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130 lines
1.2 KiB

ZB
BESCHLUSS
20
.
Dezember
Gesamtvollstreckungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
20
.
Dezember
beschlossen
:
außerordentliche
Beschwerde
Schuldnerin
Beschluß
8
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
11
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
grundsätzlich
Beschwerde
zulässig
§
Abs.
Satz
.
Auch
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
ist
gegeben
.
angefochtene
Entscheidung
verstößt
Verfahrensgrundrechte
.
Insbesondere
beruht
Umstand
Schuldnerin
Verfahren
außerordentlichen
weiteren
Beschwerde
Gläubigerin
gehört
worden
ist
.
lung/außerordentlichen
Beschwerde
8
November
werden
tatsächlicher
noch
rechtlicher
Hinsicht
Gesichtspunkte
vorgetragen
geeignet
sind
Entscheidung
Oberlandesgerichts
ernsthaft
Frage
stellen
.
übrigen
ist
Gehörverstoß
sachliche
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Gegenvorstellung
geheilt
.
Aufhebung
Entscheidung
Landgerichts
Wege
außerordentlichen
weiteren
Beschwerde
ist
zumindest
vertretbar
beruht
Willkür
.
Kreft
Fi-
scher
Kayser