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1983 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Besondere
Bedingungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
§
Abs.
1
.
Beurteilung
Berufsunfähigkeit
bleibt
auch
dann
zuletzt
gesunden
Tagen
ausgeübte
Tätigkeit
maßgebend
Versicherte
erstmaligen
Eintritt
Versicherungsfalles
zunächst
leidensbedingt
eingeschränkten
Tätigkeit
nachging
.
2
.
Vereinbarung
konkreten
Verweisungsmöglichkeit
begründet
Beendigung
Vergleichstätigkeit
erneut
Leistungspflicht
Versicherers
Versicherte
gesundheitlichen
Gründen
unverändert
außerstande
ist
gesunden
Tagen
ausgeübten
Tätigkeit
nachzugehen
.
Urteil
14
.
Dezember
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
5
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
unterhält
Beklagten
Rentenversicherung
eingeschlossener
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
.
Parteien
streiten
Beklagte
verpflichtet
ist
Kläger
weiterhin
Zusatzversicherung
versprochenen
Leistungen
erbringen
.
Versicherungsvertrag
liegen
Besondere
Bedingungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Folgenden
:
zugrunde
auszugsweise
folgt
lauten
:
"
ist
Berufsunfähigkeit
Sinne
Bedingungen
?
Vollständige
Berufsunfähigkeit
liegt
Versicherte
Krankheit
Körperverletzung
Kräfteverfalls
ärztlich
nachzuweisen
sind
vorau
ssichtlich
mindestens
Jahre
außerstande
sein
wird
Beruf
auszuüben
auch
andere
Tätigkeit
ausübt
bisherigen
Lebensstellung
entspricht
.
gilt
Nachprüfung
Berufsunfähigkeit
?
Anerkennung
Feststellung
Leistungspflicht
sind
berechtigt
Fortbestehen
Berufsunfähigkeit
Grad
nachzuprüfen
;
können
erneut
prüfen
Versicherte
andere
Tätigkeit
Sinne
§
ausübt
auch
Tätigkeiten
berücksichtigen
sind
Versicherte
neu
erworbener
Kenntnisse
Fähigkeiten
ausübt
.
Ist
Berufsunfähigkeit
weggefallen
hat
Grad
%
vermindert
können
Leistungen
einstellen
.
"
Kläger
ist
war
Januar
zunächst
Gemeinschaftspraxis
Dezember
Einzelpraxis
selbständig
tätig
.
Jahr
kam
kompletten
Arthrose
rechten
Schultergelenks
bedingt
Ei
nschränkungen
beruflichen
Tätigkeit
.
führte
Kläger
Patienten
ambulanten
chirurgischen
Eingriffe
Praxis
Operationen
Belegkrankenhaus
mehr
.
stel
lte
Februar
Assistenzärztin
kleinere
ambulante
Eingriffe
vornahm
weitere
ärztliche
Tätigkeiten
ausübte
selbst
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
mehr
Lage
war
.
Kläger
Jahre
Leistungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
beantragt
hatte
erkannte
Beklagte
Leistungspflicht
April
erbrachte
Mai
vertraglich
vereinbarten
Leistungen
.
Schreiben
15
.
August
teilte
Kläger
Beklagten
Praxis
Medizinisches
Versorgungszentrum
übergegangen
Trägerunternehmen
angestellt
sei
.
war
ärztlichen
Leiter
bestellt
worden
.
Beklagte
kündigte
Schreiben
15
.
April
Leistungen
Nachprüfungsverfahren
31
.
Mai
einzustellen
;
bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit
liege
mehr
Kläger
ausgeübte
Tätigkeit
bisherige
Lebensstellung
wahre
.
Klage
Versicherungsleistungen
hat
Kläger
Zeitraum
April
zusätzlich
gestützt
Tätigkeit
unstreitig
Aufhebungsvereinbarung
31
.
März
geendet
hat
.
Mai
ist
Kläger
monatliches
Honorar
Praxisvertreter
Gemeinschaftspraxis
.
tä-
tig
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Rentenleistungen
April
längstens
30
November
zuerkannt
Beklagte
Erstattung
Zei
traum
April
November
gezahlter
Beiträge
verurteilt
festgestellt
Kläger
berufsunfähig
Sinne
Vers
icherungsvertrages
sei
Dezember
Beiträge
zahlen
habe
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Wied
erherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Belang
angenommen
konkrete
Verweisungsmöglichkeit
Beklagten
sei
Beendigung
Tätigkeit
Klägers
entfallen
sei
nunmehr
erneut
Voraussetzung
A
nspruch
Klägers
neue
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
ngetreten
seien
Berufsunfähigkeit
§
Abs.
BB-BUZ
begründeten
.
Verweisung
werde
Tätigkeit
gesunden
Tagen
.
sei
vielmehr
immer
noch
T
ätigkeit
Eintreten
Beschränkungen
abzustellen
Anerkenntnis
Beklagten
geführt
hätten
;
Anerkenntnis
sei
Beklagte
weiterhin
gebunden
Ergebnis
Nachprüfungsve
gerade
gesundheitliche
Veränderung
Besseren
gewesen
sei
.
Allein
entscheidend
Frage
Leistungspflicht
B
eklagten
sei
Kläger
immer
noch
Tätigkeit
bisherigen
Lebensstellung
entspreche
.
sei
Tätigkeit
Praxisvertreter
verneinen
.
Tatsache
Beklagte
§
Abs.
BB-BUZ
berechtigt
sei
Anspruchsvoraussetzungen
jederzeit
Lasten
Versicherten
überprüfen
führe
Glauben
auch
Versicherte
Nachprüfung
verlangen
könne
immer
noch
andere
Tätigkeit
bisherigen
Lebensstellung
entspr
eche
.
Ansonsten
ginge
Risiko
späterer
nachteiliger
Arbeitsplatzveränderungen
ausschließlich
Lasten
Versicherten
.
Selbst
Kläger
Tätigkeit
persönlichen
Zerwür
fnisses
beendet
habe
handele
übliches
Arbeit
splatzrisiko
Tätigkeiten
Angestelltenverhältnis
jederzeit
verwirklichen
könne
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Revision
ist
zulässig
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Nr.
Zulassung
Berufungsgericht
auch
insoweit
statthaft
Beklagte
getroffene
Feststellung
Berufsunfähigkeit
Klägers
wendet
.
Auffa
ssung
Revisionserwiderung
ist
Feststellung
ssung
ausgenommen
.
Urteilstenors
hat
Berufungsgericht
Revis
ion
Zeitraum
April
zugelassen
Zulassung
Rechtsmittels
Gegenstand
Verurteilung
Beklagten
beschränken
wollen
.
hinausgehende
Beschränkung
Zulassung
lässt
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
entnehmen
.
Berufungsgericht
hat
Frage
grundsätzlich
kl
ärungsbedürftig
gehalten
konkreten
Verweisungsmöglichkeit
Vergleichstätigkeit
aber
gesunden
Tagen
ausgeübte
Beruf
Anknüpfungspunkt
Berufsunfähigkeit
sei
Vergleichs
tätigkeit
wieder
beendet
werde
.
Annahme
Begründung
Zulassungsentscheidung
aufgeworfene
Frage
lasse
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
Frage
Berufsunfähigkeit
Klägers
eantworten
berücksichtigt
Revisionserwiderung
Voraussetzungen
Begriffs
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
ausreichend
.
Kann
Versicherte
bisherigen
Beruf
gesundheitlichen
Gründen
mehr
ausüben
steht
bedingungsgemäße
gkeit
Sinne
§
Abs.
BB-BUZ
Eintritt
Versicherungsfalles
noch
;
muss
vielmehr
hinzukommen
Versicherte
auch
andere
Tätigkeit
ausübt
bisherigen
Lebensstellung
entspricht
.
"
Berufsunfähigkeit
"
Beklagten
Bedingungen
zugrunde
gelegten
Definition
ist
demgemäß
e
igenständiger
juristischer
Begriff
Kombination
rechtlic
hen
medizinischen
Aspekten
enthält
vgl.
Senatsurteile
27
.
September
VersR
.
]
;
30
.
September
juris
.
f.
;
Neuhaus
Berufsunfähigkeitsversicherung
3
.
Aufl
.
.
Frage
Verweisbarkeit
Versicherten
Ve
rgleichstätigkeit
einschließt
.
2
.
Revision
ist
indessen
unbegründet
.
Rüge
Revision
hat
Berufungsgericht
Feststellungsklage
zutreffend
auch
insoweit
zulässig
behandelt
Kläger
Berufsunfähigkeit
festgestellt
wissen
möchte
.
Zwar
ist
richtig
Frage
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
genommen
feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis
Sinne
§
Abs.
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
juris
.
m.w
.
handelt
.
Klageanträge
sind
jedoch
Prozesserklärungen
auszulegen
.
egung
erkennende
Senat
Revisionsgericht
selbst
vornehmen
kann
ist
ebenso
materiell-rechtlichen
Willenserklärungen
allein
Wortlaut
Erklärung
maßgebend
.
Entscheidend
ist
vielmehr
erklärte
Wille
auch
Begleitumständen
zuletzt
Interessenlage
hervorgehen
kann
.
Zweifel
gilt
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
vgl.
nur
Beschluss
12
.
April
.
11
;
Urteile
7
.
April
ZR
.
11
;
16
.
September
VersR
.
m.w
.
;
.
.
.
Zugrundelegung
Maßstabs
entsprach
Int
eresse
Klägers
Feststellung
Befreiung
agspflicht
Zusatzversicherung
erreichen
.
ging
Vorliegen
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
zutrifft
notwendige
rechtliche
Vorfrage
Anspruch
ist
.
Auch
Wille
war
erkennbar
lediglich
Feststellung
Beitragsbefreiung
gerichtet
.
Berufsunfähigkeit
nur
Begrü
ndungselement
Anspruchs
Beitragsbefreiung
ansieht
macht
ereits
Zusammenfassung
Fragen
einheitlichen
Klag
eantrag
deutlich
.
Recht
rügt
Revision
hingegen
Annahme
Berufungsgerichts
unzutreffend
Beklagte
sei
Nachprüfungsverfahren
erfolgten
Änderungsmitteilung
wieder
Rahmen
Erstfeststellung
Berufsunfähigkeit
Klägers
erfolgte
-9-
Anerkenntnis
gebunden
Leistungseinstellung
Verbesserung
Gesundheitszustands
Klägers
erfolgt
sei
.
wirksame
Änderungsmitteilung
Beklagten
end
eten
vielmehr
Leistungspflicht
konkreten
Versicherungsfall
Bindung
abgegebenes
Anerkenntnis
.
Versicherer
kann
Wege
Nachprüfungsverfahrens
§
BB-BUZ
Anerkenntnis
geschaffenen
Selbstbindung
abrücken
vgl.
Senatsurteil
30
.
März
.
bereits
anerkannte
Leistungspflicht
wieder
beseitigen
Senatsurteile
28
.
April
VersR
.
]
;
17
.
Februar
[
juris
.
.
ist
gedehnte
Versicherungsfall
vgl.
Senatsurteil
16
.
Juni
.
beendet
so
auch
3
.
Aufl
.
BB-BUZ
.
.
Beseitigung
Selbstbindung
Versicherers
Wege
Nachprüfungsverfahrens
folgt
frühere
Leistung
spflicht
Versicherers
Beendigung
Vergleichstätigkeit
wieder
auflebt
Versicherte
vielmehr
will
wiederum
Leistungen
erhalten
neuen
Leistungsantrag
stellen
muss
so
auch
Berufsunfähigkeitsversicherung
3
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Grundsatz
Treu
Glauben
Versicherte
jederzeitigen
bedingungsgemäßen
Nachprüfungsrechts
Versicherers
Falle
konkreten
Verweisung
seinerseits
Nachprüfung
verlangen
kann
immer
noch
andere
Tätigkeit
ausübt
bisherigen
bensstellung
entspricht
.
derartiges
eigenes
Nachprüfungsrecht
Versicherten
findet
Wortlaut
Bedingungen
Stütze
;
ist
auch
Symmetriegesichtspunkten
Blick
rtragsschluss
abgegebene
Leistungsversprechen
Versicherers
noch
Zweck
Berufsunfähigkeitsversicherung
geboten
.
eigenes
Nachprüfungsrecht
Versicherten
ist
auch
erforderlich
.
ist
unbenommen
jederzeit
erneut
Leistungen
beantragen
Versicherer
Leistungsanerkenntnis
nur
nter
erschwerten
Voraussetzungen
Nachprüfungsverfahrens
lösen
kann
.
Gleichwohl
bleibt
Revision
Erfolg
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
nämlich
Kläger
April
Voraussetzungen
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
BB-BUZ
erneut
vorliegen
.
versicherte
Beruf
Klägers
war
auch
Zeitpunkt
neuen
Versicherungsfalles
Tätigkeit
selbständigen
HNO-Arztes
ausübte
Arthrose
rechten
Schultergelenks
ztliche
Tätigkeit
einschränken
musste
insbesondere
Operationen
mehr
durchführte
.
Kläger
Tätigkeit
auch
April
gesun
dheitlich
weiterhin
ausüben
kann
hat
Beklagte
bestritten
.
Anders
Revision
meint
beruht
angefochtene
Entscheidung
unzutreffenden
Verständnis
erufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
versicherten
Berufs
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
Prüfung
bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit
eingetreten
ist
grundsätzlich
letzte
konkrete
Berufsausübung
maßgebend
so
"
gesunden
Tagen
ausgestaltet
war
Leistungsfähigkeit
Versicherten
noch
geschränkt
war
Senatsurteile
24
.
