BESCHLUSS IX 14 . Januar Rechtsstreit ECLI : : BGH:2019:140119BIXZA5.18.0 IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 14 . Januar beschlossen : Gegenvorstellung Beklagten Beschluss Senats 15 November wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 15 November Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Berufungsgerichts abgelehnt . gerichtete Eingabe Antragstellerin 4 . Januar ist Gegenvorstellung behandeln sofortige Beschwerde Beschluss Senats statthaft ist § Abs. . Gegenvorstellung ist unbegründet . angegriffene Entscheidung ist gesetzwidrig . Beurteilung Wiedereinsetzung versäumte Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig Betracht kommt Beschwerdefrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt Antrag Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Belegen beigefügt worden ist entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. etwa Beschluss 16 November ZB . 7 ; 10 November . 7 ; je . Wiedereinsetzung vorigen Stand kann Betracht kommen verspätete Eingang Unterlagen unverschuldet ist Beschluss 2 . April ZB . . fehlendes Verschulden ergibt jedoch ursprünglichen Antrag noch Vortrag Schriftsatz 4 . Januar . mögliches Verschulden Anwalts muss Beklagte § Abs. zurechnen lassen Beschluss 10 November aaO . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung