NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 11 . Oktober Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 26 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Beruf Betonmaurer nimmt Beklagte Leistungen gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Anspruch Bedingungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde liegen . 21 . Dezember verletzte Kläger Arbeitsunfall rechten Fuß ist arbeitsunfähig krank geschrieben . erlitt so genannte Maisonneuve-Fraktur komplizierte Sonderform Sprunggelenkfraktur . inzwischen unstreitige Diagnose wurde jedoch erst April gestellt . Verletzung wurde konservativ behandelt . Arbeitsversuch 27 . Juni musste Kläger anhaltender Schmerzen Gehen Schwellneigung Sprunggelenk abbrechen . behandelnde Arzt noch Ende Mai Termin Wiedererlangung Arbeitsfähigkeit abzuschätzen vermochte stellte fehlgeschlagenen Arbeitsversuch Anfang Juli deutlich diskrepanten Unterschied objektiv erhobenen Befund subjektiven Beschwerden Klägers . Beklagte erkannte Leistungspflicht Schreiben 14 . Januar gewährte Kläger rückwirkend 1 Juli monatliche Rente vertraglich vereinbarte Beitragsbefreiung . Kläger ist Ansicht sei bereits Tag Unfalls bedingungsgemäß berufsunfähig geworden begehrt Beklagten auch ersten Monate Unfallereignis Zahlung Rente Erstattung geleisteter Beiträge . Landgericht hat Klage Zahlung insgesamt € abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger habe bewiesen bereits Unfalleintritt berufsunfähig gewesen sei . Vollständige Berufsunfähigkeit Sinne Abs. setze Versicherungsnehmer Krankheit Körperverletzung Kräfteverfalls ärztlich nachzuweisen seien voraussichtlich dauernd Stande sei Beruf andere Tätigkeit auszuüben Ausbildung Erfahrung ausgeübt werden könne bisherigen Lebensstellung entspreche . Entscheidend sei Zeitpunkt erstmals Prognose gestellt werden könne Zustand Versicherten Stand medizinischen Wissenschaft Erwartungen Besserung mehr rechtfertige . Zeitpunkt sei rückschauend ermitteln . sei frühere Prognosen Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte abzustellen noch Zustand Versicherungsnehmers Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung . Vielmehr sei maßgebend sachverständiger Einschätzung gut ausgebildeter wohl informierter sorgfältig handelnder Arzt jeweiligen Stand medizinischen Wissenschaft erstmals Zustand Versicherungsnehmers gegeben ansehe Besserung mehr erwarten lasse . Formulierung " voraussichtlich dauernd " § Abs. sei Auffassung Klägers auszulegen ankomme Wiedereingliederung Versicherungsnehmers Arbeitsleben Hälfte Arbeitskraft Monaten rechnen sei . Vielmehr komme schon Berücksichtigung Wortlauts Klausel Veränderung aktuellen Berufsunfähigkeit begründenden Zustands absehbar sei . Unrecht stütze Kläger Ansicht nen § Abs. enthaltenen Fiktion Fortdauer Zustandes Sinne § Abs. Zeitraum Monaten vollständige teilweise Berufsunfähigkeit gelte . Fiktion § Abs. mache Gegenteil deutlich " " auch sechsmonatiger Berufsunfähigkeit grundsätzlich noch Dauerhaftigkeit ausgegangen werden könne . Sachverständige habe Gutachten 22 November schriftlichen Stellungnahme Nachfrage Senats überzeugend dargelegt erstmals gescheiterten Arbeitsversuch Klägers 27 . Juni ausgegangen werden konnte würde absehbare Zeit wieder Beruf arbeiten können . Zwar ergebe Gutachten Kläger wäre Ausmaß Verletzung Anfang zutreffend erkannt worden operativen Eingriff geraten worden wäre früheren Sachvortrag auch unterzogen hätte . Gleichwohl hätte 27 . Juni Durchführung Operation auch konservativen Behandlung Möglichkeit vollständigen Genesung bestanden . Selbst Operation April hätte Heilungschance noch % betragen . Ausgehend Stand Wissenschaft jeweiligen Untersuchungszeitpunkt hätte Durchführung Arbeitsversuchs Mediziner Prognose bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gestellt . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Voraussetzungen Berufsunfähigkeit Sinne § Abs. Kläger ersten Monate Unfallereignis Ergebnis zutreffend verneint . 