Februar
VersR
.
11
;
26
.
Februar
juris
.
]
;
12
.
Januar
VersR
.
]
;
22
.
September
VersR
juris
.
]
;
vgl.
nunmehr
auch
§
Abs.
frühere
Rspr
.
umgesetzt
hat
so
361
;
Klenk
2
.
Aufl
.
.
8)
.
gilt
Versicherungsbedingungen
vorliegenden
§
Abs.
BB-BUZ
Versicherte
außerstande
muss
"
Beruf
"
auszuüben
.
Auffassung
Revision
bedarf
Vereinbarung
sogenannten
Tätigkeitsklausel
versicherten
Beruf
Weise
bestimmen
.
hätte
vielmehr
Funktion
Versicherungsschein
genanntes
allgeme
Berufsbild
konkreten
gesunden
Tagen
zuletzt
ausg
eübten
Tätigkeit
versicherten
Beruf
machen
so
Berufsunf
ähigkeit
erst
dann
einträte
Versicherten
gesamte
lgemeine
Berufsbild
verschlossen
wäre
vgl.
Gebert/Steinbeck
Veith/
Versicherungsprozess
3
.
Aufl
.
.
;
Rixecker
Versicherungsrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
59
;
OLG
.
Arthrose
rechten
Schultergelenks
eschränkte
ärztliche
Tätigkeit
Kläger
zunächst
-Praxis
anschließend
Angestellter
ausübte
wurde
versicherten
Beruf
Klägers
Sinne
§
Abs.
BB-BUZ
.
War
Berufswechsel
Eintritt
Versicherungsfalles
ausschließlich
idensbedingt
bleibt
Ausgangspunkt
Beurteilung
Berufsunf
ähigkeit
Wechsel
ausgeübte
Beruf
vgl.
Senatsurteil
30
November
VersR
juris
.
]
;
Lücke
29
.
Aufl
.
§
.
;
Münchener
Versicherungsrecht
.
Aufl
.
§
.
;
Grundsatz
ebenso
insbesondere
zeitlichen
Grenzen
:
Klenk
2
.
Aufl
.
§
.
8
;
uhaus
Berufsunfähigkeitsversicherung
3
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Benkel/
Berufsunfähigkeitsversicherung
2
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-VVG/Dörner
2
.
Aufl
.
§
.
f.
;
HK-VVG/Mertens
3
.
Aufl
.
§
.
22
;
Rixecker
Versicherungsrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
§
.
.
;
OLG
.
gilt
auch
dann
Versicherte
erstmaligen
Eintritt
Versicherungsfalles
zunächst
weiterhin
leidensbedingt
eingeschränkte
Tätigkeit
ausgeübt
hat
Beendigung
Tätigkeit
erneut
Versicherungsansprüche
geltend
macht
.
ergibt
Auslegung
§
Abs.
-BUZ
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
so
auszulegen
durchschnittlicher
Verständnis
bemühter
Versicherungsnehmer
verständiger
Würdigung
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
versteht
Senat
surteil
23
.
Juni
85
;
.
.
.
wird
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
Wortlaut
Klausel
entnehmen
bedingungsgemäße
Berufsunf
ähigkeit
eintritt
"
Krankheit
Körperverletzung
Kräft
everfalls
"
Ausübung
Berufs
außerstande
ist
.
leidensbedin
gte
Einschränkung
beruflichen
Fähigkeiten
begrün
gerade
Versicherungsfall
gkeitsversicherung
erkennbarem
Zweck
absichern
will
.
Feststellung
Einschränkung
bedarf
jedoch
Ve
gleichsmaßstabs
Versicherungsnehmer
nur
berufliche
Leistungsfähigkeit
gesunden
Tagen
verstehen
kann
.
bedi
ngungsgemäß
festgelegte
Grad
Berufsunfähigkeit
erst
A
nspruch
zugesagten
Leistungen
gibt
orientiert
fortlaufend
absinkenden
Leistungsniveau
Versicherten
Vergleichsmaßstab
vgl.
Senatsurteil
22
.
September
VersR
juris
.
]
.
muss
auch
Definition
versicherten
Berufes
bestimmen
.
Andernfalls
zten
zukünftige
Versicherungsansprüche
immer
weiter
fortschreite
nde
Verschlechterung
Gesundheitszustands
.
Versich
erungsnehmer
kann
aber
§
Abs.
BB-BUZ
entnehmen
Versicherungsdauer
verschlechterter
gesundheitlicher
Zustand
dann
bereits
einmal
Versicherungsfall
ausgelöst
hat
restliche
Laufzeit
Versicherung
neuen
Normalzustand
werden
soll
künftig
Eintritt
bedingungsgemäßer
Berufsunf
ähigkeit
messen
wäre
.
anderen
Klauselverständnis
würde
versprochene
unverminderte
Beiträge
erworbene
Vers
icherungsschutz
Versicherungsdauer
zunehmend
entwertet
vgl.
Rixecker
VersicherungsrechtsHandbuch
3
.
Aufl
.
§
.
;
Münchener
Versicherungsrecht
.
Aufl
.
§
.
.
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
ist
Abs.
BB-BUZ
noch
Versicherungsbedingungen
Übrigen
erkennbar
Versicherungsschutz
Beruf
gesunden
Tagen
zeitlichen
Grenze
unterliegen
könnte
.
einschränkende
Regelung
fehlt
Klauseln
.
hmer
kann
verständiger
Würdigung
Versicherungsbedi
ngungen
entnehmen
gesundheitlich
verminderte
tungsfähigkeit
angepasste
Berufstätigkeit
Weiteren
versicherten
Normalzustand
werden
könnte
zeitliche
Grenzen
konstruiert
werden
können
Neuhaus
nfähigkeitsversicherung
3
.
Aufl
.
.
Jahre
;
Berufsunfähigkeitsversicherung
2
.
Aufl
.
.
Jahre
.
steht
Annahme
bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit
Kläger
Beendigung
ersten
Versicherungsfalles
erneuten
Leistungsantrag
inzwischen
eendete
Tätigkeit
ausgeübt
hat
Beklagte
wirksam
verwiesen
hat
.
Vereinbarung
konkreten
Verweisungsmöglic
hkeit
begründet
Beendigung
Vergleichstätigkeit
erneut
Leistungspflicht
Versicherers
Versicherte
gesundheitl
ichen
Gründen
unverändert
außerstande
ist
gesunden
Tagen
"
ausgeübten
Tätigkeit
nachzugehen
.
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
entnimmt
Wortlaut
§
Abs.
BB-BUZ
bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit
eintritt
Ausübung
Berufs
außerstande
ist
auch
andere
Tätigkeit
"
ausübt
"
bisherigen
Lebensstellung
entspricht
.
verdeutlicht
Versicherer
Verweisung
Tätigkeiten
zwar
ausüben
könnte
ausübt
ausg
eschlossen
sein
soll
.
nur
tatsächliche
Ausübung
eren
Tätigkeit
abgestellt
wird
soll
Versicherungsnehmer
zugleich
Beweispflicht
enthoben
werden
gesundheitlichen
Gründen
Vergleichstätigkeit
ausüben
können
.
Vereinbarung
abstrakten
Verweisungsmöglichkeit
Berufsunfähigkeit
nur
dann
ntritt
Versicherte
Ausübung
Vergleichsberufs
ausschließlich
gesundheitlichen
Gründen
mehr
Lage
ist
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
VersR
.
sind
erhöhten
Voraussetzungen
Eintritt
Ve
vorliegenden
Klausel
ersichtlich
.
Versicherungsnehmer
ist
erkennbar
unverändertem
Gesundheitszustand
zeitweilige
Ausübung
Vergleichstätigkeit
auch
Beendigung
Zukunft
Verlust
Versicherungsschutzes
versicherten
Beruf
führt
.
trifft
Beendigung
konkreten
Verweisungstätigkeit
anderen
gesundheitlichen
Gründen
versicherte
Risiko
realisiert
habe
Rixecker
Matusche-Beckmann
Versicherungsrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-VVG/Dörner
2
.
Aufl
.
§
.
.
Gründe
Klägers
Beendigung
zwischenzeitlich
ausgeü
bten
Vergleichstätigkeit
kommt
somit
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
auch
ausgegangen
Beklagte
Kläger
ausgehend
Ausgangsberuf
Mai
ausgeübte
Tätigkeit
Praxisvertreter
verweisen
kann
.
Festellung
Berufungsgerichts
Tätigkeit
sei
Tätigkeit
niedergelassener
-Arzt
bisherigen
Lebensstellung
vergleichbar
ist
tlich
beanstanden
.
kommt
anders
Revision
meint
allein
Einkommensverlust
Vergleichba
rkeit
Arbeitsbedingungen
auch
Wahrung
sozialen
Status
Versicherten
.
Insoweit
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
ausgeht
keit
Praxisvertreter
komme
gleiche
soziale
Wertschätzung
niedergelassenen
Facharztes
eigener
Praxis
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung