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1191 lines
9.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
April
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsVV
Abs.
§
Abs.
Satz
§
vorläufigen
Insolvenzverwalter
1.1.2004
bestellt
worden
ist
bemisst
Vergütung
7
.
Oktober
geltenden
Fassung
InsVV
Insolvenzverfahren
selbst
31
.
Dezember
eröffnet
worden
ist
.
Auslagenpauschale
bemisst
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Regelvergütung
§
Abs.
Satz
InsVV
.
Beschluss
6
.
April
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
6
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
März
wird
Kosten
vorläufigen
Insolvenzverwalters
zurückgewiesen
.
Wert
Gegenstandes
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
12
.
Dezember
wurde
weitere
Beteiligte
vorläufigen
Verwalter
Insolvenzeröffnungsverfahren
Vermögen
Schuldners
bestellt
.
Insolvenzverfahren
wurde
5
.
Oktober
eröffnet
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
beantragte
Vergütung
Auslagen
Höhe
Umsatzsteuer
festzusetzen
.
Auslagen
beanspruchte
Pauschale
§
Abs.
InsVV
Regelvergütung
endgültigen
Insolvenzverwalters
berechnete
Hinblick
Dauer
Tätigkeit
9/12
Pauschale
%
kürzte
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Auslagen
jeweils
festgesetzt
insgesamt
.
Auslagenpauschale
hat
%
festgesetzten
Vergütung
berechnet
.
sofortige
Beschwerde
vorläufige
Insolvenzverwalter
Antrag
Auslagenpauschbetrages
weiterverfolgt
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
7
Abs.
InsO
§
Abs.
Nr.
zulässig
§
Abs.
Nr.
InsO
.
ist
jedoch
Ergebnis
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Berechnung
Pauschsatzes
Auslagen
gesetzliche
Vergütung
abgestellt
§
Abs.
InsVV
6
.
Oktober
geltenden
Fassung
zugrunde
gelegt
.
Übergangsregelung
§
InsVV
Fassung
Verordnung
Änderung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
4
.
Oktober
.
S.
ist
jedoch
nur
Insolvenzverfahren
1
.
Januar
eröffnet
wurden
Verordnung
6
.
Oktober
geltenden
Fassung
weiter
anzuwenden
.
Rechtsbeschwerdeführer
ist
zwar
bereits
12
.
Dezember
Stichtag
1
.
Januar
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
.
Übergangsregelung
stellt
jedoch
allgemein
auch
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Insolvenzverfahren
selbst
1
.
Januar
eröffnet
wurde
.
Begründung
Änderungsverordnung
abgedruckt
InsO
.
InsVV
nimmt
zwar
insoweit
lediglich
Rechtsprechung
Senats
Mindestvergütung
Insolvenzverwalters
Bezug
.
Wortlaut
Bestimmung
lässt
jedoch
Zweifel
Übergangsregelung
auch
sonstigen
Änderungen
Verordnung
gilt
.
InsVV
spricht
zwar
nur
Insolvenzverfahren
auch
Insolvenzeröffnungsverfahren
.
Änderungsverordnung
regelt
jedoch
insbesondere
Art
.
Nr.
§
InsVV
auch
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
neu
.
kann
angenommen
werden
Insolvenzeröffnungsverfahren
6
.
Oktober
vorherige
Fassung
Verordnung
anwendbar
bleiben
sollte
zumal
auch
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Regelungen
Mindestvergütung
anwendbar
sind
frühere
Fassung
gefestigter
Rechtsprechung
Senats
1
.
Januar
verfassungswidrig
war
.
15
.
Januar
ZB
;
20
.
Januar
IX
ZB
.
Würde
Insolvenzeröffnungsverfahren
Regelung
§
InsVV
.
einbezogen
würden
1
.
Januar
6
.
Oktober
tätigen
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Altfassung
Mindestvergütung
§
§
Abs.
InsVV
.
unterfallen
offenkundig
beabsichtigt
ist
Ergebnis
ebenso
Kübler/Prütting/Eickmann
InsO
InsVV
.
35
;
§
InsVV
.
.
steht
§
InsVV
Auslegung
ausdrückliche
Regelung
Fall
enthält
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
kommt
.
Hier
ist
Zeitpunkt
abzustellen
Vorliegen
Eröffnungsvoraussetzungen
eröffnet
worden
wäre
;
ist
Zeitpunkt
Abweisung
Eröffnungsantrags
sonstigen
Beendigung
Eröffnungsverfahrens
.
2
.
Amtsgericht
Beschwerdegericht
vorgenommene
Berechnung
Auslagenpauschbetrages
hat
vorliegenden
Fall
gleichwohl
richtigen
Ergebnis
geführt
.
festgesetzte
Vergütung
entsprach
Regelvergütung
§
Abs.
Satz
InsVV
.
Höhe
.
Vergütung
§
Abs.
InsVV
.
Frage
Auslagenpauschale
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Neuregelung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsVV
berechnen
ist
ist
allerdings
streitig
.
Meinung
berechnen
%
Regelvergütung
§
Abs.
Satz
InsVV
Blersch
;
Haarmeyer
InsBüro
.
anderer
Auffassung
ist
Pauschbetrag
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
bestimmen
Kübler/Prütting/Eickmann
aaO
InsVV
.
.
zuerst
genannte
Auffassung
ist
zutreffend
.
§
Abs.
InsVV
.
kann
endgültige
Verwalter
Wahl
tatsächlichen
Auslagen
Pauschsatz
fordern
ersten
Jahr
.
.
Regelvergütung
höchstens
jedoch
angefangener
Monat
Dauer
Tätigkeit
Verwalters
beträgt
.
Pauschsatz
darf
.
Regelvergütung
übersteigen
.
Regelvergütung
ist
§
Abs.
InsVV
berechnende
Vergütung
.
Abschläge
gemäß
§
InsVV
bleiben
Festsetzung
Pauschsatzes
Betracht
.
Ziel
Änderung
Verordnung
war
Einzelfall
festgesetzte
Vergütung
maßgebend
sein
soll
Regelvergütung
amtliche
Begründung
Art
.
Nr.
Änderungsverordnung
aaO
.
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
gelten
gemäß
InsVV
Vorschriften
ersten
Abschnitts
auch
§
Abs.
InsVV
entsprechend
§
InsVV
bestimmt
ist
.
§
Abs.
Satz
InsVV
.
erhält
vorläufige
Insolvenzverwalter
Regel
.
Vergütung
§
Abs.
InsVV
.
Regelung
nimmt
Bezug
Rechtsprechung
Senats
früheren
Recht
Vergütungssatz
%
Staffelvergütung
§
Abs.
InsVV
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Ausgangssatz
anzusehen
war
.
24
.
Juni
IX
ZB
;
17
Juli
;
8
Juli
IX
ZB
;
vgl.
auch
amtliche
Begründung
Art
.
Nr.
Änderungsverordnung
aaO
.
bereits
§
Abs.
InsVV
übereinstimmende
Wortlaut
Neufassung
§
Abs.
Satz
InsVV
zeigt
wird
dort
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Regelvergütung
festgelegt
auch
§
Abs.
InsVV
.
nunmehr
Bezug
nimmt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Regelvergütung
sei
Abs.
InsVV
.
nur
Regelvergütung
Sinne
§
Abs.
InsVV
gemeint
findet
Wortlaut
Neufassung
Stütze
.
aber
wird
nur
Anknüpfung
auch
§
Abs.
Satz
InsVV
Sinn
Zweck
Neuregelung
Auslagenpauschalierung
gerecht
.
Abs.
InsVV
kann
Zweck
Verwaltungsaufwand
Einzelabrechnung
Auslagen
vermeiden
allerdings
nur
gerecht
werden
Auslagenpauschale
Regelfall
anfallenden
Auslagen
zumindest
Wesentlichen
abdeckt
Einzelabrechnung
überflüssig
macht
vgl.
.
23
Juli
IX
ZB
.
Andererseits
hat
Auslagenpauschale
Ziel
mittelbar
Vergütung
Verwalters
erhöhen
.
23
Juli
aaO
S.
;
2
.
Februar
IX
ZB
z
.
.
Möglichkeit
verschaffen
"
Zusatzvergütungen
unerheblicher
Höhe
realisieren
vgl.
Haarmeyer
InsBüro
.
Rechtsbeschwerde
meint
Berechnung
Auslagenpauschale
Höhe
%
Regelvergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
führe
Auslagenpauschale
unzureichend
sei
.
liege
Natur
Sache
Verfahrensabschnitt
besonders
hohe
Auslagen
anfielen
.
sei
altem
Recht
Rechnung
getragen
worden
Auslagenpauschale
auch
Zuschlägen
Vergütung
berechnet
worden
sei
.
