NAMEN 4/04 Verkündet : 30 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . 135a ; Art . Abs. Satz 1 . Bundesrepublik haftet Wege Universalsukzession Verbindlichkeiten ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik . 2 . Einigungsvertrag auch sonst besonders geregelte Verbindlichkeiten ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Gegenständen Aktivvermögens zusammenhängen sog. isolierte Verbindlichkeiten sind ersatzlos weggefallen . Urteil 30 November 4/04 Brandenburgisches OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Felsch Dr. mündliche Verhandlung 30 November Recht erkannt : Kläger wird Wiedereinsetzung Versäumung Revisionsbegründungsfrist gewährt § Abs. Satz . Revision Urteil 13 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger begehrt beklagten Bundesrepublik Erstattung € Erbschaft Staatsfiskus ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute gekommen ist . 4 . Mai starb Bruder Klägers . Alleinerbin wies zuständige staatliche Notariat Erbschein Deutsche Demokratische Republik . Nachlass bestand Wesentlichen Sparguthaben ; Grundvermögen gehörte . Nachlasspfleger zahlte Abzug Verbindlichkeiten verbleibenden Restbetrag Klageforderung entspricht Oktober Konto Guthaben Staatsfiskus zufloss . Wende wurde Erbschein kraftlos erklärt ; Amtsgericht bezeugte neuen Erbschein lebende dort 27 . Juni nachverstorbene Mutter Erblassers Alleinerbin war . Alleinerbe ist Kläger . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Kläger verfolgt Anspruch Revision . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Berufungsgericht geht Art . § zutreffend Erbfolge hier Zivilgesetzbuch maßgebend ist . kennt Ansprüche Erben vermeintlichen Erben § . geregelt sind ; vielmehr bleibt Erbe Einzelansprüche angewiesen Rechtsinhaber allgemeinen Regeln zustehen MünchKomm-BGB/Frank 3 . Aufl . § Rdn . . Berufungsgericht zieht insoweit Recht Anspruch Klägers Erbeserben § Betracht Bürger Betrieb Nachteil materiellen Vorteil erlangt hat Anspruch haben Herausgabe Erlangten aber möglich ist Wertersatz verpflichtet ist . Anspruch § entfällt gemäß § Abs. Empfänger selbst Vorteile mehr hat Beklagte aber beruft . Umgekehrt trägt Kläger Empfänger habe seinerzeit gewusst wissen müssen Leistung Anspruch erlangt habe vgl. § Abs. . Auch Tatbestände Vermögensgesetzes etwa unlautere Machenschaften Sinne § Abs. finden Anhaltspunkte Vortrag Parteien . 2 . Vorinstanzen sehen indessen Rechtsgrundlage Beklagte verpflichtet sein könnte Anspruch § erfüllen ursprünglich gerichtet hat . Gesamtrechtsnachfolge zulasten Beklagten habe stattgefunden . fehle auch Vorschrift hier streitige Verbindlichkeit Einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei . Regelung lasse Art . Abs. Einigungsvertrages Folgenden EinigVtr herleiten . Zwar stehe bestimmten Vorschriften Einigungsvertrages Rechtsgedanke Vermögenswerte ehemaligen zusammenhängenden Verbindlichkeiten neuen Rechtsträgern hätten übernommen werden sollen . Isolierte Verbindlichkeiten fielen Begriff Vermögens Art . Abs. EinigVtr ; andernfalls käme Ergebnis Gesamtrechtsnachfolge beabsichtigt gewesen sei . vorliegenden Fall gehe etwa aktiven Nachlasswerten zusammenhängende Verbindlichkeit Nettonachlass Unrecht vereinnahmt habe insoweit schuldrechtliche Verpflichtung Ersatz bestehe . Ergebe mithin Art . EinigVtr Haftung Beklagten sei auch unerheblich Gesetzgeber bisher Gebrauch Ermächtigung Art . Abs. GG gemacht habe Haftung Verbindlichkeiten auszuschließen einzuschränken neue Rechtsträger übergegangen sind . II . Rechtsauffassung hält Angriffen Revision Ergebnis stand . 1 . Allerdings geht Europäische Gerichtshof Menschenrechte Entscheidung 2 . März Textziffer Beklagte Rechtsnachfolgerin geworden sei . hat aber gerade Folgerung gezogen Beklagte Verbindlichkeiten hafte . Gegenteil stellt Europäische Gerichtshof Hinblick Art . Zusatzprotokoll Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich Beklagte sei verpflichtet Unrecht Schäden wieder gutzumachen Veranlassung anderen Staates gekommen ist . Beklagte gleichwohl entschlossen habe Folgen bestimmter Handlungen beseitigen stehe Beklagten Umsetzung Politik weiter Beurteilungsspielraum Textziffer . Auffassung Senats ergibt Einigungsvertrag Verbindlichkeiten generell neue Rechtsträger übergehen ; jedenfalls ist Übergang Schulden hier Rede stehenden Art Beklagte vorgesehen . Dementsprechend ist anerkannt Rechtssubjekt Inkrafttreten Einigungsvertrages untergegangen ist Universalsukzession insbesondere zulasten Beklagten vereinbart angeordnet worden wäre 301 ; OLG 575 ; KG ; Brdbg . ; 12 14 ; vgl. auch BVerfG . . Art . Vermögensübernahmen 31 . Dezember maßgebend bleibt ist unmittelbar noch analog öffentlichrechtliche Vorgänge hier Rede stehenden Art anwendbar . Auch Sonderfällen Durchsetzung dringlicher öffentlichrechtlicher Ansprüche entwickelte Institut Funktionsnachfolge kommt hier Betracht vgl. aaO ; Urteile 28 . Juni ; 25 . Oktober XI Rdn . Veröffentlichung bestimmt . 2 . Näheres Übergang öffentlichem Vermögen Schulden Zuordnung bestimmten Rechtsträgern regelt Einigungsvertrag Kapitel Art . . . Art . EinigVtr betrifft Verwaltungsvermögen Zweckbestimmung Gebrauch unmittelbar öffentlichen Verwaltung dient . handelt hier streitigen vereinnahmten Nachlass . fällt Art . Abs. Satz geregelte Finanzvermögen . Beklagte weist Recht Schulden Einigungsvertrages neuen Rechtsträgern übernehmen sind jeweils besondere Regelungen getroffen werden : Art . Abs. Satz EinigVtr ist Übergang Schulden Zusammenhang Wohnungsversorgung genutzten ehemals volkseigenen Vermögen Kommunen vorgesehen . Art . EinigVtr regelt Übergang Schuldendienstverpflichtungen . Art . EinigVtr betrifft u.a. Abwicklung Verbindlichkeiten Rahmen Valutamonopols Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben 1 Juli Ausland begründet worden sind . Art . Abs. EinigVtr regelt Verbindlichkeiten Vermögen Reichsbahn Zusammenhang stehen . Ähnlich sieht . Abs. Satz EinigVtr Übergang Sondervermögen Deutsche Post gehörenden Verbindlichkeiten . Regelungstechnik Einigungsvertrages ist Schluss ziehen Vermögen Übergang neue Rechtsträger Art . EinigVtr vorsieht grundsätzlich nur Aktiva gemeint sind Übergang Verbindlichkeiten besonderen Anordnung bedarf . universelle Rechtsnachfolge Beklagten auch immer geartete Verbindlichkeit ist gerade ausgeschlossen worden . Allerdings ist Rechtsprechung Art . EinigVtr anerkannt Vermögen Sinne Vorschrift auch Passiva gehören übergegangenen Aktivvermögen engen unmittelbaren Zusammenhang stehen f. ; ; Urteil 25 . Oktober aaO . . Auch Hinblick Art . EinigVtr geregelte Finanzvermögen wird grundstücksbezogene Verbindlichkeiten angenommen hafte Grundstück zugeordnet wird Urteil 19 . März bzgl. Erstattung Kaufpreises Grundstück öffentlichen Hand . Auch Rechtsprechung geht Universalsukzession leitet näher umschriebenen Zusammenhang bestimmter Verbindlichkeiten Einigungsvertrag übergeleiteten Aktiva Übergang auch Passiva . ergibt Gesetz Feststellung Zuordnung ehemals volkseigenem Vermögen Fassung Bekanntmachung 29 . März . S. Folgenden : . Begriff Vermögens Zuordnung u.a. Art . Abs. Satz EinigVtr unterliegt fallen gemäß § Abs. Verbindung § Abs. Satz VZOG zwar auch Verbindlichkeiten Ansprüche Rechte Pflichten Schuldverhältnissen nur Gegenstand Zuteilung Regeln Einigungsvertrages sind . mag u.a. Schuldverhältnisse anzunehmen sein Gegenständen Art . EinigVtr verteilten Aktivvermögens näher zusammenhängen aber " isolierte " Verbindlichkeiten hier Betracht kommenden Art Einigungsvertrag ausdrücklich angesprochen werden . Hiestand Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen VZOG § Rdn . 8) . 3 . Auch Art . Abs. GG ordnet Revision meint Übergang beliebigen Verbindlichkeit -9- . Vorschrift ermächtigt Gesetzgeber vielmehr Ausschluss Beschränkung u.a. auch Verbindlichkeiten Rechtsträger Verbindlichkeiten Maßnahmen Rechtsträger beruhen . knüpft Art . Abs. GG anderweit geregelten Übergang Verbindlichkeiten heute noch bestehende Körperschaften Anstalten öffentlichen Rechts . Hinblick Art . Abs. GG ist Denkschrift Einigungsvertrag Besonderer Teil Kapitel Art . Nr. S. Rechtsfragen Zusammenhang Übergang Verbindlichkeiten Rede " auch " Beklagte übergehen . Verbindlichkeiten Einzelnen handelt insbesondere denkbaren Verbindlichkeiten übergehen Voraussetzungen bestimmte Verbindlichkeiten gerade Beklagte aber andere Rechtsträger übergehen bleibt Denkschrift auch Wortlaut Art . Abs. GG offen . Grundgesetz schafft Bestimmung vorsorglich Grundlage Einschränkung Verbindlichkeiten Übergang anderen Vorschriften nämlich Einigungsvertrag ergibt . konstitutive Regelung Übergangs Verbindlichkeiten neue Rechtsträger Art . Abs. GG teilweise zugeschrieben wird ; f. ; . Rädler hätte sinnvoll nähere Bestimmung jeweiligen Rechtsträgers treffen lassen bestimmte Verbindlichkeit Zukunft einstehen soll . Regelung wird aber gerade Art . Abs. GG Vorschriften Einigungsvertrages Art . . getroffen . 4 . vorliegenden Fall ist schon fraglich Berufungsgericht aber offen gelassen worden Jahre Nachlasspfleger eingezahlte Betrag bereits Wende verbraucht worden war . hat jedenfalls ununterscheidbar sonstigen Finanzvermögen vermischt . rechtlicher Hinsicht war gemäß verpflichtet wahren Erben Wert Nachlasses erstatten . Verpflichtung ist Untergang Rechtssubjekt allerdings anerkannt gerichtlich festgestellt worden . Selbst ausgegangen wird schon Wende bestand kommt Wirksamwerden Einigungsvertrages allenfalls Übernahme Verbindlichkeit § Betracht also vornherein Passivums bestimmtes sonstigen Vermögen ehemaligen unterscheidbares Aktivum zuordnen lässt mithin " isolierten " Verbindlichkeit . Verbindlichkeit steht auch näher bestimmbaren Zusammenhang Art . Abs. Satz EinigVtr Beklagten übernommenen Werten Finanzvermögens . Insofern sind Ausführungen Revision Nachlass Summe Erbwege übergegangenen Rechte Pflichten Zivilgesetzbuch übernommenen Erbschaftsanspruch . einheitlichen Gesamtanspruchs Prinzip Ersetzung Wertersatzes auch § Ausdruck gefunden habe Empfang aktiver Nachlasswerte voraussetze Bedeutung Frage Gegenstand hier Frage ner eventuellen Haftungsübernahme Einigungsvertrages überhaupt geht . Erstreckung Begriffs öffentlichen Vermögens Beklagte Art . Abs. Satz EinigVtr übernommen hat " isolierte " Verbindlichkeiten hier Betracht kommen fehlt Anhalt . Auslegung beliebige Verbindlichkeit Vorschrift Art . Abs. Satz EinigVtr Beklagten übernommen worden sei liefe Universalsukzession Beklagten Regelungstechnik Einigungsvertrages widerspricht Wege erweiternder Auslegung unterstellt werden kann . 5 . sind Verbindlichkeiten vorliegenden Fall übernommenen Gegenständen Aktivvermögens zusammenhängen " isolierte " Verbindlichkeiten auch sonst besondere Regelung gefunden haben anders andere Verbindlichkeiten Untergang früheren Schuldner ersatzlos weggefallen . Revision weist Recht Unrecht angenommene Fiskuserbschaft noch vorhandenes Nachlassgrundstück geht hier Geldvermögen Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann Art . § Bestandsschutz vgl. Urteile 8 . Dezember ; 19 . Juni . Auch Art . Abs. GG hat Gesetzgeber Bindung Gleichheitssatz befreit BVerfGE f. f. ; BVerfG . Nichtübernahme ausdrücklich geregelter " isolierter " Verbindlichkeiten hier Rede stehen neue Rechtsträger hat Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum aber Art . Abs. GG verletzenden Weise überschritten . Gleichheitssatz wäre nur verletzt vernünftiger Natur Sache folgender sonst einleuchtender Grund gesetzliche Differenzierung finden ließe Regelung also willkürlich bezeichnet werden müsste . vorliegenden Fall liegt Hand Gesetzgeber Überleitung Verbindlichkeiten aktiven neuen Rechtsträgern übernommenen Vermögenswerten näheren Zusammenhang stehen sachliche Gründe sehen konnte . nötigte aber generellen Übernahme sämtlicher Schulden . gerade Verpflichtung bestehen sollte steht auch Regelung Art . Abs. GG vgl. . Übernahme sämtlicher Schulden ist auch Art . Abs. GG geboten . Schutz erstreckte Vereinigung deutschen Staaten Gebiet . Grundgesetz trat dort auch rückwirkend Kraft . Nur Einigungsvertrag vermögenswerte Rechte anerkannt hat auch Schutz Grundgesetzes BVerfGE 1 . ist bezüglich hier geltend gemachten " isolierten " Verbindlichkeit aber gerade Fall . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung