BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägerin Urteil Oberlandesgerichts 12 . Zivilsenat 14 . Januar wird gemäß § Satz Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revision Klägerin wird € festgesetzt . Gründe : 23 November geborene mithin rentenferne Kläg erin wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder erteilte Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Revision Klägerin Interesse Antrag Zahlung tatsächlichen gesetzlichen Rente ermittelten Versorgungsrente Rückgriff altes Satzungsrecht Berücksichtigung verschiedener parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen Oberlandesgericht gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Klaganträge . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 18 . April dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Rev mehr Revision hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägerin Satzungsumstellung sei Anlasses erforderlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . Gesichtspunkt ist ohnehin nur Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Festste llungsanträge erheblich Leistungsantrag Revision selbst ausführt Rentenleistungen altem Satzungsrecht Zahlung Differenz realen gesetzlichen Rente Näherungsverfahren errechneten geset zlichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist . gerügte Nichterhebung angebotenen Beweises Auswirkungen Näherung sverfahrens betrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Startgutschrift Wert rentenfernen Versicherten rlangten Anwartschaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit tscheidungserheblichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 . . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägerin schließlich berufen . Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt Erwägungen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Leistungsantrag Revision meint Unrecht Verweis Nichtanwendbarkeit alten Satzungsrechts verneint hat begründet genommen Verstoß § Nr. vgl. Beschluss 21 . Dezember ZB m.w . . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 22.05.2015 Entscheidung