BESCHLUSS ZB 6 . April Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsVV Abs. § Abs. Satz § vorläufigen Insolvenzverwalter 1.1.2004 bestellt worden ist bemisst Vergütung 7 . Oktober geltenden Fassung InsVV Insolvenzverfahren selbst 31 . Dezember eröffnet worden ist . Auslagenpauschale bemisst vorläufigen Insolvenzverwalter Regelvergütung § Abs. Satz InsVV . Beschluss 6 . April IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 6 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 15 . März wird Kosten vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen . Wert Gegenstandes Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 12 . Dezember wurde weitere Beteiligte vorläufigen Verwalter Insolvenzeröffnungsverfahren Vermögen Schuldners bestellt . Insolvenzverfahren wurde 5 . Oktober eröffnet . vorläufige Insolvenzverwalter beantragte Vergütung Auslagen Höhe € Umsatzsteuer festzusetzen . Auslagen beanspruchte Pauschale § Abs. InsVV Regelvergütung endgültigen Insolvenzverwalters berechnete Hinblick Dauer Tätigkeit 9/12 Pauschale % kürzte . Amtsgericht hat Vergütung € Auslagen € jeweils festgesetzt insgesamt € . Auslagenpauschale hat % festgesetzten Vergütung berechnet . sofortige Beschwerde vorläufige Insolvenzverwalter Antrag Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft 7 Abs. InsO § Abs. Nr. zulässig § Abs. Nr. InsO . ist jedoch Ergebnis unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Berechnung Pauschsatzes Auslagen gesetzliche Vergütung abgestellt § Abs. InsVV 6 . Oktober geltenden Fassung zugrunde gelegt . Übergangsregelung § InsVV Fassung Verordnung Änderung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 4 . Oktober . S. ist jedoch nur Insolvenzverfahren 1 . Januar eröffnet wurden Verordnung 6 . Oktober geltenden Fassung weiter anzuwenden . Rechtsbeschwerdeführer ist zwar bereits 12 . Dezember Stichtag 1 . Januar vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden . Übergangsregelung stellt jedoch allgemein auch Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters Insolvenzverfahren selbst 1 . Januar eröffnet wurde . Begründung Änderungsverordnung abgedruckt InsO . InsVV nimmt zwar insoweit lediglich Rechtsprechung Senats Mindestvergütung Insolvenzverwalters Bezug . Wortlaut Bestimmung lässt jedoch Zweifel Übergangsregelung auch sonstigen Änderungen Verordnung gilt . InsVV spricht zwar nur Insolvenzverfahren auch Insolvenzeröffnungsverfahren . Änderungsverordnung regelt jedoch insbesondere Art . Nr. § InsVV auch Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters neu . kann angenommen werden Insolvenzeröffnungsverfahren 6 . Oktober vorherige Fassung Verordnung anwendbar bleiben sollte zumal auch vorläufigen Insolvenzverwalter Regelungen Mindestvergütung anwendbar sind frühere Fassung gefestigter Rechtsprechung Senats 1 . Januar verfassungswidrig war . 15 . Januar ZB ; 20 . Januar IX ZB . Würde Insolvenzeröffnungsverfahren Regelung § InsVV . einbezogen würden 1 . Januar 6 . Oktober tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter Altfassung Mindestvergütung § § Abs. InsVV . unterfallen offenkundig beabsichtigt ist Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Eickmann InsO InsVV . 35 ; § InsVV . . steht § InsVV Auslegung ausdrückliche Regelung Fall enthält Eröffnung Insolvenzverfahrens kommt . Hier ist Zeitpunkt abzustellen Vorliegen Eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre ; ist Zeitpunkt Abweisung Eröffnungsantrags sonstigen Beendigung Eröffnungsverfahrens . 2 . Amtsgericht Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung Auslagenpauschbetrages hat vorliegenden Fall gleichwohl richtigen Ergebnis geführt . festgesetzte Vergütung entsprach Regelvergütung § Abs. Satz InsVV . Höhe . Vergütung § Abs. InsVV . Frage Auslagenpauschale vorläufigen Insolvenzverwalter Neuregelung § Abs. § Abs. Satz InsVV berechnen ist ist allerdings streitig . Meinung berechnen % Regelvergütung § Abs. Satz InsVV Blersch ; Haarmeyer InsBüro . anderer Auffassung ist Pauschbetrag Regelvergütung § Abs. InsVV bestimmen Kübler/Prütting/Eickmann aaO InsVV . . zuerst genannte Auffassung ist zutreffend . § Abs. InsVV . kann endgültige Verwalter Wahl tatsächlichen Auslagen Pauschsatz fordern ersten Jahr . . Regelvergütung höchstens jedoch € angefangener Monat Dauer Tätigkeit Verwalters beträgt . Pauschsatz darf . Regelvergütung übersteigen . Regelvergütung ist § Abs. InsVV berechnende Vergütung . Abschläge gemäß § InsVV bleiben Festsetzung Pauschsatzes Betracht . Ziel Änderung Verordnung war Einzelfall festgesetzte Vergütung maßgebend sein soll Regelvergütung amtliche Begründung Art . Nr. Änderungsverordnung aaO . Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß InsVV Vorschriften ersten Abschnitts auch § Abs. InsVV entsprechend § InsVV bestimmt ist . § Abs. Satz InsVV . erhält vorläufige Insolvenzverwalter Regel . Vergütung § Abs. InsVV . Regelung nimmt Bezug Rechtsprechung Senats früheren Recht Vergütungssatz % Staffelvergütung § Abs. InsVV vorläufigen Insolvenzverwalter Ausgangssatz anzusehen war . 24 . Juni IX ZB ; 17 Juli ; 8 Juli IX ZB ; vgl. auch amtliche Begründung Art . Nr. Änderungsverordnung aaO . bereits § Abs. InsVV übereinstimmende Wortlaut Neufassung § Abs. Satz InsVV zeigt wird dort vorläufigen Insolvenzverwalter Regelvergütung festgelegt auch § Abs. InsVV . nunmehr Bezug nimmt . Auffassung Rechtsbeschwerde Regelvergütung sei Abs. InsVV . nur Regelvergütung Sinne § Abs. InsVV gemeint findet Wortlaut Neufassung Stütze . aber wird nur Anknüpfung auch § Abs. Satz InsVV Sinn Zweck Neuregelung Auslagenpauschalierung gerecht . Abs. InsVV kann Zweck Verwaltungsaufwand Einzelabrechnung Auslagen vermeiden allerdings nur gerecht werden Auslagenpauschale Regelfall anfallenden Auslagen zumindest Wesentlichen abdeckt Einzelabrechnung überflüssig macht vgl. . 23 Juli IX ZB . Andererseits hat Auslagenpauschale Ziel mittelbar Vergütung Verwalters erhöhen . 23 Juli aaO S. ; 2 . Februar IX ZB z . . Möglichkeit verschaffen " Zusatzvergütungen unerheblicher Höhe realisieren vgl. Haarmeyer InsBüro . Rechtsbeschwerde meint Berechnung Auslagenpauschale Höhe % Regelvergütung vorläufigen Insolvenzverwalters führe Auslagenpauschale unzureichend sei . liege Natur Sache Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen anfielen . sei altem Recht Rechnung getragen worden Auslagenpauschale auch Zuschlägen Vergütung berechnet worden sei . Andererseits bestehe Berechnung Grundlage Regelvergütung gemäß § Abs. InsVV Gefahr überhöhter Pauschbeträge Höchstbetrag € Monat festgelegt Eröffnungsverfahren Normalfall Monaten abgeschlossen sei . Selbst lang andauernden Eröffnungsverfahren sei übermäßiges Anwachsen Auslagenpauschale befürchten § Abs. Satz InsVV . weitere Deckelung enthalte . Argumente greifen . mag sein Eröffnung Insolvenzverfahrens erheblichem Umfang Auslagen anfallen . muss aber berücksichtigt werden . wird auch vorliegenden Fall vorläufige Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig vorab Gericht Sachverständigen bestellt Erstattung Gutachtens beauftragt . Insoweit erhält Entschädigung Auslagenerstattung Entschädigungsgesetz § Abs. InsVV . Tätigkeit verbundenen Auslagen kommt weitere Vergütung Tätigkeit vorläufiger Insolvenzverwalter entsprechende Auslagenerstattung vorneherein Betracht sei denn vorläufige Insolvenzverwalter hat zusätzliche Tätigkeiten erbracht Auslagen aufgewendet . 29 . April IX ZB ; 14 . Dezember IX ZB . ist Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt Tätigkeit vorläufigen Insolvenzverwalters häufig Monaten abgeschlossen . Auslagenpauschbetrag fällt jedoch jährlich nur einmal . Dauert vorläufige Verwaltung weniger lang ist Pauschale entsprechend kürzen . 24 . Juni ZB ; 23 Juli IX ZB . ist monatlich Verfügung stehende Auslagenpauschbetrag vorläufigen Insolvenzverwalter bezogen Regel kurze Dauer Amtstätigkeit weitaus höher % monatlich Verfügung stehenden Pauschbetrages endgültigen Insolvenzverwaltung . Dauer vorläufigen Insolvenzverfahrens Monaten entspricht Auslagenpauschale Insolvenzverwalters gleiche Zeit . Würde Auslagenpauschale Regelvergütung § Abs. InsVV berechnet läge gewöhnlich % Regelvergütung vorläufigen Insolvenzverwalters . ist Pauschbetrag unrealistisch . § § InsVV . war Auslagenpauschale tatsächlich festgesetzten Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters bemessen . wurden zwar auch Zuschläge § Abs. InsVV Berechnungsgrundlage einbezogen . setzte aber Normalverfahren hinausgehenden Aufwand betraf Normalfall also gerade . Umgekehrt konnte Regelvergütung auch Abschläge gemäß § Abs. InsVV gemindert werden auch Auslagenpauschbeträge reduzierte . ist neuem Recht mehr Fall . Normalverfahren hat Neuregelung geändert Regelvergütung Abs. Satz InsVV abgestellt wird . spricht Auslagenpauschale monatlichen Höchstgrenze € vervierfacht werden sollte Reduzierung unangemessen hoch angesehenen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war amtliche Begründung Art . Nr. Änderungsverordnung aaO . Literatur Kübler/Prütting/Eickmann aaO vertretene Ansicht konkreten einzelnen Auslagen etc. seien vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso hoch endgültigen Insolvenzverwalter berücksichtigt unterschiedliche Dauer Tätigkeit Gesamthöhe Auslagen Pauschale . verkennt Regelvergütung vorläufigem endgültigem Verwalter Verordnung unterschiedlich hoch festgesetzt ist . Amtsgericht Beschwerdegericht haben Ergebnis Regelvergütung § Abs. Satz InsVV . Berechnung Auslagenpauschale zugrunde gelegt . entspricht geltenden Rechtslage . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung