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1471 lines
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NAMEN
Verkündet
:
26
November
Justizobersekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Überträgt
Erblasserin
Vermögen
Lebenden
vollzogene
Verfügung
Dritter
Todesfall
§
Abs.
Abs.
unterliegen
Weise
begründeten
Rechtsbeziehungen
nur
auch
Valutaverhältnis
allgemeinen
Regeln
Rechtsgeschäfte
Lebenden
aber
Erbrecht
.
gilt
rechtliche
Einordnung
Valutaverhältnis
begründeten
Rechtsbeziehung
auch
Anfechtung
Fortführung
Urteil
19
.
Oktober
IVa
.
Urteil
26
November
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
26
November
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Hinblick
Testament
Erblasserin
Zahlung
DM
jetzt
:
5
.
Juni
teilt
Erblasserin
Sparbriefe
wesentliches
Vermögen
darstellten
je
Drittel
Klägerin
Beklagten
weiteren
Miterben
.
Abzug
Guthabens
Kontos
Erblasserin
Beklagten
bereits
Jahre
Verfügung
Dritter
zugewandt
hatte
zweier
Vermächtnisse
Kinder
Klägerin
belief
restliche
Guthaben
Erblasserin
DM
Dreifache
Klageforderung
.
Erblasserin
hat
Testament
angeordnet
Beklagte
berechtigt
sei
Vermögen
verwalten
.
hat
Amt
Testamentsvollstreckers
Schreiben
27
.
Mai
angenommen
.
Klägerin
forderte
bereits
Verfahren
beteiligte
dritte
Miterbe
Aufteilung
Guthabens
Erblasserin
Sparkasse
.
Beklagte
berief
weitere
Verfügung
Dritter
Todesfall
Erblasserin
25
.
März
Unterschrift
vorgedruckten
Formular
Sparkasse
Beklagten
bezüglich
gesamten
Miterben
herausverlangten
Guthabens
begünstigt
hatte
Beklagte
Erblasserin
überleben
werde
.
Mithin
stehen
Ansicht
Beklagten
anderen
Miterben
Ansprüche
Sparkassenguthaben
;
Widerruf
Gunsten
getroffenen
Verfügung
Testament
Erblasserin
sei
möglich
.
weitere
Miterbe
erklärte
Anwaltsschreiben
11
.
September
Anwalt
Beklagten
fechte
Verfügung
Dritter
25
.
März
;
Erblasserin
sei
unmittelbar
Beerdigung
Mannes
21
.
März
Krebserkrankung
Sterbebegleitung
Hospiz
aufgenommen
worden
22
.
September
verstarb
;
Beklagte
habe
lediglich
Testamentsvollstrecker
Verfügungsgewalt
Guthaben
Erblasserin
erlangen
sollen
Verteilung
Guthabens
ergebe
aber
wenig
später
errichteten
Testament
.
kam
Rechtsstreit
weiteren
Miterben
Beklagten
letzterer
rechtskräftig
Zahlung
DM
verurteilt
wurde
.
Anschluß
Verfahren
macht
Klägerin
geltend
Erblasserin
habe
Unterzeichnung
Verfügung
Dritter
25
.
März
Irrtum
befunden
Beklagten
lediglich
Kontenvollmacht
habe
einräumen
wollen
.
habe
Sparkassenguthaben
Abzug
Nachlaßverbindlichkeiten
unmittelbar
anderen
Erben
auszahlen
sollen
.
Anfechtung
weiteren
Miterben
wirke
auch
Gunsten
.
Beklagte
behauptet
Erblasserin
habe
gesamte
Guthaben
geschenkt
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
;
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Ansicht
Vorinstanzen
kann
Klägerin
geforderten
Betrag
Beklagten
§
§
verlangen
.
Verfügung
Dritter
Todesfall
25
.
März
sei
wirksam
angefochten
worden
.
Vorschrift
§
sei
vorliegenden
Fall
entsprechend
anwendbar
.
Meinung
Berufungsgerichts
entfalten
Urteile
vorangegangenen
Verfahren
dritten
Miterben
Beklagten
zwar
Rechtskraft
Verhältnis
Klägerin
Beklagten
.
aber
Urkundenbeweis
verwertbaren
Zeugenvernehmung
Verfahren
habe
Erblasserin
tatsächlich
behaupteten
Irrtum
befunden
.
spreche
insbesondere
nur
gut
Monate
später
errichtetes
Testament
.
zwischenzeitliche
Änderung
Zuwendungswillens
fehle
Anhalt
.
erneuten
Vernehmung
Mitarbeiters
Sparkasse
Gegenwart
Erblasserin
Verfügung
25
.
März
errichtet
habe
bedürfe
.
komme
zwar
entscheidend
habe
aber
schon
Vernehmung
vorangegangenen
Verfahren
mehr
erinnern
können
Erblasserin
konkret
besprochen
worden
sei
.
dritten
Miterben
mithin
wirksam
erklärte
Anfechtung
komme
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
8
.
Mai
IVa
auch
Klägerin
zugute
.
II
.
Würdigung
ist
rechtlicher
Hinsicht
Gründen
beanstanden
.
1
.
läßt
zunächst
Betracht
25
.
März
Erblasserin
Sparkasse
Beklagten
vereinbarten
Verfügung
Dritter
Todesfall
unterscheiden
ist
Deckungsverhältnis
Erblasserin
Sparkasse
einerseits
Valutaverhältnis
Erblasserin
Beklagten
andererseits
.
Deckungsverhältnis
liegt
Vertrag
Dritter
nämlich
Beklagten
Anspruch
Guthaben
Sparkasse
Tod
Erblasserin
erworben
hat
.
gefestigter
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
unterliegen
Rechtsbeziehungen
Deckungsverhältnis
Erbrecht
Schuldrecht
.
gilt
Abs.
auch
dann
Valutaverhältnis
unentgeltliche
Zuwendung
handelt
;
f.
;
Urteil
19
.
Oktober
IVa
.
besonderen
erbrechtlichen
Auslegungsregeln
letztwillige
Verfügungen
sind
Auslegung
rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung
Anspruch
§
begründet
wird
auch
entsprechend
anwendbar
Urteil
12
.
Mai
.
Dementsprechend
ist
auch
Frage
Begünstigte
Weise
erlangten
Anspruch
behalten
darf
Erben
§
herausgeben
muß
also
Frage
rechtlichen
Grund
Valutaverhältnis
Erbrecht
Schuldrecht
beurteilen
Urteil
19
.
Oktober
aaO
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
derartige
Zuwendungen
zwar
Rechtsform
wohl
aber
anderen
Beziehungen
erbrechtlichen
Normen
unterstellt
werden
müssen
Hinblick
erbvertragliche
gleichstehende
Bindungen
Erblassers
wechselbezügliches
gemeinschaftliches
Testament
erwogen
verneint
erhebliche
Rechtsunsicherheit
vermeiden
8
.
.
Valutaverhältnis
kommt
unentgeltliche
Zuwendung
gewollt
ist
allgemeinen
nur
Schenkung
Betracht
;
Hinblick
Von-Selbst-Erwerb
"
Begünstigten
ist
Vollziehung
Sinne
§
Abs.
auch
Heilung
gemäß
§
Abs.
anzunehmen
Urteil
19
.
Oktober
aaO
.
sind
aber
auch
andere
Rechtsgeschäfte
Lebenden
Valutaverhältnis
möglich
etwa
ehebedingte
Zuwendung
;
erbrechtliche
Vorschrift
§
ist
Fall
Begünstigung
anwendbar
.
.
Grundsätzen
hält
Senat
.
Urteile
Vorinstanzen
befassen
undifferenziert
Anfechtung
Vertrages
Dritter
Todesfall
25
.
März
.
Urteilen
vorangegangenen
Verfahren
betrifft
Anfechtung
dritten
11
.
September
Beklagten
erklärt
hat
Deckungsverhältnis
Sparkasse
Valutaverhältnis
Beklagten
vorliegende
Schenkung
.
Insoweit
bedarf
auch
vorliegenden
Verfahren
tatrichterlicher
Feststellungen
.
ist
berücksichtigen
Parteien
streitige
Frage
Erblasserin
Rechtsgeschäft
25
.
März
bezweckt
hat
erst
eventuellen
Anfechtungsgrund
schon
rechtliche
Charakterisierung
Valutaverhältnisses
Bedeutung
erlangen
kann
.
2
.
Vortrag
Klägerin
ging
Valutaverhältnis
Auftrag
Geschäftsbesorgung
;
Beklagte
habe
Guthaben
Erblasserin
verwalten
sollen
.
Insoweit
ist
Rechtsgeschäft
Lebenden
gemäß
§
§
maßgebend
Wille
Erblasserin
Beklagten
Empfänger
Erklärung
erkennbar
geworden
ist
vgl.
Urteil
12
.
März
.
Behauptung
Klägerin
Beklagte
habe
Guthaben
lediglich
verwalten
sollen
ist
Klägerin
beweispflichtig
vgl.
62
.
Aufl
.
Rdn
.
.
aber
Rechtsgeschäft
Erblasserin
Sparkasse
Beklagten
25
.
März
beteiligt
war
ist
Beklagte
substantiierten
Darlegung
verpflichtet
vgl.
Urteil
3
.
Februar
.
Klägerin
hat
Berufungserwiderung
Protokolle
Aussagen
Amtsgericht
vorangegangenen
Verfahren
vernommenen
Zeugen
bezogen
.
habe
Erblasserin
stets
erklärt
Nachlaß
werde
gleichmäßig
verteilt
.
Insbesondere
habe
Beerdigung
Mannes
21
.
März
Hinblick
eigene
Erkrankung
erklärt
Beklagte
solle
örtlich
zeitlich
besten
verfügbar
sei
Gelddinge
regeln
mehr
Hospiz
herauskomme
.
Vortrag
steht
etwa
Wortlaut
Verfügung
Dritter
Todesfall
25
.
März
.
vorgedruckten
Text
heißt
zwar
:
"
Fall
Widerrufs
Vereinbarung
gelten
auch
liegendes
Schenkungsversprechen
Schenkungsangebot
Begünstigten
etwaiger
Auftrag
Weiterleitung
Versprechens/Angebots
widerrufen
.
"
geht
aber
hier
getroffenen
Vereinbarung
zugleich
Schenkung
Beklagten
anwesendem
Begünstigten
liegen
sollte
.
Beklagte
hat
Beweis
Vortrags
Bankguthaben
Erblasserin
sei
Verfügung
Dritter
Todesfall
25
.
März
geschenkt
worden
-9-
Berufungsbegründung
ausdrücklich
Vernehmung
seinerzeit
anwesenden
Sparkassenangestellten
Zeugen
beantragt
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
Hinblick
Urkunden
verwerteten
Vernehmungsprotokolle
vorangegangenen
Verfahrens
Inhalt
Testaments
erneuten
Vernehmung
auch
Beklagten
Zwecke
unmittelbaren
Beweises
benannten
Zeugen
abzusehen
ist
rechtsfehlerhaft
Revision
Recht
rügt
vgl.
Urteil
30
November
.
ändert
Meinung
Zeuge
werde
jetzt
genauer
erinnern
können
Vernehmung
Jahre
.
Richter
darf
auch
Zivilverfahren
Erhebung
zulässiger
rechtzeitig
angetretener
Beweise
nur
dann
absehen
Beweismittel
völlig
ungeeignet
Richtigkeit
Beweis
gestellten
Tatsache
bereits
erwiesen
ist
;
Zurückweisung
Beweismittels
ungeeignet
ist
größte
Zurückhaltung
geboten
;
muß
Möglichkeit
ausgeschlossen
sein
übergangene
Beweisantrag
Sachdienliches
ergeben
könnte
BVerfG
;
vgl.
auch
Urteil
12
.
Oktober
§
Abs.
Beweisantrag
Ablehnung
.
Hier
hat
Zeuge
vorangegangenen
Verfahren
u.a.
bekundet
möchte
Guthaben
Zeitpunkt
Todes
Begünstigten
verteilt
werden
solle
werde
Seiten
Sparkasse
hingewiesen
Verfügung
Dritter
richtige
Vertrag
sei
.
Berufungsgericht
hat
mithin
unzulässig
vorweggenommene
Beweiswürdigung
vorgenommen
.
Sache
muß
weiteren
Aufklärung
schon
Frage
Beklagte
Berücksichtigung
bekannten
Umstände
Erblasserin
gegenüber
25
.
März
begründete
Valutaverhältnis
verstehen
durfte
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
übrigen
Landgericht
gemeint
hat
Eigenschaft
Testamentsvollstrecker
Anspruch
persönlich
.
Auch
Behauptung
Beklagten
ist
streitige
Guthaben
Nachlaß
gefallen
.
Zwar
macht
Klägerin
Anspruch
Miterbin
geltend
§
Verbindung
Testament
;
Nachlaß
ist
insoweit
unangegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
übrigen
bereits
auseinandergesetzt
Klage
unmittelbar
Zahlung
Klägerin
besondere
Erbauseinandersetzung
zulässig
.
Anspruch
richtet
Beklagten
aber
Eigenschaft
Nachlaßschuldner
so
Prozeßführungsrecht
Erbin
selbst
zusteht
Urteil
14
November
.
3
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangen
Valutaverhältnis
Schenkung
Beklagten
auszugehen
ist
kommt
weiterhin
hier
erklärte
Anfechtung
.
gibt
Senat
folgende
Hinweise
:
Schrifttum
wird
Vorinstanzen
zugrunde
gelegte
Ansicht
vertreten
erbrechtliche
Anfechtungsregelung
§
sei
entsprechend
auch
Verträge
Dritter
desfall
anzuwenden
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
;
13
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
.
f.
;
.
Staudinger/Otte
§
Rdn
.
.
Auffassung
Senats
steht
jedoch
Schutz
Vertragspartners
Rechtsgeschäfte
Lebenden
auch
Valutaverhältnis
geschlossen
werden
Erweiterung
§
.
ergebenden
Anfechtungsmöglichkeiten
.
wäre
auch
gerechtfertigt
Vertragspartner
§
Abs.
ausgeschlossenen
Schadensersatzanspruch
§
nehmen
.
verfügende
Partei
Vertrag
Lebzeiten
wirtschaftlich
belastet
insofern
mehr
Folgen
Geschäfts
konfrontiert
wird
Berufungsgericht
Klägerin
hervorheben
ist
allein
maßgebend
.
Anfechtungsrecht
§
geht
Tod
Erklärenden
Erben
;
kann
grundsätzlich
nur
Miterben
gemeinschaftlich
ausgeübt
werden
;
Urteil
26
.
Januar
;
Mayer-Maly/Busche
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
hier
Begründung
Anspruchs
Beklagten
persönlich
dient
steht
Miterben
Interessenwiderstreits
Stimmrecht
vgl.
47
53
;
Urteil
25
.
Juni
.
Anfechtung
muß
Miterben
gleichzeitig
einheitlichen
Rechtsakt
erklärt
werden
;
auch
sonst
Verfügungsgeschäften
Miterben
genügen
zeitlich
aufeinander
folgende
Erklärungen
Genehmigung
Erklärung
Miterben
zugleich
abgegeben
worden
ist
vgl.
MünchKomm/Dütz
aaO
Rdn
.
.
Insoweit
wird
Tatrichter
Verhalten
Klägerin
gegebenenfalls
aufzuklären
auszulegen
haben
.
Anfechtung
ist
Empfänger
anzufechtenden
Willenserklärung
erklären
;
hier
Valutaverhältnis
geht
war
Beklagte
Revision
meint
richtige
Erklärungsempfänger
.
Anfechtung
muß
gemäß
§
unverzüglich
erfolgen
Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsgrund
erlangt
hat
.
Insoweit
bliebe
also
weiterhin
klären
Klägerin
vorliegenden
Kläger
vorangegangenen
Verfahrens
erforderliche
Kenntnis
erlangt
Berücksichtigung
angemessenen
Überlegungsfrist
rechtzeitig
angefochten
haben
.
kommt
Kenntnis
Anfechtungsgrundes
erst
Betracht
überhaupt
Irrtum
beeinflußten
Rechtsgeschäft
Valutaverhältnis
auszugehen
ist
.
Verzögerung
könnte
überdies
entschuldbar
sein
Rechtsauffassung
Vorinstanzen
eigene
Anfechtung
Klägerin
erforderlich
war
.
Schließlich
bliebe
prüfen
Erblasserin
Anfechtung
berechtigenden
Irrtum
war
.
Auch
insofern
durfte
Berufungsgericht
Vernehmung
Beklagten
Zeugen
benannten
Mitarbeiters
Sparkasse
entscheiden
.
Dr.
Dr.