BESCHLUSS ZB 26 . Oktober Zwangsvollstreckungsverfahren Insolvenz IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 26 . Oktober beschlossen : Rechtsmittel Insolvenzverwalters werden Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts Gießen 20 . Juni Büdingen 2 . Dezember Überweisungsbeschluss Amtsgerichts Büdingen 14 . April aufgehoben . Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen . Kosten Verfahrens Rechtsmittelzüge hat Gläubigerin tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Vermögen Schuldnerin ist Insolvenzverfahren eröffnet Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter bestellt worden . Gläubigerin war notarieller Urkunde 3 . März Grundschuld Lasten Grundstücks Schuldnerin Grundbuch eingetragen worden . 14 . April hat Gläubigerin dinglichem Recht Grundschuldbestellungsurkunde Grundlage Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel Überweisungsbeschluss Insolvenzverwalter erwirkt . wurde angebliche Forderung Zahlung fälligen künftig fällig werdenden Nettomiete Drittschuldner gepfändet . Drittschuldner schulden Mietzinsen Mietvertrages Schuldnerin . Überweisungsbeschluss eingelegte nerung hat Amtsgericht Beschluss Richters unbegründet zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt Insolvenzverwalter landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses abzuweisen . II . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte § Abs. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Senat hat zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage Beschluss 13 Juli ; . . entschieden . ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Pfändung mithaftender Mieten Pachten absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger mehr zulässig . Bereits wortgetreue Auslegung § InsO ergibt Gläubiger Recht Befriedigung unbeweglichen Gegenständen zusteht nur Maßgabe Gesetzes Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung abgesonderten Befriedigung berechtigt sind . Wortlaut spricht Grundpfandgläubiger Absonderungsrecht gemäß § § mithaftenden Mieten Pachten auch noch Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Grundstückseigentümers Wege Forderungspfändung verfolgen können . Bestätigt wird wortgetreue Auslegung § InsO insbesondere § Abs. InsO. Vorauspfändung Mieten § § begründet spätestens Ablauf nächsten Eröffnung Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats Absonderungsrecht mehr . Dann leuchtet aber hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten Pachten Eröffnung venzverfahrens Grundpfandgläubigern Pfändung beschlagnahmt werden könnten . entspricht auch Interessenlage Beteiligten Durchsetzung Absonderungsrechts Grundpfandgläubigern § mithaftenden Mieten Pachten Wege Forderungspfändung Insolvenzverwalter Lage brächte öffentliche Lasten Grundeigentums laufende Kosten Gebäudeinstandhaltung Gebäudeversicherung Masseverbindlichkeit berichtigen müssen Nutzung Absonderungsgutes Deckung erhalten . würden Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt . Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet Folgen eigenen Antrag gemäß § InsO begegnen . angefochtenen Entscheidungen sind aufzuheben Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses abzuweisen . Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Büdingen Entscheidung 14.04.2004 M Gießen Entscheidung 20.06.2004