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179 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
IX
14
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2019:140119BIXZA5.18.0
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
14
.
Januar
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Beklagten
Beschluss
Senats
15
November
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
15
November
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Berufungsgerichts
abgelehnt
.
gerichtete
Eingabe
Antragstellerin
4
.
Januar
ist
Gegenvorstellung
behandeln
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Senats
statthaft
ist
§
Abs.
.
Gegenvorstellung
ist
unbegründet
.
angegriffene
Entscheidung
ist
gesetzwidrig
.
Beurteilung
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
regelmäßig
Betracht
kommt
Beschwerdefrist
zwar
Prozesskostenhilfe
beantragt
Antrag
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
erforderlichen
Belegen
beigefügt
worden
ist
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
etwa
Beschluss
16
November
ZB
.
7
;
10
November
.
7
;
je
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
kann
Betracht
kommen
verspätete
Eingang
Unterlagen
unverschuldet
ist
Beschluss
2
.
April
ZB
.
.
fehlendes
Verschulden
ergibt
jedoch
ursprünglichen
Antrag
noch
Vortrag
Schriftsatz
4
.
Januar
.
mögliches
Verschulden
Anwalts
muss
Beklagte
§
Abs.
zurechnen
lassen
Beschluss
10
November
aaO
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung