BESCHLUSS ZB 7 . April Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO 7 58 ; Abs. Insolvenzverwalter kann sofortige Beschwerde Festsetzung Zwangsgeldes Vornahme bestimmten Handlung angehalten werden soll Einwendungen Zulässigkeit Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen . sofortige Beschwerde Androhung weiteren Zwangsgeldes Insolvenzverwalter ist unstatthaft . Beschluss 7 . April IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Grupp Richterin 7 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 12 Juli wird Kosten unzulässig verworfen Androhung weiteren Zwangsgeldes richtet . Übrigen wird unbegründet zurückgewiesen . Gegenstandswert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerdeführer ist Verwalter 1 . Mai eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin . 18 . August legte Teilschlussrechnung Überprüfung Sachverständigen Insolvenzgericht 25 . August anordnete . Beschwerdeführer Bitte Sachverständigen Überprüfung Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen übersenden etwa Aktenordner umfassen nachgekommen war ordnete gericht Beschluss 21 Juli Vorlage Unterlagen Räumen Insolvenzgerichts . Beschluss erhobene Erinnerung hat Insolvenzrichter Beschluss 4 . September zurückgewiesen . Auch Erlass Entscheidung war Beschwerdeführer bereit Prüfung Schlussrechnung notwendigen Unterlagen Insolvenzgericht vorzulegen . Androhung Zwangsgeldes hat Insolvenzgericht Beschluss 26 . Oktober Zwangsgeld Höhe € Beschwerdeführer festgesetzt zugleich weiteres Zwangsgeld Höhe € angedroht . gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Insolvenzverwalter weiter Ziel Aufhebung Zwangsgeldes Rücknahme Androhung weiteren Zwangsgeldes . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft Zwangsgeldfestsetzung richtet . Insoweit ist auch zulässig hat aber Sache Erfolg . Rechtsbeschwerde Androhung weiteren Zwangsgeldes ist unstatthaft insoweit ist Rechtsmittel unzulässig verwerfen . 1 . Beschwerdegericht meint Androhung weiteren Zwangsgeldes gerichtete sofortige Beschwerde sei unzulässig ; Abs. Satz InsO eröffne nur Beschwerde Anordnung Zwangsgeldes aber Androhung . Beschwerdeführer Zwangsgeldfestsetzung € angreife sei Rechtsmittel zwar statthaft bleibe Sache aber Erfolg . Gegenstand Beschwerdeverfahrens könne Frage sein Insolvenzgericht Beschwerdeführer Vorlage Überprüfung Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen Recht auferlegt habe . entsprechende Aufsichtsanordnung sei nur durchgeführten Rechtspflegererinnerung anfechtbar . Anordnung sei Beschwerdeführer eigenen Rechten verletzt Betroffenheit ergebe nur Festsetzung Zwangsgeldes . Beschränkung Rechtsmittel Insolvenzordnung § InsO könne unterlaufen inzident geprüft werde Zwangsgeld durchzusetzende Maßnahme inhaltlich rechtmäßig sei . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Abs. InsO unterliegen nur Entscheidungen Insolvenzgerichts Rechtsmittel Gesetz sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht . Aufsichtsanordnungen Insolvenzgerichts § Abs. InsO enthält Gesetz Bestimmung sofortige Beschwerde eröffnet ist . Insolvenzverwalter steht auch Beschwerderecht Beschluss 1 . Oktober 1134 ; 23 . Oktober IX ZB . ; : InsO Rn . MünchKomm-InsO/Graeber 2 . Aufl . Rn . 60 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . . Aufsichtsrechtliche Anordnungen können nur vorliegend auch geschehen Erinnerung Entscheidung Rechtspflegers § Abs. RpflG angefochten werden . Anordnung Zwangsgeldes § Abs. Satz InsO unterliegt gemäß § Abs. Satz InsO sofortigen Beschwerde . kann jedoch MünchKomm-InsO/Graeber aaO Unzulässigkeit Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden . Zweck Beschränkung sofortigen Beschwerde Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle ist zügigen Ablauf Insolvenzverfahrens gewährleisten BT-Drucks . S. § RegE-InsO . Würde Verfahren sofortige Beschwerde Zwangsgeldfestsetzung § Abs. InsO inzidente Überprüfung Aufsichtsanordnung Insolvenzgerichts ermöglichen könnte Zweck erreicht werden . Beschleunigung Verfahrens ergäbe doppelte Überprüfungsmöglichkeit Aufsichtsanordnung . Sofern vorliegend Rechtspfleger entschieden hat könnte Anordnung zunächst Verfahren § Abs. RpflG überprüft werden . Sodann käme Ausgangs Erinnerungsverfahrens weitere Überprüfung Rahmen Anfechtung Zwangsgeldes Betracht . Schutz Rechte Gläubiger verlangte zügige reibungslose Ablauf Insolvenzverfahrens Teil Zwangsvollstreckungsrechts 1 22 ; könnte mehr erreicht werden . beschränkte Prüfungsumfang folgt Bestandskraft Aufsichtsanordnung . So findet etwa auch Rahmen Beschwerde Festsetzung Zwangsgelds § § Abs. InsO nachgebildet ist vgl. aaO . inhaltliche Nachprüfung vollstreckenden Entscheidung materiellen Rechtskraft . Entsprechend besteht auch Rahmen Haftanordnung Durchsetzung Abgabe eidesstattlichen Versicherung § Einigkeit Einwendungen Forderung selbst Beschwerdeverfahren Anordnung berücksichtigt werden können . Wendet Insolvenzverwalter Rechtsmittel Zwangsgeld § Abs. Satz InsO kann lediglich geltend machen Verletzung Insolvenzgericht auferlegten Pflicht liege festgesetzte Zwangsgeld sei zuvor angedroht worden festgesetzte Betrag gehe Gesetz bestimmten Rahmen sei unverhältnismäßig . Senat Beschluss 30 . September ZB Frage befasst hat Treuhänder Zwangsgeld auferlegt werden kann Pflicht Rechnungslegung nachgekommen ist steht Entscheidung . ging Frage Insolvenzgericht Treuhänder aufgeben kann Rechnung legen . Vielmehr waren zeitlichen Grenzen gerichtlichen Aufsichtsbefugnis Gegenstand Entscheidung . klären war Frage überhaupt noch eröffnetes Verfahren vorlag . Ebenfalls steht Beschluss 14 . April IX ging Zwangsgeldfestsetzung entlassenen Insolvenzverwalter zulässig ist . Auch hier ging inhaltliche Berechtigung Anordnung Frage Betroffene noch Jurisdiktion Insolvenzgerichts unterlag . Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben Auffassung Rechtsbeschwerde . Eilverfahren ausgestalteten Insolvenzverfahren ist Justizgewährungsanspruch auch dann gewahrt einmalige Möglichkeit Einholung gerichtlichen Entscheidung besteht BVerfG . Verfahren Instanzen ist Verfassungs garantiert . grundsätzlich eilbedürftige Insolvenzverfahren verlangt zügigen reibungslosen Ablauf auch begrenzte Anfechtbarkeit Entscheidungen rechtfertigt BVerfG aaO S. . Höhe festgesetzten Zwangsgeldes wendet weitere Beteiligte . Rechtsfehler sind insoweit ersichtlich § Abs. Satz InsO . 3 . Rechtsbeschwerde Androhung Zwangsgeldes wendet ist schon sofortige Beschwerde unstatthaft vgl. OLG Zweibrücken Beschluss 23 November juris . ; aaO . 13 ; Frind 3 . Aufl . Rn . . Rechtsmittel ist insoweit Insolvenzordnung vorgesehen 7 Abs. InsO . Entscheidung Senats 14 . April aaO S. steht . Dort ging isolierte Anfechtung Androhung weiteren Zwangsgeldes . Vielmehr war Frage beantworten Zwangsgelder gesetzlichen Höchstbetrag € überschreiten dürfen . vorgenannten Entscheidung Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde Zwangsmittelanordnung entnommen werden könnte wird festgehalten . Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.10.2009 Entscheidung