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282 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
6
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
6
Juli
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Zivilsenat
14
.
Januar
wird
gemäß
§
Satz
Kosten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Revision
Klägerin
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
23
November
geborene
mithin
rentenferne
Kläg
erin
wendet
Umstellung
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienst
Punktesystem
beklagten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
erteilte
Satzungsänderung
überprüfte
Startgutschrift
.
Landgericht
hat
Revision
Klägerin
Interesse
Antrag
Zahlung
tatsächlichen
gesetzlichen
Rente
ermittelten
Versorgungsrente
Rückgriff
altes
Satzungsrecht
Berücksichtigung
verschiedener
parameter
ermittelte
Startgutschrift
gerichtete
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klaganträge
.
II
.
Senat
bereits
Hinweisbeschluss
18
.
April
dargelegt
hat
liegen
Voraussetzungen
Zulassung
Rev
mehr
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
.
wird
Bezug
genommen
.
Auch
Revision
Klägerin
gerügten
Gehörsverstöße
liegen
.
erster
Linie
erhobenen
Vorwurf
Klägerin
Satzungsumstellung
sei
Anlasses
erforderlich
verbundenen
erheblichen
Anwartschaftskü
rzung
Versicherten
unverhältnismäßig
gewesen
hat
B
erufungsgericht
auseinandergesetzt
.
Gesichtspunkt
ist
ohnehin
nur
Anwendbarkeit
alten
Satzungsrechts
gerichteten
Festste
llungsanträge
erheblich
Leistungsantrag
Revision
selbst
ausführt
Rentenleistungen
altem
Satzungsrecht
Zahlung
Differenz
realen
gesetzlichen
Rente
Näherungsverfahren
errechneten
geset
zlichen
Rente
ermittelten
Startgutschrift
gerichtet
ist
.
gerügte
Nichterhebung
angebotenen
Beweises
Auswirkungen
Näherung
sverfahrens
betrifft
Hintergrund
Beklagten
ermittelte
Startgutschrift
Wert
rentenfernen
Versicherten
rlangten
Anwartschaften
weiterhin
verbindlich
festlegt
Übergangsregelung
§
Abs.
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
ist
derzeit
tscheidungserheblichen
Sachvortrag
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
9/15
.
.
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
kann
Revision
Klägerin
schließlich
berufen
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
dargelegt
Erwägungen
klägerischen
Begehren
zurückgewiesen
hat
.
Leistungsantrag
Revision
meint
Unrecht
Verweis
Nichtanwendbarkeit
alten
Satzungsrechts
verneint
hat
begründet
genommen
Verstoß
§
Nr.
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
ZB
m.w
.
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.05.2015
Entscheidung