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833 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
April
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
7
58
;
Abs.
Insolvenzverwalter
kann
sofortige
Beschwerde
Festsetzung
Zwangsgeldes
Vornahme
bestimmten
Handlung
angehalten
werden
soll
Einwendungen
Zulässigkeit
Insolvenzgericht
getroffenen
Aufsichtsanordnung
bekämpfen
.
sofortige
Beschwerde
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
Insolvenzverwalter
ist
unstatthaft
.
Beschluss
7
.
April
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
7
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
Juli
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
richtet
.
Übrigen
wird
unbegründet
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerdeführer
ist
Verwalter
1
.
Mai
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
.
18
.
August
legte
Teilschlussrechnung
Überprüfung
Sachverständigen
Insolvenzgericht
25
.
August
anordnete
.
Beschwerdeführer
Bitte
Sachverständigen
Überprüfung
Schlussrechnung
erforderlichen
Unterlagen
übersenden
etwa
Aktenordner
umfassen
nachgekommen
war
ordnete
gericht
Beschluss
21
Juli
Vorlage
Unterlagen
Räumen
Insolvenzgerichts
.
Beschluss
erhobene
Erinnerung
hat
Insolvenzrichter
Beschluss
4
.
September
zurückgewiesen
.
Auch
Erlass
Entscheidung
war
Beschwerdeführer
bereit
Prüfung
Schlussrechnung
notwendigen
Unterlagen
Insolvenzgericht
vorzulegen
.
Androhung
Zwangsgeldes
hat
Insolvenzgericht
Beschluss
26
.
Oktober
Zwangsgeld
Höhe
Beschwerdeführer
festgesetzt
zugleich
weiteres
Zwangsgeld
Höhe
angedroht
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Insolvenzverwalter
weiter
Ziel
Aufhebung
Zwangsgeldes
Rücknahme
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Zwangsgeldfestsetzung
richtet
.
Insoweit
ist
auch
zulässig
hat
aber
Sache
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
ist
unstatthaft
insoweit
ist
Rechtsmittel
unzulässig
verwerfen
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
gerichtete
sofortige
Beschwerde
sei
unzulässig
;
Abs.
Satz
InsO
eröffne
nur
Beschwerde
Anordnung
Zwangsgeldes
aber
Androhung
.
Beschwerdeführer
Zwangsgeldfestsetzung
angreife
sei
Rechtsmittel
zwar
statthaft
bleibe
Sache
aber
Erfolg
.
Gegenstand
Beschwerdeverfahrens
könne
Frage
sein
Insolvenzgericht
Beschwerdeführer
Vorlage
Überprüfung
Schlussrechnung
erforderlichen
Unterlagen
Recht
auferlegt
habe
.
entsprechende
Aufsichtsanordnung
sei
nur
durchgeführten
Rechtspflegererinnerung
anfechtbar
.
Anordnung
sei
Beschwerdeführer
eigenen
Rechten
verletzt
Betroffenheit
ergebe
nur
Festsetzung
Zwangsgeldes
.
Beschränkung
Rechtsmittel
Insolvenzordnung
§
InsO
könne
unterlaufen
inzident
geprüft
werde
Zwangsgeld
durchzusetzende
Maßnahme
inhaltlich
rechtmäßig
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Abs.
InsO
unterliegen
nur
Entscheidungen
Insolvenzgerichts
Rechtsmittel
Gesetz
sofortige
Beschwerde
ausdrücklich
vorsieht
.
Aufsichtsanordnungen
Insolvenzgerichts
§
Abs.
InsO
enthält
Gesetz
Bestimmung
sofortige
Beschwerde
eröffnet
ist
.
Insolvenzverwalter
steht
auch
Beschwerderecht
Beschluss
1
.
Oktober
1134
;
23
.
Oktober
IX
ZB
.
;
:
InsO
Rn
.
MünchKomm-InsO/Graeber
2
.
Aufl
.
Rn
.
60
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
.
Aufsichtsrechtliche
Anordnungen
können
nur
vorliegend
auch
geschehen
Erinnerung
Entscheidung
Rechtspflegers
§
Abs.
RpflG
angefochten
werden
.
Anordnung
Zwangsgeldes
§
Abs.
Satz
InsO
unterliegt
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
sofortigen
Beschwerde
.
kann
jedoch
MünchKomm-InsO/Graeber
aaO
Unzulässigkeit
Insolvenzgericht
getroffenen
Aufsichtsanordnung
angegriffen
werden
.
Zweck
Beschränkung
sofortigen
Beschwerde
Gesetz
ausdrücklich
vorgesehenen
Fälle
ist
zügigen
Ablauf
Insolvenzverfahrens
gewährleisten
BT-Drucks
.
S.
§
RegE-InsO
.
Würde
Verfahren
sofortige
Beschwerde
Zwangsgeldfestsetzung
§
Abs.
InsO
inzidente
Überprüfung
Aufsichtsanordnung
Insolvenzgerichts
ermöglichen
könnte
Zweck
erreicht
werden
.
Beschleunigung
Verfahrens
ergäbe
doppelte
Überprüfungsmöglichkeit
Aufsichtsanordnung
.
Sofern
vorliegend
Rechtspfleger
entschieden
hat
könnte
Anordnung
zunächst
Verfahren
§
Abs.
RpflG
überprüft
werden
.
Sodann
käme
Ausgangs
Erinnerungsverfahrens
weitere
Überprüfung
Rahmen
Anfechtung
Zwangsgeldes
Betracht
.
Schutz
Rechte
Gläubiger
verlangte
zügige
reibungslose
Ablauf
Insolvenzverfahrens
Teil
Zwangsvollstreckungsrechts
1
22
;
könnte
mehr
erreicht
werden
.
beschränkte
Prüfungsumfang
folgt
Bestandskraft
Aufsichtsanordnung
.
So
findet
etwa
auch
Rahmen
Beschwerde
Festsetzung
Zwangsgelds
§
§
Abs.
InsO
nachgebildet
ist
vgl.
aaO
.
inhaltliche
Nachprüfung
vollstreckenden
Entscheidung
materiellen
Rechtskraft
.
Entsprechend
besteht
auch
Rahmen
Haftanordnung
Durchsetzung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
§
Einigkeit
Einwendungen
Forderung
selbst
Beschwerdeverfahren
Anordnung
berücksichtigt
werden
können
.
Wendet
Insolvenzverwalter
Rechtsmittel
Zwangsgeld
§
Abs.
Satz
InsO
kann
lediglich
geltend
machen
Verletzung
Insolvenzgericht
auferlegten
Pflicht
liege
festgesetzte
Zwangsgeld
sei
zuvor
angedroht
worden
festgesetzte
Betrag
gehe
Gesetz
bestimmten
Rahmen
sei
unverhältnismäßig
.
Senat
Beschluss
30
.
September
ZB
Frage
befasst
hat
Treuhänder
Zwangsgeld
auferlegt
werden
kann
Pflicht
Rechnungslegung
nachgekommen
ist
steht
Entscheidung
.
ging
Frage
Insolvenzgericht
Treuhänder
aufgeben
kann
Rechnung
legen
.
Vielmehr
waren
zeitlichen
Grenzen
gerichtlichen
Aufsichtsbefugnis
Gegenstand
Entscheidung
.
klären
war
Frage
überhaupt
noch
eröffnetes
Verfahren
vorlag
.
Ebenfalls
steht
Beschluss
14
.
April
IX
ging
Zwangsgeldfestsetzung
entlassenen
Insolvenzverwalter
zulässig
ist
.
Auch
hier
ging
inhaltliche
Berechtigung
Anordnung
Frage
Betroffene
noch
Jurisdiktion
Insolvenzgerichts
unterlag
.
Verfassungsrechtliche
Bedenken
ergeben
Auffassung
Rechtsbeschwerde
.
Eilverfahren
ausgestalteten
Insolvenzverfahren
ist
Justizgewährungsanspruch
auch
dann
gewahrt
einmalige
Möglichkeit
Einholung
gerichtlichen
Entscheidung
besteht
BVerfG
.
Verfahren
Instanzen
ist
Verfassungs
garantiert
.
grundsätzlich
eilbedürftige
Insolvenzverfahren
verlangt
zügigen
reibungslosen
Ablauf
auch
begrenzte
Anfechtbarkeit
Entscheidungen
rechtfertigt
BVerfG
aaO
S.
.
Höhe
festgesetzten
Zwangsgeldes
wendet
weitere
Beteiligte
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
ersichtlich
§
Abs.
Satz
InsO
.
3
.
Rechtsbeschwerde
Androhung
Zwangsgeldes
wendet
ist
schon
sofortige
Beschwerde
unstatthaft
vgl.
OLG
Zweibrücken
Beschluss
23
November
juris
.
;
aaO
.
13
;
Frind
3
.
Aufl
.
Rn
.
.
Rechtsmittel
ist
insoweit
Insolvenzordnung
vorgesehen
7
Abs.
InsO
.
Entscheidung
Senats
14
.
April
aaO
S.
steht
.
Dort
ging
isolierte
Anfechtung
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
.
Vielmehr
war
Frage
beantworten
Zwangsgelder
gesetzlichen
Höchstbetrag
überschreiten
dürfen
.
vorgenannten
Entscheidung
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
Zwangsmittelanordnung
entnommen
werden
könnte
wird
festgehalten
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.10.2009
Entscheidung