NAMEN Verkündet : 26 November Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Überträgt Erblasserin Vermögen Lebenden vollzogene Verfügung Dritter Todesfall § Abs. Abs. unterliegen Weise begründeten Rechtsbeziehungen nur auch Valutaverhältnis allgemeinen Regeln Rechtsgeschäfte Lebenden aber Erbrecht . gilt rechtliche Einordnung Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung auch Anfechtung Fortführung Urteil 19 . Oktober IVa . Urteil 26 November OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 26 November Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Hinblick Testament Erblasserin Zahlung DM jetzt : 5 . Juni teilt Erblasserin Sparbriefe wesentliches Vermögen darstellten je Drittel Klägerin Beklagten weiteren Miterben . Abzug Guthabens Kontos Erblasserin Beklagten bereits Jahre Verfügung Dritter zugewandt hatte zweier Vermächtnisse Kinder Klägerin belief restliche Guthaben Erblasserin DM Dreifache Klageforderung . Erblasserin hat Testament angeordnet Beklagte berechtigt sei Vermögen verwalten . hat Amt Testamentsvollstreckers Schreiben 27 . Mai angenommen . Klägerin forderte bereits Verfahren beteiligte dritte Miterbe Aufteilung Guthabens Erblasserin Sparkasse . Beklagte berief weitere Verfügung Dritter Todesfall Erblasserin 25 . März Unterschrift vorgedruckten Formular Sparkasse Beklagten bezüglich gesamten Miterben herausverlangten Guthabens begünstigt hatte Beklagte Erblasserin überleben werde . Mithin stehen Ansicht Beklagten anderen Miterben Ansprüche Sparkassenguthaben ; Widerruf Gunsten getroffenen Verfügung Testament Erblasserin sei möglich . weitere Miterbe erklärte Anwaltsschreiben 11 . September Anwalt Beklagten fechte Verfügung Dritter 25 . März ; Erblasserin sei unmittelbar Beerdigung Mannes 21 . März Krebserkrankung Sterbebegleitung Hospiz aufgenommen worden 22 . September verstarb ; Beklagte habe lediglich Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt Guthaben Erblasserin erlangen sollen Verteilung Guthabens ergebe aber wenig später errichteten Testament . kam Rechtsstreit weiteren Miterben Beklagten letzterer rechtskräftig Zahlung DM verurteilt wurde . Anschluß Verfahren macht Klägerin geltend Erblasserin habe Unterzeichnung Verfügung Dritter 25 . März Irrtum befunden Beklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen . habe Sparkassenguthaben Abzug Nachlaßverbindlichkeiten unmittelbar anderen Erben auszahlen sollen . Anfechtung weiteren Miterben wirke auch Gunsten . Beklagte behauptet Erblasserin habe gesamte Guthaben geschenkt . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt ; Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Revision erstrebt Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Ansicht Vorinstanzen kann Klägerin geforderten Betrag Beklagten § § verlangen . Verfügung Dritter Todesfall 25 . März sei wirksam angefochten worden . Vorschrift § sei vorliegenden Fall entsprechend anwendbar . Meinung Berufungsgerichts entfalten Urteile vorangegangenen Verfahren dritten Miterben Beklagten zwar Rechtskraft Verhältnis Klägerin Beklagten . aber Urkundenbeweis verwertbaren Zeugenvernehmung Verfahren habe Erblasserin tatsächlich behaupteten Irrtum befunden . spreche insbesondere nur gut Monate später errichtetes Testament . zwischenzeitliche Änderung Zuwendungswillens fehle Anhalt . erneuten Vernehmung Mitarbeiters Sparkasse Gegenwart Erblasserin Verfügung 25 . März errichtet habe bedürfe . komme zwar entscheidend habe aber schon Vernehmung vorangegangenen Verfahren mehr erinnern können Erblasserin konkret besprochen worden sei . dritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 8 . Mai IVa auch Klägerin zugute . II . Würdigung ist rechtlicher Hinsicht Gründen beanstanden . 1 . läßt zunächst Betracht 25 . März Erblasserin Sparkasse Beklagten vereinbarten Verfügung Dritter Todesfall unterscheiden ist Deckungsverhältnis Erblasserin Sparkasse einerseits Valutaverhältnis Erblasserin Beklagten andererseits . Deckungsverhältnis liegt Vertrag Dritter nämlich Beklagten Anspruch Guthaben Sparkasse Tod Erblasserin erworben hat . gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen Rechtsbeziehungen Deckungsverhältnis Erbrecht Schuldrecht . gilt Abs. auch dann Valutaverhältnis unentgeltliche Zuwendung handelt ; f. ; Urteil 19 . Oktober IVa . besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln letztwillige Verfügungen sind Auslegung rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Anspruch § begründet wird auch entsprechend anwendbar Urteil 12 . Mai . Dementsprechend ist auch Frage Begünstigte Weise erlangten Anspruch behalten darf Erben § herausgeben muß also Frage rechtlichen Grund Valutaverhältnis Erbrecht Schuldrecht beurteilen Urteil 19 . Oktober aaO . Bundesgerichtshof hat Frage derartige Zuwendungen zwar Rechtsform wohl aber anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen Hinblick erbvertragliche gleichstehende Bindungen Erblassers wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament erwogen verneint erhebliche Rechtsunsicherheit vermeiden 8 . . Valutaverhältnis kommt unentgeltliche Zuwendung gewollt ist allgemeinen nur Schenkung Betracht ; Hinblick Von-Selbst-Erwerb " Begünstigten ist Vollziehung Sinne § Abs. auch Heilung gemäß § Abs. anzunehmen Urteil 19 . Oktober aaO . sind aber auch andere Rechtsgeschäfte Lebenden Valutaverhältnis möglich etwa ehebedingte Zuwendung ; erbrechtliche Vorschrift § ist Fall Begünstigung anwendbar . . Grundsätzen hält Senat . Urteile Vorinstanzen befassen undifferenziert Anfechtung Vertrages Dritter Todesfall 25 . März . Urteilen vorangegangenen Verfahren betrifft Anfechtung dritten 11 . September Beklagten erklärt hat Deckungsverhältnis Sparkasse Valutaverhältnis Beklagten vorliegende Schenkung . Insoweit bedarf auch vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststellungen . ist berücksichtigen Parteien streitige Frage Erblasserin Rechtsgeschäft 25 . März bezweckt hat erst eventuellen Anfechtungsgrund schon rechtliche Charakterisierung Valutaverhältnisses Bedeutung erlangen kann . 2 . Vortrag Klägerin ging Valutaverhältnis Auftrag Geschäftsbesorgung ; Beklagte habe Guthaben Erblasserin verwalten sollen . Insoweit ist Rechtsgeschäft Lebenden gemäß § § maßgebend Wille Erblasserin Beklagten Empfänger Erklärung erkennbar geworden ist vgl. Urteil 12 . März . Behauptung Klägerin Beklagte habe Guthaben lediglich verwalten sollen ist Klägerin beweispflichtig vgl. 62 . Aufl . Rdn . . aber Rechtsgeschäft Erblasserin Sparkasse Beklagten 25 . März beteiligt war ist Beklagte substantiierten Darlegung verpflichtet vgl. Urteil 3 . Februar . Klägerin hat Berufungserwiderung Protokolle Aussagen Amtsgericht vorangegangenen Verfahren vernommenen Zeugen bezogen . habe Erblasserin stets erklärt Nachlaß werde gleichmäßig verteilt . Insbesondere habe Beerdigung Mannes 21 . März Hinblick eigene Erkrankung erklärt Beklagte solle örtlich zeitlich besten verfügbar sei Gelddinge regeln mehr Hospiz herauskomme . Vortrag steht etwa Wortlaut Verfügung Dritter Todesfall 25 . März . vorgedruckten Text heißt zwar : " Fall Widerrufs Vereinbarung gelten auch liegendes Schenkungsversprechen Schenkungsangebot Begünstigten etwaiger Auftrag Weiterleitung Versprechens/Angebots widerrufen . " geht aber hier getroffenen Vereinbarung zugleich Schenkung Beklagten anwesendem Begünstigten liegen sollte . Beklagte hat Beweis Vortrags Bankguthaben Erblasserin sei Verfügung Dritter Todesfall 25 . März geschenkt worden -9- Berufungsbegründung ausdrücklich Vernehmung seinerzeit anwesenden Sparkassenangestellten Zeugen beantragt . Entscheidung Berufungsgerichts Hinblick Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle vorangegangenen Verfahrens Inhalt Testaments erneuten Vernehmung auch Beklagten Zwecke unmittelbaren Beweises benannten Zeugen abzusehen ist rechtsfehlerhaft Revision Recht rügt vgl. Urteil 30 November . ändert Meinung Zeuge werde jetzt genauer erinnern können Vernehmung Jahre . Richter darf auch Zivilverfahren Erhebung zulässiger rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen Beweismittel völlig ungeeignet Richtigkeit Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist ; Zurückweisung Beweismittels ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten ; muß Möglichkeit ausgeschlossen sein übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte BVerfG ; vgl. auch Urteil 12 . Oktober § Abs. Beweisantrag Ablehnung . Hier hat Zeuge vorangegangenen Verfahren u.a. bekundet möchte Guthaben Zeitpunkt Todes Begünstigten verteilt werden solle werde Seiten Sparkasse hingewiesen Verfügung Dritter richtige Vertrag sei . Berufungsgericht hat mithin unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen . Sache muß weiteren Aufklärung schon Frage Beklagte Berücksichtigung bekannten Umstände Erblasserin gegenüber 25 . März begründete Valutaverhältnis verstehen durfte Berufungsgericht zurückverwiesen werden . Klägerin nimmt Beklagten übrigen Landgericht gemeint hat Eigenschaft Testamentsvollstrecker Anspruch persönlich . Auch Behauptung Beklagten ist streitige Guthaben Nachlaß gefallen . Zwar macht Klägerin Anspruch Miterbin geltend § Verbindung Testament ; Nachlaß ist insoweit unangegriffenen Feststellungen Landgerichts übrigen bereits auseinandergesetzt Klage unmittelbar Zahlung Klägerin besondere Erbauseinandersetzung zulässig . Anspruch richtet Beklagten aber Eigenschaft Nachlaßschuldner so Prozeßführungsrecht Erbin selbst zusteht Urteil 14 November . 3 . Sollte Berufungsgericht Ergebnis gelangen Valutaverhältnis Schenkung Beklagten auszugehen ist kommt weiterhin hier erklärte Anfechtung . gibt Senat folgende Hinweise : Schrifttum wird Vorinstanzen zugrunde gelegte Ansicht vertreten erbrechtliche Anfechtungsregelung § sei entsprechend auch Verträge Dritter desfall anzuwenden 3 . Aufl . § Rdn . ; aaO Rdn . ; 13 . Aufl . Rdn . 9 ; . f. ; . Staudinger/Otte § Rdn . . Auffassung Senats steht jedoch Schutz Vertragspartners Rechtsgeschäfte Lebenden auch Valutaverhältnis geschlossen werden Erweiterung § . ergebenden Anfechtungsmöglichkeiten . wäre auch gerechtfertigt Vertragspartner § Abs. ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch § nehmen . verfügende Partei Vertrag Lebzeiten wirtschaftlich belastet insofern mehr Folgen Geschäfts konfrontiert wird Berufungsgericht Klägerin hervorheben ist allein maßgebend . Anfechtungsrecht § geht Tod Erklärenden Erben ; kann grundsätzlich nur Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden ; Urteil 26 . Januar ; Mayer-Maly/Busche 4 . Aufl . § Rdn . . hier Begründung Anspruchs Beklagten persönlich dient steht Miterben Interessenwiderstreits Stimmrecht vgl. 47 53 ; Urteil 25 . Juni . Anfechtung muß Miterben gleichzeitig einheitlichen Rechtsakt erklärt werden ; auch sonst Verfügungsgeschäften Miterben genügen zeitlich aufeinander folgende Erklärungen Genehmigung Erklärung Miterben zugleich abgegeben worden ist vgl. MünchKomm/Dütz aaO Rdn . . Insoweit wird Tatrichter Verhalten Klägerin gegebenenfalls aufzuklären auszulegen haben . Anfechtung ist Empfänger anzufechtenden Willenserklärung erklären ; hier Valutaverhältnis geht war Beklagte Revision meint richtige Erklärungsempfänger . Anfechtung muß gemäß § unverzüglich erfolgen Anfechtungsberechtigte Anfechtungsgrund erlangt hat . Insoweit bliebe also weiterhin klären Klägerin vorliegenden Kläger vorangegangenen Verfahrens erforderliche Kenntnis erlangt Berücksichtigung angemessenen Überlegungsfrist rechtzeitig angefochten haben . kommt Kenntnis Anfechtungsgrundes erst Betracht überhaupt Irrtum beeinflußten Rechtsgeschäft Valutaverhältnis auszugehen ist . Verzögerung könnte überdies entschuldbar sein Rechtsauffassung Vorinstanzen eigene Anfechtung Klägerin erforderlich war . Schließlich bliebe prüfen Erblasserin Anfechtung berechtigenden Irrtum war . Auch insofern durfte Berufungsgericht Vernehmung Beklagten Zeugen benannten Mitarbeiters Sparkasse entscheiden . Dr. Dr.