ZB BESCHLUSS 20 . Dezember Gesamtvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 20 . Dezember beschlossen : außerordentliche Beschwerde Schuldnerin Beschluß 8 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 11 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Entscheidungen Oberlandesgerichte ist grundsätzlich Beschwerde zulässig § Abs. Satz . Auch außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist gegeben . angefochtene Entscheidung verstößt Verfahrensgrundrechte . Insbesondere beruht Umstand Schuldnerin Verfahren außerordentlichen weiteren Beschwerde Gläubigerin gehört worden ist . lung/außerordentlichen Beschwerde 8 November werden tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen geeignet sind Entscheidung Oberlandesgerichts ernsthaft Frage stellen . übrigen ist Gehörverstoß sachliche Entscheidung Oberlandesgerichts Gegenvorstellung geheilt . Aufhebung Entscheidung Landgerichts Wege außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar beruht Willkür . Kreft Fi- scher Kayser