1 . ständigen Rechtsprechung Senats ist Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit allein Zustand führende Krankheit maßgebend noch Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit Berufsausübung . Beeinträchtigungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden muss körperlich-geistige Gesamtzustand Versicherten derart beschaffen sein günstige Prognose Wiederherstellung verloren gegangenen Fähigkeiten überschaubaren Zeitraum gestellt werden kann ; muss Zustand erreicht sein Besserung zumindest Wiederherstellung halben Arbeitskraft mehr erwarten ist Senatsurteile 22 . Februar IVa ; 21 . März VersR . erstmals Zustand gegeben war Stand medizinischen Wissenschaft Erwartungen mehr Besserung rechtfertigte ist rückschauend festzustellen ermitteln Senatsurteile 22 . Februar 21 . März jeweils aaO ; Senatsurteil 27 . September VersR . hier Rechtsprechung Senats verwendete Begriff rückschauenden Feststellung trägt Umstand Rechnung Versicherungsnehmer Vollbeweis führen muss § Abs. erforderliche ärztliche Prognose möglich war Beweis regelmäßig nur Hilfe medizinischen Sachverständigen führen kann Senatsurteil 14 . Juni IVa ; vgl. auch 27 . Aufl . Rdn . . Sachverständige aber wird auch Mediziner einschlägigen Fachgebietes meist erst nachträglicher Auswertung jeweiligen Krankengeschichte feststellen können Versicherungsnehmer mehr Aussicht Erfolg therapierbarer Zustand Krankheitswert eingetreten war zuletzt auch Medizin ständiger Fortentwicklung begriffen ist neue Heilmethoden gefunden werden Senatsurteil 27 . September aaO . betrifft Gesichtspunkt rückschauenden Feststellung Ermittlung Berufungsgericht Zulassung Revision veranlasst hat materiellen Voraussetzungen Anspruchs Versicherungsleistung Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beklagte Revisionserwiderung zutreffend hervorgehoben hat allein Frage ab Zeitpunkt Versicherungsnehmer Vorliegen Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat nachweisen können . Berufungsgericht hat Ausführungen Sachverständigen zutreffend Senatsrechtsprechung erforderliche rückschauende Feststellung entnommen Kläger erstmals gescheiterten Versuch Arbeitsaufnahme 27 . Juni Zustand ausgegangen werden konnte Wiederherstellung Arbeitskraft mindestens % absehbarer Zeit mehr erwarten ließ . liegenden Zeitraum Unfallereignis bestand Einschätzung Sachverständigen Fall Maisonneuve-Fraktur vorzugswürdigen operativen Therapie je Zeitpunkt Durchführung Heilungschance % % ; wäre Verletzung unmittelbar Unfall erkannt hätte Kläger komplikationslosem Verlauf langfristigen konservativen Gipsbehandlung etwa Monaten Beruf wieder arbeiten können . Schon ist Kläger Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Zeitraum Unfall gescheiterten Arbeitsversuch misslungen . Rückgriff Berufungsgerichts Beurteilung betreffenden Zeitpunktes gut informierten sorgfältigen wohl ausgebildeten Arzt kann Fällen vorliegenden Art oben näher dargelegten Gesichtspunkten eigenständige Bedeutung erlangen . Ebenso unerheblich sind Einschätzung Erkenntnisse damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte durchgeführten Therapien Befund Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung vgl. Senatsurteil 22 . Februar aaO . Eintritt Versicherungsfalles bestimmt auch unabhängig jeweiligen Kenntnisstand Versicherungsnehmers allein oben näher dargelegte Zeitpunkt . Ausführungen Sachverständigen Stand medizinischen Wissenschaft vorliegenden Fall entsprochen haben hat Kläger hier gerügt . Auffassung Klägers § Abs. treffenden Prognoseentscheidung " voraussichtlich dauernd " sei Berücksichtigung § Abs. enthaltenen Fiktion lediglich abzustellen Wiedereingliederung Arbeitsleben Hälfte Arbeitskraft Monaten rechnen sei ist Berufungsgericht Recht gefolgt . erwähnten Entscheidungen hat Senat ausgesprochen Voraussetzung " voraussichtlich dauernd " sei jedenfalls dann erfüllt günstige Prognose Wiederherstellung verloren gegangenen -9- ten überschaubaren Zeitraum absehbarer Zeit gestellt werden könne . genaue Eingrenzung Zeitraums kann vorliegenden Fall dahinstehen vgl. OLG . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat lässt Standpunkt Klägers Wege Auslegung § Abs. begründen noch Absatz Klausel herleiten Versicherungsnehmer Dauer Nachteilen schützen soll entstehen § Abs. erforderliche Prognose gerade stellen lässt vgl. aaO Rdn . m.w . . 2 . Verfahrensrüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 19.05.2004 OLG Entscheidung 26.01.2005