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1518 lines
12 KiB

NAMEN
4/04
Verkündet
:
30
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
135a
;
Art
.
Abs.
Satz
1
.
Bundesrepublik
haftet
Wege
Universalsukzession
Verbindlichkeiten
ehemaligen
Deutschen
Demokratischen
Republik
.
2
.
Einigungsvertrag
auch
sonst
besonders
geregelte
Verbindlichkeiten
ehemaligen
Deutschen
Demokratischen
Republik
übernommenen
Gegenständen
Aktivvermögens
zusammenhängen
sog.
isolierte
Verbindlichkeiten
sind
ersatzlos
weggefallen
.
Urteil
30
November
4/04
Brandenburgisches
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Felsch
Dr.
mündliche
Verhandlung
30
November
Recht
erkannt
:
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
gewährt
§
Abs.
Satz
.
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
beklagten
Bundesrepublik
Erstattung
Erbschaft
Staatsfiskus
ehemaligen
Deutschen
Demokratischen
Republik
zugute
gekommen
ist
.
4
.
Mai
starb
Bruder
Klägers
.
Alleinerbin
wies
zuständige
staatliche
Notariat
Erbschein
Deutsche
Demokratische
Republik
.
Nachlass
bestand
Wesentlichen
Sparguthaben
;
Grundvermögen
gehörte
.
Nachlasspfleger
zahlte
Abzug
Verbindlichkeiten
verbleibenden
Restbetrag
Klageforderung
entspricht
Oktober
Konto
Guthaben
Staatsfiskus
zufloss
.
Wende
wurde
Erbschein
kraftlos
erklärt
;
Amtsgericht
bezeugte
neuen
Erbschein
lebende
dort
27
.
Juni
nachverstorbene
Mutter
Erblassers
Alleinerbin
war
.
Alleinerbe
ist
Kläger
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Kläger
verfolgt
Anspruch
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
geht
Art
.
§
zutreffend
Erbfolge
hier
Zivilgesetzbuch
maßgebend
ist
.
kennt
Ansprüche
Erben
vermeintlichen
Erben
§
.
geregelt
sind
;
vielmehr
bleibt
Erbe
Einzelansprüche
angewiesen
Rechtsinhaber
allgemeinen
Regeln
zustehen
MünchKomm-BGB/Frank
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Berufungsgericht
zieht
insoweit
Recht
Anspruch
Klägers
Erbeserben
§
Betracht
Bürger
Betrieb
Nachteil
materiellen
Vorteil
erlangt
hat
Anspruch
haben
Herausgabe
Erlangten
aber
möglich
ist
Wertersatz
verpflichtet
ist
.
Anspruch
§
entfällt
gemäß
§
Abs.
Empfänger
selbst
Vorteile
mehr
hat
Beklagte
aber
beruft
.
Umgekehrt
trägt
Kläger
Empfänger
habe
seinerzeit
gewusst
wissen
müssen
Leistung
Anspruch
erlangt
habe
vgl.
§
Abs.
.
Auch
Tatbestände
Vermögensgesetzes
etwa
unlautere
Machenschaften
Sinne
§
Abs.
finden
Anhaltspunkte
Vortrag
Parteien
.
2
.
Vorinstanzen
sehen
indessen
Rechtsgrundlage
Beklagte
verpflichtet
sein
könnte
Anspruch
§
erfüllen
ursprünglich
gerichtet
hat
.
Gesamtrechtsnachfolge
zulasten
Beklagten
habe
stattgefunden
.
fehle
auch
Vorschrift
hier
streitige
Verbindlichkeit
Einzelrechtsnachfolge
vorgesehen
sei
.
Regelung
lasse
Art
.
Abs.
Einigungsvertrages
Folgenden
EinigVtr
herleiten
.
Zwar
stehe
bestimmten
Vorschriften
Einigungsvertrages
Rechtsgedanke
Vermögenswerte
ehemaligen
zusammenhängenden
Verbindlichkeiten
neuen
Rechtsträgern
hätten
übernommen
werden
sollen
.
Isolierte
Verbindlichkeiten
fielen
Begriff
Vermögens
Art
.
Abs.
EinigVtr
;
andernfalls
käme
Ergebnis
Gesamtrechtsnachfolge
beabsichtigt
gewesen
sei
.
vorliegenden
Fall
gehe
etwa
aktiven
Nachlasswerten
zusammenhängende
Verbindlichkeit
Nettonachlass
Unrecht
vereinnahmt
habe
insoweit
schuldrechtliche
Verpflichtung
Ersatz
bestehe
.
Ergebe
mithin
Art
.
EinigVtr
Haftung
Beklagten
sei
auch
unerheblich
Gesetzgeber
bisher
Gebrauch
Ermächtigung
Art
.
Abs.
GG
gemacht
habe
Haftung
Verbindlichkeiten
auszuschließen
einzuschränken
neue
Rechtsträger
übergegangen
sind
.
II
.
Rechtsauffassung
hält
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Allerdings
geht
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
Entscheidung
2
.
März
Textziffer
Beklagte
Rechtsnachfolgerin
geworden
sei
.
hat
aber
gerade
Folgerung
gezogen
Beklagte
Verbindlichkeiten
hafte
.
Gegenteil
stellt
Europäische
Gerichtshof
Hinblick
Art
.
Zusatzprotokoll
Europäischen
Menschenrechtskonvention
ausdrücklich
Beklagte
sei
verpflichtet
Unrecht
Schäden
wieder
gutzumachen
Veranlassung
anderen
Staates
gekommen
ist
.
Beklagte
gleichwohl
entschlossen
habe
Folgen
bestimmter
Handlungen
beseitigen
stehe
Beklagten
Umsetzung
Politik
weiter
Beurteilungsspielraum
Textziffer
.
Auffassung
Senats
ergibt
Einigungsvertrag
Verbindlichkeiten
generell
neue
Rechtsträger
übergehen
;
jedenfalls
ist
Übergang
Schulden
hier
Rede
stehenden
Art
Beklagte
vorgesehen
.
Dementsprechend
ist
anerkannt
Rechtssubjekt
Inkrafttreten
Einigungsvertrages
untergegangen
ist
Universalsukzession
insbesondere
zulasten
Beklagten
vereinbart
angeordnet
worden
wäre
301
;
OLG
575
;
KG
;
Brdbg
.
;
12
14
;
vgl.
auch
BVerfG
.
.
Art
.
Vermögensübernahmen
31
.
Dezember
maßgebend
bleibt
ist
unmittelbar
noch
analog
öffentlichrechtliche
Vorgänge
hier
Rede
stehenden
Art
anwendbar
.
Auch
Sonderfällen
Durchsetzung
dringlicher
öffentlichrechtlicher
Ansprüche
entwickelte
Institut
Funktionsnachfolge
kommt
hier
Betracht
vgl.
aaO
;
Urteile
28
.
Juni
;
25
.
Oktober
XI
Rdn
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
2
.
Näheres
Übergang
öffentlichem
Vermögen
Schulden
Zuordnung
bestimmten
Rechtsträgern
regelt
Einigungsvertrag
Kapitel
Art
.
.
.
Art
.
EinigVtr
betrifft
Verwaltungsvermögen
Zweckbestimmung
Gebrauch
unmittelbar
öffentlichen
Verwaltung
dient
.
handelt
hier
streitigen
vereinnahmten
Nachlass
.
fällt
Art
.
Abs.
Satz
geregelte
Finanzvermögen
.
Beklagte
weist
Recht
Schulden
Einigungsvertrages
neuen
Rechtsträgern
übernehmen
sind
jeweils
besondere
Regelungen
getroffen
werden
:
Art
.
Abs.
Satz
EinigVtr
ist
Übergang
Schulden
Zusammenhang
Wohnungsversorgung
genutzten
ehemals
volkseigenen
Vermögen
Kommunen
vorgesehen
.
Art
.
EinigVtr
regelt
Übergang
Schuldendienstverpflichtungen
.
Art
.
EinigVtr
betrifft
u.a.
Abwicklung
Verbindlichkeiten
Rahmen
Valutamonopols
Wahrnehmung
anderer
staatlicher
Aufgaben
1
Juli
Ausland
begründet
worden
sind
.
Art
.
Abs.
EinigVtr
regelt
Verbindlichkeiten
Vermögen
Reichsbahn
Zusammenhang
stehen
.
Ähnlich
sieht
.
Abs.
Satz
EinigVtr
Übergang
Sondervermögen
Deutsche
Post
gehörenden
Verbindlichkeiten
.
Regelungstechnik
Einigungsvertrages
ist
Schluss
ziehen
Vermögen
Übergang
neue
Rechtsträger
Art
.
EinigVtr
vorsieht
grundsätzlich
nur
Aktiva
gemeint
sind
Übergang
Verbindlichkeiten
besonderen
Anordnung
bedarf
.
universelle
Rechtsnachfolge
Beklagten
auch
immer
geartete
Verbindlichkeit
ist
gerade
ausgeschlossen
worden
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Art
.
EinigVtr
anerkannt
Vermögen
Sinne
Vorschrift
auch
Passiva
gehören
übergegangenen
Aktivvermögen
engen
unmittelbaren
Zusammenhang
stehen
f.
;
;
Urteil
25
.
Oktober
aaO
.
.
Auch
Hinblick
Art
.
EinigVtr
geregelte
Finanzvermögen
wird
grundstücksbezogene
Verbindlichkeiten
angenommen
hafte
Grundstück
zugeordnet
wird
Urteil
19
.
März
bzgl.
Erstattung
Kaufpreises
Grundstück
öffentlichen
Hand
.
Auch
Rechtsprechung
geht
Universalsukzession
leitet
näher
umschriebenen
Zusammenhang
bestimmter
Verbindlichkeiten
Einigungsvertrag
übergeleiteten
Aktiva
Übergang
auch
Passiva
.
ergibt
Gesetz
Feststellung
Zuordnung
ehemals
volkseigenem
Vermögen
Fassung
Bekanntmachung
29
.
März
.
S.
Folgenden
:
.
Begriff
Vermögens
Zuordnung
u.a.
Art
.
Abs.
Satz
EinigVtr
unterliegt
fallen
gemäß
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Satz
VZOG
zwar
auch
Verbindlichkeiten
Ansprüche
Rechte
Pflichten
Schuldverhältnissen
nur
Gegenstand
Zuteilung
Regeln
Einigungsvertrages
sind
.
mag
u.a.
Schuldverhältnisse
anzunehmen
sein
Gegenständen
Art
.
EinigVtr
verteilten
Aktivvermögens
näher
zusammenhängen
aber
"
isolierte
"
Verbindlichkeiten
hier
Betracht
kommenden
Art
Einigungsvertrag
ausdrücklich
angesprochen
werden
.
Hiestand
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
VZOG
§
Rdn
.
8)
.
3
.
Auch
Art
.
Abs.
GG
ordnet
Revision
meint
Übergang
beliebigen
Verbindlichkeit
-9-
.
Vorschrift
ermächtigt
Gesetzgeber
vielmehr
Ausschluss
Beschränkung
u.a.
auch
Verbindlichkeiten
Rechtsträger
Verbindlichkeiten
Maßnahmen
Rechtsträger
beruhen
.
knüpft
Art
.
Abs.
GG
anderweit
geregelten
Übergang
Verbindlichkeiten
heute
noch
bestehende
Körperschaften
Anstalten
öffentlichen
Rechts
.
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
ist
Denkschrift
Einigungsvertrag
Besonderer
Teil
Kapitel
Art
.
Nr.
S.
Rechtsfragen
Zusammenhang
Übergang
Verbindlichkeiten
Rede
"
auch
"
Beklagte
übergehen
.
Verbindlichkeiten
Einzelnen
handelt
insbesondere
denkbaren
Verbindlichkeiten
übergehen
Voraussetzungen
bestimmte
Verbindlichkeiten
gerade
Beklagte
aber
andere
Rechtsträger
übergehen
bleibt
Denkschrift
auch
Wortlaut
Art
.
Abs.
GG
offen
.
Grundgesetz
schafft
Bestimmung
vorsorglich
Grundlage
Einschränkung
Verbindlichkeiten
Übergang
anderen
Vorschriften
nämlich
Einigungsvertrag
ergibt
.
konstitutive
Regelung
Übergangs
Verbindlichkeiten
neue
Rechtsträger
Art
.
Abs.
GG
teilweise
zugeschrieben
wird
;
f.
;
.
Rädler
hätte
sinnvoll
nähere
Bestimmung
jeweiligen
Rechtsträgers
treffen
lassen
bestimmte
Verbindlichkeit
Zukunft
einstehen
soll
.
Regelung
wird
aber
gerade
Art
.
Abs.
GG
Vorschriften
Einigungsvertrages
Art
.
.
getroffen
.
4
.
vorliegenden
Fall
ist
schon
fraglich
Berufungsgericht
aber
offen
gelassen
worden
Jahre
Nachlasspfleger
eingezahlte
Betrag
bereits
Wende
verbraucht
worden
war
.
hat
jedenfalls
ununterscheidbar
sonstigen
Finanzvermögen
vermischt
.
rechtlicher
Hinsicht
war
gemäß
verpflichtet
wahren
Erben
Wert
Nachlasses
erstatten
.
Verpflichtung
ist
Untergang
Rechtssubjekt
allerdings
anerkannt
gerichtlich
festgestellt
worden
.
Selbst
ausgegangen
wird
schon
Wende
bestand
kommt
Wirksamwerden
Einigungsvertrages
allenfalls
Übernahme
Verbindlichkeit
§
Betracht
also
vornherein
Passivums
bestimmtes
sonstigen
Vermögen
ehemaligen
unterscheidbares
Aktivum
zuordnen
lässt
mithin
"
isolierten
"
Verbindlichkeit
.
Verbindlichkeit
steht
auch
näher
bestimmbaren
Zusammenhang
Art
.
Abs.
Satz
EinigVtr
Beklagten
übernommenen
Werten
Finanzvermögens
.
Insofern
sind
Ausführungen
Revision
Nachlass
Summe
Erbwege
übergegangenen
Rechte
Pflichten
Zivilgesetzbuch
übernommenen
Erbschaftsanspruch
.
einheitlichen
Gesamtanspruchs
Prinzip
Ersetzung
Wertersatzes
auch
§
Ausdruck
gefunden
habe
Empfang
aktiver
Nachlasswerte
voraussetze
Bedeutung
Frage
Gegenstand
hier
Frage
ner
eventuellen
Haftungsübernahme
Einigungsvertrages
überhaupt
geht
.
Erstreckung
Begriffs
öffentlichen
Vermögens
Beklagte
Art
.
Abs.
Satz
EinigVtr
übernommen
hat
"
isolierte
"
Verbindlichkeiten
hier
Betracht
kommen
fehlt
Anhalt
.
Auslegung
beliebige
Verbindlichkeit
Vorschrift
Art
.
Abs.
Satz
EinigVtr
Beklagten
übernommen
worden
sei
liefe
Universalsukzession
Beklagten
Regelungstechnik
Einigungsvertrages
widerspricht
Wege
erweiternder
Auslegung
unterstellt
werden
kann
.
5
.
sind
Verbindlichkeiten
vorliegenden
Fall
übernommenen
Gegenständen
Aktivvermögens
zusammenhängen
"
isolierte
"
Verbindlichkeiten
auch
sonst
besondere
Regelung
gefunden
haben
anders
andere
Verbindlichkeiten
Untergang
früheren
Schuldner
ersatzlos
weggefallen
.
Revision
weist
Recht
Unrecht
angenommene
Fiskuserbschaft
noch
vorhandenes
Nachlassgrundstück
geht
hier
Geldvermögen
Vorinstanzen
angenommenen
Rechtsfolgen
haben
kann
Art
.
§
Bestandsschutz
vgl.
Urteile
8
.
Dezember
;
19
.
Juni
.
Auch
Art
.
Abs.
GG
hat
Gesetzgeber
Bindung
Gleichheitssatz
befreit
BVerfGE
f.
f.
;
BVerfG
.
Nichtübernahme
ausdrücklich
geregelter
"
isolierter
"
Verbindlichkeiten
hier
Rede
stehen
neue
Rechtsträger
hat
Gesetzgeber
zukommenden
Gestaltungsspielraum
aber
Art
.
Abs.
GG
verletzenden
Weise
überschritten
.
Gleichheitssatz
wäre
nur
verletzt
vernünftiger
Natur
Sache
folgender
sonst
einleuchtender
Grund
gesetzliche
Differenzierung
finden
ließe
Regelung
also
willkürlich
bezeichnet
werden
müsste
.
vorliegenden
Fall
liegt
Hand
Gesetzgeber
Überleitung
Verbindlichkeiten
aktiven
neuen
Rechtsträgern
übernommenen
Vermögenswerten
näheren
Zusammenhang
stehen
sachliche
Gründe
sehen
konnte
.
nötigte
aber
generellen
Übernahme
sämtlicher
Schulden
.
gerade
Verpflichtung
bestehen
sollte
steht
auch
Regelung
Art
.
Abs.
GG
vgl.
.
Übernahme
sämtlicher
Schulden
ist
auch
Art
.
Abs.
GG
geboten
.
Schutz
erstreckte
Vereinigung
deutschen
Staaten
Gebiet
.
Grundgesetz
trat
dort
auch
rückwirkend
Kraft
.
Nur
Einigungsvertrag
vermögenswerte
Rechte
anerkannt
hat
auch
Schutz
Grundgesetzes
BVerfGE
1
.
ist
bezüglich
hier
geltend
gemachten
"
isolierten
"
Verbindlichkeit
aber
gerade
Fall
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung