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985 lines
8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
26
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Beruf
Betonmaurer
nimmt
Beklagte
Leistungen
gehaltenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Anspruch
Bedingungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
zugrunde
liegen
.
21
.
Dezember
verletzte
Kläger
Arbeitsunfall
rechten
Fuß
ist
arbeitsunfähig
krank
geschrieben
.
erlitt
so
genannte
Maisonneuve-Fraktur
komplizierte
Sonderform
Sprunggelenkfraktur
.
inzwischen
unstreitige
Diagnose
wurde
jedoch
erst
April
gestellt
.
Verletzung
wurde
konservativ
behandelt
.
Arbeitsversuch
27
.
Juni
musste
Kläger
anhaltender
Schmerzen
Gehen
Schwellneigung
Sprunggelenk
abbrechen
.
behandelnde
Arzt
noch
Ende
Mai
Termin
Wiedererlangung
Arbeitsfähigkeit
abzuschätzen
vermochte
stellte
fehlgeschlagenen
Arbeitsversuch
Anfang
Juli
deutlich
diskrepanten
Unterschied
objektiv
erhobenen
Befund
subjektiven
Beschwerden
Klägers
.
Beklagte
erkannte
Leistungspflicht
Schreiben
14
.
Januar
gewährte
Kläger
rückwirkend
1
Juli
monatliche
Rente
vertraglich
vereinbarte
Beitragsbefreiung
.
Kläger
ist
Ansicht
sei
bereits
Tag
Unfalls
bedingungsgemäß
berufsunfähig
geworden
begehrt
Beklagten
auch
ersten
Monate
Unfallereignis
Zahlung
Rente
Erstattung
geleisteter
Beiträge
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
insgesamt
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
habe
bewiesen
bereits
Unfalleintritt
berufsunfähig
gewesen
sei
.
Vollständige
Berufsunfähigkeit
Sinne
Abs.
setze
Versicherungsnehmer
Krankheit
Körperverletzung
Kräfteverfalls
ärztlich
nachzuweisen
seien
voraussichtlich
dauernd
Stande
sei
Beruf
andere
Tätigkeit
auszuüben
Ausbildung
Erfahrung
ausgeübt
werden
könne
bisherigen
Lebensstellung
entspreche
.
Entscheidend
sei
Zeitpunkt
erstmals
Prognose
gestellt
werden
könne
Zustand
Versicherten
Stand
medizinischen
Wissenschaft
Erwartungen
Besserung
mehr
rechtfertige
.
Zeitpunkt
sei
rückschauend
ermitteln
.
sei
frühere
Prognosen
Versicherungsnehmer
behandelnden
Ärzte
abzustellen
noch
Zustand
Versicherungsnehmers
Zeitpunkt
gerichtlichen
Entscheidung
.
Vielmehr
sei
maßgebend
sachverständiger
Einschätzung
gut
ausgebildeter
wohl
informierter
sorgfältig
handelnder
Arzt
jeweiligen
Stand
medizinischen
Wissenschaft
erstmals
Zustand
Versicherungsnehmers
gegeben
ansehe
Besserung
mehr
erwarten
lasse
.
Formulierung
"
voraussichtlich
dauernd
"
§
Abs.
sei
Auffassung
Klägers
auszulegen
ankomme
Wiedereingliederung
Versicherungsnehmers
Arbeitsleben
Hälfte
Arbeitskraft
Monaten
rechnen
sei
.
Vielmehr
komme
schon
Berücksichtigung
Wortlauts
Klausel
Veränderung
aktuellen
Berufsunfähigkeit
begründenden
Zustands
absehbar
sei
.
Unrecht
stütze
Kläger
Ansicht
nen
§
Abs.
enthaltenen
Fiktion
Fortdauer
Zustandes
Sinne
§
Abs.
Zeitraum
Monaten
vollständige
teilweise
Berufsunfähigkeit
gelte
.
Fiktion
§
Abs.
mache
Gegenteil
deutlich
"
"
auch
sechsmonatiger
Berufsunfähigkeit
grundsätzlich
noch
Dauerhaftigkeit
ausgegangen
werden
könne
.
Sachverständige
habe
Gutachten
22
November
schriftlichen
Stellungnahme
Nachfrage
Senats
überzeugend
dargelegt
erstmals
gescheiterten
Arbeitsversuch
Klägers
27
.
Juni
ausgegangen
werden
konnte
würde
absehbare
Zeit
wieder
Beruf
arbeiten
können
.
Zwar
ergebe
Gutachten
Kläger
wäre
Ausmaß
Verletzung
Anfang
zutreffend
erkannt
worden
operativen
Eingriff
geraten
worden
wäre
früheren
Sachvortrag
auch
unterzogen
hätte
.
Gleichwohl
hätte
27
.
Juni
Durchführung
Operation
auch
konservativen
Behandlung
Möglichkeit
vollständigen
Genesung
bestanden
.
Selbst
Operation
April
hätte
Heilungschance
noch
%
betragen
.
Ausgehend
Stand
Wissenschaft
jeweiligen
Untersuchungszeitpunkt
hätte
Durchführung
Arbeitsversuchs
Mediziner
Prognose
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
gestellt
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Berufsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Kläger
ersten
Monate
Unfallereignis
Ergebnis
zutreffend
verneint
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ist
Feststellung
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
allein
Zustand
führende
Krankheit
maßgebend
noch
Krankheitsprozess
verbundene
Unfähigkeit
Berufsausübung
.
Beeinträchtigungen
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
werden
muss
körperlich-geistige
Gesamtzustand
Versicherten
derart
beschaffen
sein
günstige
Prognose
Wiederherstellung
verloren
gegangenen
Fähigkeiten
überschaubaren
Zeitraum
gestellt
werden
kann
;
muss
Zustand
erreicht
sein
Besserung
zumindest
Wiederherstellung
halben
Arbeitskraft
mehr
erwarten
ist
Senatsurteile
22
.
Februar
IVa
;
21
.
März
VersR
.
erstmals
Zustand
gegeben
war
Stand
medizinischen
Wissenschaft
Erwartungen
mehr
Besserung
rechtfertigte
ist
rückschauend
festzustellen
ermitteln
Senatsurteile
22
.
Februar
21
.
März
jeweils
aaO
;
Senatsurteil
27
.
September
VersR
.
hier
Rechtsprechung
Senats
verwendete
Begriff
rückschauenden
Feststellung
trägt
Umstand
Rechnung
Versicherungsnehmer
Vollbeweis
führen
muss
§
Abs.
erforderliche
ärztliche
Prognose
möglich
war
Beweis
regelmäßig
nur
Hilfe
medizinischen
Sachverständigen
führen
kann
Senatsurteil
14
.
Juni
IVa
;
vgl.
auch
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Sachverständige
aber
wird
auch
Mediziner
einschlägigen
Fachgebietes
meist
erst
nachträglicher
Auswertung
jeweiligen
Krankengeschichte
feststellen
können
Versicherungsnehmer
mehr
Aussicht
Erfolg
therapierbarer
Zustand
Krankheitswert
eingetreten
war
zuletzt
auch
Medizin
ständiger
Fortentwicklung
begriffen
ist
neue
Heilmethoden
gefunden
werden
Senatsurteil
27
.
September
aaO
.
betrifft
Gesichtspunkt
rückschauenden
Feststellung
Ermittlung
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
veranlasst
hat
materiellen
Voraussetzungen
Anspruchs
Versicherungsleistung
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Beklagte
Revisionserwiderung
zutreffend
hervorgehoben
hat
allein
Frage
ab
Zeitpunkt
Versicherungsnehmer
Vorliegen
Voraussetzungen
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
hat
nachweisen
können
.
Berufungsgericht
hat
Ausführungen
Sachverständigen
zutreffend
Senatsrechtsprechung
erforderliche
rückschauende
Feststellung
entnommen
Kläger
erstmals
gescheiterten
Versuch
Arbeitsaufnahme
27
.
Juni
Zustand
ausgegangen
werden
konnte
Wiederherstellung
Arbeitskraft
mindestens
%
absehbarer
Zeit
mehr
erwarten
ließ
.
liegenden
Zeitraum
Unfallereignis
bestand
Einschätzung
Sachverständigen
Fall
Maisonneuve-Fraktur
vorzugswürdigen
operativen
Therapie
je
Zeitpunkt
Durchführung
Heilungschance
%
%
;
wäre
Verletzung
unmittelbar
Unfall
erkannt
hätte
Kläger
komplikationslosem
Verlauf
langfristigen
konservativen
Gipsbehandlung
etwa
Monaten
Beruf
wieder
arbeiten
können
.
Schon
ist
Kläger
Nachweis
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
Zeitraum
Unfall
gescheiterten
Arbeitsversuch
misslungen
.
Rückgriff
Berufungsgerichts
Beurteilung
betreffenden
Zeitpunktes
gut
informierten
sorgfältigen
wohl
ausgebildeten
Arzt
kann
Fällen
vorliegenden
Art
oben
näher
dargelegten
Gesichtspunkten
eigenständige
Bedeutung
erlangen
.
Ebenso
unerheblich
sind
Einschätzung
Erkenntnisse
damaligen
Zeitpunkt
behandelnden
Ärzte
durchgeführten
Therapien
Befund
Zeitpunkt
gerichtlichen
Entscheidung
vgl.
Senatsurteil
22
.
Februar
aaO
.
Eintritt
Versicherungsfalles
bestimmt
auch
unabhängig
jeweiligen
Kenntnisstand
Versicherungsnehmers
allein
oben
näher
dargelegte
Zeitpunkt
.
Ausführungen
Sachverständigen
Stand
medizinischen
Wissenschaft
vorliegenden
Fall
entsprochen
haben
hat
Kläger
hier
gerügt
.
Auffassung
Klägers
§
Abs.
treffenden
Prognoseentscheidung
"
voraussichtlich
dauernd
"
sei
Berücksichtigung
§
Abs.
enthaltenen
Fiktion
lediglich
abzustellen
Wiedereingliederung
Arbeitsleben
Hälfte
Arbeitskraft
Monaten
rechnen
sei
ist
Berufungsgericht
Recht
gefolgt
.
erwähnten
Entscheidungen
hat
Senat
ausgesprochen
Voraussetzung
"
voraussichtlich
dauernd
"
sei
jedenfalls
dann
erfüllt
günstige
Prognose
Wiederherstellung
verloren
gegangenen
-9-
ten
überschaubaren
Zeitraum
absehbarer
Zeit
gestellt
werden
könne
.
genaue
Eingrenzung
Zeitraums
kann
vorliegenden
Fall
dahinstehen
vgl.
OLG
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
lässt
Standpunkt
Klägers
Wege
Auslegung
§
Abs.
begründen
noch
Absatz
Klausel
herleiten
Versicherungsnehmer
Dauer
Nachteilen
schützen
soll
entstehen
§
Abs.
erforderliche
Prognose
gerade
stellen
lässt
vgl.
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Verfahrensrüge
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.05.2004
OLG
Entscheidung
26.01.2005