Antrag Prozesskostenhilfe gewährt hat rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt begründet hat . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet zuvor sofortige Beschwerde statthaft war ; . 25 . Juni IX . . ist Fall schlichtes Untätigbleiben Insolvenzgerichts vorliegt . fehlt Entscheidung Insolvenzgerichts sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte OLG Zweibrücken 472 ; MünchKommInsO/Ganter 2 . Aufl . . 14 ; Prütting InsO . 9 ; InsO . Aufl . . . Weigerung Insolvenzgerichts Ablauf Frist § Abs. InsO Termin anzuberaumen Restschuldbefreiungsantrag Schuldners entscheiden stellt Entscheidung . Schuldner gehört Personenkreis § Abs. InsO berechtigt ist Einberufung Gläubigerversammlung beantragen InsO . 10 ; Uhlenbruck aaO . 3 ; aaO . Einschränkung hier einschlägigen Fall Entscheidung Gewährung Unterhalt . Beschwerdebefugnis gemäß § Abs. InsO scheidet . Beschwerderecht folgt auch § Abs. Satz InsO. Weigerung Termin Entscheidung Restschuldbefreiung anzuberaumen kommt Versagung gleich . Insolvenzgericht hat abgelehnt Antrag Schuldners Restschuldbefreiung befassen . Antrag ist noch offen . . weitere Verfahren weist Senat fehlenden Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde Schuldners Folgendes : Insolvenzgericht ist Zeitpunkt Ablehnung Terminierungsgesuchs Schuldners noch bekannten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verpflichtet unverzüglich Verfahren Erteilung Restschuldbefreiung einzuleiten vgl. . 3 . Dezember ZB z . . . Antrag Restschuldbefreiung Ende Laufzeit Abtretungserklärung ist auch dann Amts entscheiden Insolvenzverfahren Zeitpunkt noch abgeschlossen werden kann aaO . Beteiligten muss Schlusstermin Gelegenheit gegeben werden Antrag Schuldners Restschuldbefreiung Stellung nehmen Versagungsanträge § InsO stellen . kommt Schuldner Erteilung Restschuldbefreiung Ende führenden Insolvenzverfahren Versagungsgründe verwirklicht . Möglichkeit späteren Einstellung Insolvenzverfahren § InsO steht vorzeitigen Erteilung Restschuldbefreiung . Ablauf Abtretungserklärung entfallen Ankündigung Restschuldbefreiung Wohlverhaltensphase dort beachtenden Obliegenheiten Schuldners . Insolvenzbeschlag Neuerwerbs Schuldners entfällt Zeitpunkt Ablaufs Abtretungserklärung Schuldner laufenden Insolvenzverfahren vorstehenden Grundsätzen Restschuldbefreiung erteilt wird . Insolvenzverwalter/Treuhänder vereinfachten Insolvenzverfahren ist verpflichtet Neuerwerb Schuldners Zeitpunkt Ablaufs Abtretungserklärung treuhänderisch vereinnahmen verwalten . Kommt Erteilung Restschuldbefreiung hat Schuldner auszukehren . Wird Restschuldbefreiung versagt fällt Neuerwerb weiter Insolvenzmasse . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung