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359 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
Oktober
Zwangsvollstreckungsverfahren
Insolvenz
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
26
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsmittel
Insolvenzverwalters
werden
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
Gießen
20
.
Juni
Büdingen
2
.
Dezember
Überweisungsbeschluss
Amtsgerichts
Büdingen
14
.
April
aufgehoben
.
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
wird
abgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
Rechtsmittelzüge
hat
Gläubigerin
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Schuldnerin
ist
Insolvenzverfahren
eröffnet
Rechtsbeschwerdeführer
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
.
Gläubigerin
war
notarieller
Urkunde
3
.
März
Grundschuld
Lasten
Grundstücks
Schuldnerin
Grundbuch
eingetragen
worden
.
14
.
April
hat
Gläubigerin
dinglichem
Recht
Grundschuldbestellungsurkunde
Grundlage
Insolvenzverwalter
umgeschriebenen
Vollstreckungsklausel
Überweisungsbeschluss
Insolvenzverwalter
erwirkt
.
wurde
angebliche
Forderung
Zahlung
fälligen
künftig
fällig
werdenden
Nettomiete
Drittschuldner
gepfändet
.
Drittschuldner
schulden
Mietzinsen
Mietvertrages
Schuldnerin
.
Überweisungsbeschluss
eingelegte
nerung
hat
Amtsgericht
Beschluss
Richters
unbegründet
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
beantragt
Insolvenzverwalter
landgerichtlichen
Entscheidungen
aufzuheben
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
abzuweisen
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
§
Abs.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
rechtsgrundsätzliche
Frage
Beschluss
13
Juli
;
.
.
entschieden
.
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Pfändung
mithaftender
Mieten
Pachten
absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger
mehr
zulässig
.
Bereits
wortgetreue
Auslegung
§
InsO
ergibt
Gläubiger
Recht
Befriedigung
unbeweglichen
Gegenständen
zusteht
nur
Maßgabe
Gesetzes
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
abgesonderten
Befriedigung
berechtigt
sind
.
Wortlaut
spricht
Grundpfandgläubiger
Absonderungsrecht
gemäß
§
§
mithaftenden
Mieten
Pachten
auch
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Grundstückseigentümers
Wege
Forderungspfändung
verfolgen
können
.
Bestätigt
wird
wortgetreue
Auslegung
§
InsO
insbesondere
§
Abs.
InsO.
Vorauspfändung
Mieten
§
§
begründet
spätestens
Ablauf
nächsten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
folgenden
Kalendermonats
Absonderungsrecht
mehr
.
Dann
leuchtet
aber
hypothekarischen
Haftungsverbund
stehenden
Mieten
Pachten
Eröffnung
venzverfahrens
Grundpfandgläubigern
Pfändung
beschlagnahmt
werden
könnten
.
entspricht
auch
Interessenlage
Beteiligten
Durchsetzung
Absonderungsrechts
Grundpfandgläubigern
§
mithaftenden
Mieten
Pachten
Wege
Forderungspfändung
Insolvenzverwalter
Lage
brächte
öffentliche
Lasten
Grundeigentums
laufende
Kosten
Gebäudeinstandhaltung
Gebäudeversicherung
Masseverbindlichkeit
berichtigen
müssen
Nutzung
Absonderungsgutes
Deckung
erhalten
.
würden
Insolvenzgläubiger
ungerechtfertigt
benachteiligt
.
Insolvenzverwalter
wäre
demgemäß
verpflichtet
Folgen
eigenen
Antrag
gemäß
§
InsO
begegnen
.
angefochtenen
Entscheidungen
sind
aufzuheben
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
abzuweisen
.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Büdingen
Entscheidung
14.04.2004
M
Gießen
Entscheidung
20.06.2004