Andererseits
bestehe
Berechnung
Grundlage
Regelvergütung
gemäß
§
Abs.
InsVV
Gefahr
überhöhter
Pauschbeträge
Höchstbetrag
Monat
festgelegt
Eröffnungsverfahren
Normalfall
Monaten
abgeschlossen
sei
.
Selbst
lang
andauernden
Eröffnungsverfahren
sei
übermäßiges
Anwachsen
Auslagenpauschale
befürchten
§
Abs.
Satz
InsVV
.
weitere
Deckelung
enthalte
.
Argumente
greifen
.
mag
sein
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erheblichem
Umfang
Auslagen
anfallen
.
muss
aber
berücksichtigt
werden
.
wird
auch
vorliegenden
Fall
vorläufige
Insolvenzverwalter
häufig
gleichzeitig
vorab
Gericht
Sachverständigen
bestellt
Erstattung
Gutachtens
beauftragt
.
Insoweit
erhält
Entschädigung
Auslagenerstattung
Entschädigungsgesetz
§
Abs.
InsVV
.
Tätigkeit
verbundenen
Auslagen
kommt
weitere
Vergütung
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
entsprechende
Auslagenerstattung
vorneherein
Betracht
sei
denn
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
zusätzliche
Tätigkeiten
erbracht
Auslagen
aufgewendet
.
29
.
April
IX
ZB
;
14
.
Dezember
IX
ZB
.
ist
Rechtsbeschwerde
zutreffend
darlegt
Tätigkeit
vorläufigen
Insolvenzverwalters
häufig
Monaten
abgeschlossen
.
Auslagenpauschbetrag
fällt
jedoch
jährlich
nur
einmal
.
Dauert
vorläufige
Verwaltung
weniger
lang
ist
Pauschale
entsprechend
kürzen
.
24
.
Juni
ZB
;
23
Juli
IX
ZB
.
ist
monatlich
Verfügung
stehende
Auslagenpauschbetrag
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bezogen
Regel
kurze
Dauer
Amtstätigkeit
weitaus
höher
%
monatlich
Verfügung
stehenden
Pauschbetrages
endgültigen
Insolvenzverwaltung
.
Dauer
vorläufigen
Insolvenzverfahrens
Monaten
entspricht
Auslagenpauschale
Insolvenzverwalters
gleiche
Zeit
.
Würde
Auslagenpauschale
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
berechnet
läge
gewöhnlich
%
Regelvergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
.
ist
Pauschbetrag
unrealistisch
.
§
§
InsVV
.
war
Auslagenpauschale
tatsächlich
festgesetzten
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
bemessen
.
wurden
zwar
auch
Zuschläge
§
Abs.
InsVV
Berechnungsgrundlage
einbezogen
.
setzte
aber
Normalverfahren
hinausgehenden
Aufwand
betraf
Normalfall
also
gerade
.
Umgekehrt
konnte
Regelvergütung
auch
Abschläge
gemäß
§
Abs.
InsVV
gemindert
werden
auch
Auslagenpauschbeträge
reduzierte
.
ist
neuem
Recht
mehr
Fall
.
Normalverfahren
hat
Neuregelung
geändert
Regelvergütung
Abs.
Satz
InsVV
abgestellt
wird
.
spricht
Auslagenpauschale
monatlichen
Höchstgrenze
vervierfacht
werden
sollte
Reduzierung
unangemessen
hoch
angesehenen
bisherigen
Auslagenpauschalen
beabsichtigt
war
amtliche
Begründung
Art
.
Nr.
Änderungsverordnung
aaO
.
Literatur
Kübler/Prütting/Eickmann
aaO
vertretene
Ansicht
konkreten
einzelnen
Auslagen
etc.
seien
vorläufigen
Insolvenzverwalter
ebenso
hoch
endgültigen
Insolvenzverwalter
berücksichtigt
unterschiedliche
Dauer
Tätigkeit
Gesamthöhe
Auslagen
Pauschale
.
verkennt
Regelvergütung
vorläufigem
endgültigem
Verwalter
Verordnung
unterschiedlich
hoch
festgesetzt
ist
.
Amtsgericht
Beschwerdegericht
haben
Ergebnis
Regelvergütung
§
Abs.
Satz
InsVV
.
Berechnung
Auslagenpauschale
zugrunde
gelegt
.
entspricht
geltenden
Rechtslage
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung