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1860 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Voraussetzungen
Zurechnung
Vermittlerhandelns
Abschluss
Kapitalanlagegeschäfts
hier
fondsgebundenen
Lebensversicherung
Abgrenzung
Senatsurteil
11
Juli
Senatsbeschluss
26
.
September
r+s
.
Urteil
5
.
April
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
5
.
April
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
Juli
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
ansässigen
Beklagten
Schadensersatz
angeblichen
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Zusammenhang
Abschluss
fondsg
ebundenen
Lebensversicherungsvertrages
.
November
zeichnete
streitgegenständliche
Kapita
llebensversicherung
Laufzeit
Jahren
.
Beiträge
insgesamt
Kläger
Teilbeträgen
Ende
Ende
einzahlte
wurden
Anlagestock
investiert
Wertentwicklung
Höhe
Auszahlung
Laufzeitende
bestimmen
sollte
Kläger
Wahl
vorgegebenen
Fonds
hatte
.
entschied
Fonds
US-amerikanische
Risikolebensversicherungen
sog.
Lebenserwartungsgutachten
aufkau
so
genannte
Traded
kurz
:
.
Ve
rtrag
sollte
Kläger
Erlebensfall
Vertragsende
Gegenwert
Fondsanteile
ausgezahlt
erhalten
Todesfall
B
etrag
%
Gesamtbeitragssumme
garantiert
wurde
.
Vertragsabschluss
vorausgegangen
war
Beratungsgespräch
Zeugen
Mitarbeiter
unabhängigen
AG
Kläger
gungen
so
genanntes
"
fact
sheet
"
Beschreibung
fondsgebundenen
Lebensversicherung
Broschüre
Kundenpräsentation
aushändigte
.
auch
Kläger
jährlich
übersandten
Anlageberichten
entnehmen
ist
entwickelte
Fonds
erwartet
hauptsächlich
erworbenen
Lebensversicherungen
ve
rsicherten
Personen
länger
lebten
noch
leben
Lebenserwartungsgutachten
prognostiziert
.
wurde
31
.
Dezember
Neubewertung
Policen
vorgenommen
erheblichen
Abwertung
führte
.
Kläger
mitgeteilte
Anl
agewert
31
.
Dezember
betrug
nur
noch
.
Kläger
beanstandet
unzureichende
fehlerhafte
Aufklärung
Anlageprodukt
erheblichen
Verlustrisiko
.
Auch
Zeuge
habe
unzureichenden
Informationen
übergebenen
Materialien
etwa
klargestellt
i-
cherung
Altersvorsorge
hervorragend
geeignete
Anlage
äußerst
geringem
Risiko
angepriesen
.
Kläger
behauptet
Anlage
korrekter
Aufklärung
gezeichnet
hätte
Anlage
Zinsen
anderen
Kapitallebensversicherung
entgangen
seien
Hinblick
streitgegenständliche
Anlage
beitragsfrei
gestellt
habe
.
E
rsatz
Vertrauensschadens
hat
Rückzahlu
geleisteten
Versicherungsbeiträge
%
Zinsen
entgangenen
Gewinn
Verzugszinsen
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsa
nwaltskosten
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
Teil
geltend
gemachten
Verzugszinsen
Erfolg
gehabt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Verfahren
§
Abs.
zurückgewiesen
.
wendet
Revision
Beklagten
weiter
Ziel
Klageabweisung
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsentscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Abschluss
streitgegenständlichen
Versicherung
wirtschaftlicher
Betrachtung
Anlagegeschäft
darstelle
Beklagte
verpflichtet
gewesen
sei
Kläger
bereits
Rahmen
Vertragsverhandlungen
Anlageentschluss
bedeutsamen
Umstände
verständlich
vollständig
informieren
insbesondere
angebotenen
Beteiligungsform
verbundenen
Nachteile
Risiken
.
ausg
ehend
habe
Zeuge
Kläger
unzureichend
fehlerhaft
beraten
.
Rahmen
Anlageberater
geschuldeten
anlegerg
erechten
Beratung
müssten
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Kunden
berücksichtigt
Anlageziel
abgeklärt
werden
;
empfohlene
Anlage
müsse
Berücksichtigung
Anlageziels
persönlichen
Verhältnisse
Kunden
zugeschnitten
sei
könne
dahinstehen
übergebenen
Produktunterlagen
hinre
ichenden
Aufklärung
schriftlicher
Form
geeignet
gewesen
seien
.
Empfehlung
fondsgebundenen
Lebensversicherung
verbundenen
Verlustrisiko
sei
Anlageziels
Altersvorsorge
fehlerhaft
gewesen
.
fehlerhafte
Beratung
sei
Beklagten
gemäß
§
zuzurechnen
.
Vermittler
sei
Berater
aufgetreten
.
schriftlichen
Unterlagen
sei
Betreuung
Beratung
Vermittler
verwiesen
worden
;
Zeuge
habe
unterschrieben
.
Beklagte
habe
umfassenden
Erfüllung
vorvertraglichen
Pflichten
Zeugen
bedient
verdeutlicht
Erklärungen
Informationen
Eigen
mache
.
Insoweit
müsse
auch
unrichtige
unvertretbare
Auskünfte
zurechnen
lassen
Grenzen
eigenen
Auskunftspflicht
grundsätzlich
geschuldet
gewesen
seien
.
Beklagte
könne
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
berufen
.
habe
vertrauen
können
e-
ratung
streitgegenständlichen
Produkt
Grundsätzen
Anlagegeschäfte
orientieren
habe
.
Weiteren
sei
Anspruch
Klägers
verjährt
.
Ve
habe
gemäß
§
Abs.
Nr.
Schluss
Jahres
begonnen
Anspruch
entstanden
sei
Gläubiger
anspruchsbegründenden
Umständen
Kenntnis
erlangt
habe
.
sei
Jahr
Fall
gewesen
.
B
eklagten
sei
Nachweis
gelungen
Kläger
schon
früher
erkannt
grob
fahrlässig
verkannt
habe
Kapitalverlustrisiko
bestehe
Zeuge
insoweit
fehlerhaft
beraten
habe
.
Kläger
eingeleitete
Güteverfahren
habe
sodann
Verjährung
gehemmt
.
Hemmung
habe
gemäß
§
Abs.
erst
Monate
erfolglosen
Beendigung
Güteverfahrens
war
2
.
August
geendet
.
Kläger
könne
§
auch
zuerkannten
entgangenen
Anlagegewinn
beanspruchen
.
Insoweit
stehe
Kläger
Falle
ordnungsgemäßer
Beratung
bediente
ebensversicherung
anderen
Versicherer
konkrete
Alternativanlage
fortgeführt
hätte
.
entgangenen
Gewinn
könne
Kläger
Vorliegen
Voraussetzungen
zusätzlich
gesetzlichen
§
verlangen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
Erwerb
streitgegenständlichen
Lebensversicherung
Kläger
wirtschaftlich
betrachtet
Kapitalanlagegeschäft
handelt
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
Charakter
Funktionsweise
sonstigen
Eigenheiten
angebotenen
Versicherung
Verbindung
Informationsunterlagen
Beklagten
tragen
Einordnung
Produkt
Informationspflichten
Kap
italanlageprodukte
unterfällt
revisionsrechtlich
unangreifbarer
Weise
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Vorgaben
Senat
srechtsprechung
Senatsurteil
11
Juli
.
;
Senatsbeschluss
26
.
September
r+s
.
orientiert
.
Insbesondere
rügt
Revision
Unrecht
Berufungsgericht
habe
verkannt
Versicherung
Todesfallrisikos
Renditeerwartung
untergeordneter
Bedeutung
sein
müsse
;
untergeordnete
Bedeutung
hat
Gegenteil
ausdrücklich
festgestellt
.
handelt
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
vertretbare
tatrichterliche
Würdigung
zumal
Todesfallleistung
nur
%
Einzahlungen
beträgt
auszugehen
ist
Vorstellungen
Versicherungsnehmers
Anlagezeitpunkt
erwarteten
Anteilswert
egen
dürfte
erster
Linie
Vermehrung
eingezahlten
Beträge
erhoffte
.
2
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
erfüllenden
forderungen
Aufklärung
Versicherungsnehmer
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
berufen
kann
.
§
Abs.
Satz
obliegt
Schuldner
darzutun
gegebenenfalls
beweisen
etwaige
Pflichtverletzung
vertreten
hat
.
Voraussetzungen
unverschuldeten
Rechtsirrtums
hat
Beklagte
dargelegt
.
ständiger
Rech
tsprechung
Bundesgerichtshofs
fordert
Geltungsanspruch
Rechts
Verpflichtete
grundsätzlich
Risiko
Irrtums
Rechtslage
selbst
trägt
.
unverschuldeter
Rechtsirrtum
liegt
regelmäßig
nur
dann
Rechtslage
ehung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
sorgfältig
geprüft
hat
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
auch
nderen
Beurteilung
Gerichte
rechnen
brauchte
.
so
lcher
Ausnahmefall
ist
etwa
dann
anzunehmen
gefestigte
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Auffassung
A
nspruch
nehmen
konnte
spätere
Änderung
befürchten
brauchte
.
Musste
Möglichkeit
rechnen
zuständige
Gericht
anderen
Rechtsstandpunkt
einnehmen
würde
ist
regelmäßig
Verschulden
anzulasten
.
.
;
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
.
f.
.
.
Maßstab
hat
Berufungsgericht
unverschuldeten
Rechtsirrtum
Beklagten
Inhalt
Reichweite
Au
fklärungspflichten
rechtsfehlerfrei
Begründung
verneint
Beklagte
schon
älteren
Rechtsprechung
Bundesg
erichtshofs
etwa
Urteil
9
Juli
Anwendung
Kapitalanlagevorschriften
-9-
entsprechend
weitergehenden
Aufklärungspflichten
rechnen
musste
.
Auffassung
Revision
musste
Beklagte
erst
Senatsentscheidungen
11
Juli
u.a.
Möglichkeit
rechnen
auch
Ve
rtrieb
Kapitallebensversicherungen
weiteren
Voraussetzungen
zusätzlich
Aufklärungspflichten
Kapitalanlageprodukten
unterli
egen
kann
.
Vielmehr
hat
Senat
auch
dortigen
Beklagten
schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung
Hinweis
bereits
rhandene
Rechtsprechung
vorzitierte
Urteil
9
Juli
angelastet
Senat
.
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
aber
Beklagten
zuzurechnende
Aufklärungspflichtverletzung
bejaht
.
hat
unzureichende
schriftliche
Aufklärung
B
esonderheiten
angebotenen
Produkts
verbundenen
Nachteile
Risiken
festgestellt
ausdrücklich
offen
gelassen
schriftlichen
Unterlagen
Beklagten
Anforderungen
Informationspflichten
streitgegenständlichen
Versicherung
genügten
.
ist
Revisionsverfahren
unte
rstellen
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
fehlerhafte
Beratung
Zeugen
angenommen
hat
Beklagten
§
zuzurechnen
sei
.
Zwar
kann
Verhalten
Versicherungsmaklers
selbständigen
Vermittlers
Vertragspartner
Versicherungsnehmers
tätig
ist
ausnahmsweise
auch
Versicherer
zuzurechnen
sein
.
setzt
aber
Vermittler
zugleich
Aufgaben
typischerweise
Versicherer
obliegen
Wissen
Wollen
übernimmt
Pflichtenkreis
tätig
wird
Senatsurteile
12
.
März
.
;
11
Juli
.
.
Insoweit
fehlt
tragfähigen
Feststellungen
Handeln
Zeugen
Pflichtenkreis
Beklagten
vorgelegen
hat
.
originären
Pflichten
Anbieters
Kapitalanlageprodukts
gehört
richtige
vollständige
Information
Produkt
;
umfasst
zutreffende
Beschreibung
verbundenen
Chancen
Risiken
jedoch
Bewertung
nur
Rahmen
Beratungsvertrages
geschuldet
wird
26
.
September
r+s
.
.
schriftlichen
Unterlagen
ausreichende
Darstellung
Funktion
Produkts
verbundenen
Chancen
Risiken
enthielten
kann
bloßes
Unterlassen
weiterer
bewertender
Hinweise
Verletzung
Aufklärungspflicht
Beklagten
begründen
.
Fall
Senatsbeschluss
26
.
September
zugrunde
lag
hat
Senat
wesentlich
abgestellt
Ve
rmittler
zusammen
Versicherer
Anbieter
gemeinsamen
kombinierten
Anlageprodukts
aufgetreten
war
26
.
September
aaO
.
.
Derartige
Besonderheiten
sind
Streitfall
festgestellt
.
Anders
Fällen
Senatsurteilen
11
Juli
39
;
juris
;
1237
;
zugrunde
lagen
ist
auch
festgestellt
Vermittler
Rahmen
Strukturvertriebs
tätig
war
Beklagte
Versicheru
ngen
Verzicht
eigenes
Vertriebssystem
veräußerte
.
ger
hat
Gegenteil
bereits
Klageschrift
vorgetragen
Vertrieb
auch
konzernzugehörige
Aktiengesellschaft
durchgeführt
worden
sei
.
Verletzung
derart
beschränkten
Produktaufklärungspflicht
Zeugen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Allerdings
müssen
auch
Rahmen
Pflicht
geschuldete
weitergehende
Auskünfte
gleichwohl
abgegeben
werden
richtig
jedenfalls
ante
vertretbar
sein
dürfen
unzutreffendes
Bild
zeichnen
Senatsbeschluss
26
.
September
aaO
.
.
Verstoß
hat
Berufungsgericht
möglicherweise
annehmen
wollen
Verharmlosung
schriftlichen
Unterlagen
dargestellten
Risikos
Vermittler
ausgegangen
ist
.
Annahme
wird
jedoch
weiteren
Feststellu
ngen
ebenfalls
getragen
.
hat
gerade
konkreten
Feststellungen
unzutreffenden
unvertretbaren
Erklärungen
Zeugen
getroffen
unterstellt
richtige
Aufklärung
schriftlichen
Unterlagen
entwertet
verharmlost
Gegenteil
verkehrt
hätten
.
hat
vielmehr
ausgeführt
Kapitalverlustrisiko
Gesprächen
Rede
gewesen
sei
offenbar
Zeuge
selbst
ken
vollauf
durchschaut
Totalverlust
subjektiv
vorstellbar
gehalten
habe
.
Kläger
so
geäußert
hätte
legt
Berufungsgericht
Zeugen
aber
Last
lediglich
Unterlassen
Rahmen
Meinung
geschuldeten
anlegergerechten
Beratung
.
Berater
müsse
erforderlichenfalls
hinweisen
Anlagehaltung
erstrebtes
Anlageziel
kompatibel
seien
.
Solle
beabsichtigte
Geschäft
sicheren
Geldanlage
dienen
sei
weitere
Hinweise
Kapitalverlustrisiken
ausgespr
ochene
Empfehlung
fondsgebundenen
Lebensversicherung
Investition
Fonds
streitgegenständlichen
Art
verbundenen
Verlustrisikos
fehlerhaft
.
positiv
abgegebene
Erklärungen
Vermittlers
erfolgte
Entwertung
schriftlichen
Darstellung
festg
estellt
ist
unterscheidet
Streitsache
entscheidend
Fal
Senatsbeschluss
26
.
September
zugrunde
lag
.
Dort
hatte
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Vermit
tler
insoweit
nur
unterstellte
hinreichende
schriftliche
Risikoaufklärung
Prospekt
mündlichen
Ausführungen
unterlaufen
bestehenden
Risiken
irreführend
abgeschwächt
unzulässig
rharmlost
hatte
26
.
September
r+s
.
.
Pflichtverletzung
Zeugen
unterlassener
Risikohinweise
Unvereinbarkeit
Anlageziel
nlageeigenschaften
fehlerhafte
Produktempfehlung
wäre
nur
dann
Pflichtenkreis
Beklagten
erfolgt
nur
Aufklärung
angebotenes
Produkt
auch
anlegergerechte
Beratung
etwa
Parteien
geschlossenen
Anlageberatungsvertrages
vgl.
Versäumnisurteil
18
.
Januar
VersR
.
geschuldet
hätte
.
Annahme
derartigen
schlusses
bereits
Vorfeld
Abschlusses
Lebensversicherung
entsprechend
weitergehenden
Pflichten
reichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Abgrenzung
Anlagevermittlung
Anlageberatung
liegt
regelmäßig
Anl
ageberatung
Kapitalanleger
selbst
ausreichenden
wirtschaftlichen
Kenntnisse
genügenden
Überblick
tschaftliche
Zusammenhänge
hat
Vertragspartner
nur
Mitteilung
Tatsachen
insbesondere
häufig
persönlichen
Verhältnisse
zugeschnittene
fachkundige
Bewertung
Beurteilung
erwartet
Kapitala
nleger
auch
besonders
honoriert
.
hat
Anlagevermittler
Regel
bestimmte
Kapitalanlage
Interesse
Kapita
lsuchenden
auch
Rücksicht
versproch
Provision
Vertrieb
übernommen
Kapitalanleger
Anlagevermittler
erster
Linie
Auskunftserteilung
tsächlichen
Umstände
Auge
gefassten
Anlageform
erwartet
Urteil
15
.
Mai
VersR
.
m.w
.
.
Feststellungen
Kläger
ausdrücklich
Umständen
gerade
Beklagten
Anbieterin
später
abgeschlossenen
Lebensversicherung
Bewertung
Beurteilung
inem
Interesse
erwarten
durfte
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Vielmehr
sprechen
Umstand
Feststellungen
Vorinstanzen
AG
Zeuge
tä-
tig
war
unabhängigen
Vermittler
handelte
Hergang
Vertragsabschluss
kam
weitaus
mehr
Zeugen
Kläger
beauftragten
Berater
handelte
Lager
Beklagten
stand
allein
Aufgabe
hatte
Kläger
Hinblick
verschiedene
alternative
Anlagemöglichkeiten
nur
Hinblick
möglichen
Abschluss
Lebensversicherung
beraten
.
Angaben
Klägers
Anhörung
entsprechenden
Feststellung
Berufungsgerichts
war
so
Gespräch
Zeugen
allgemein
Investition
sänderung
Kapitalanlagemöglichkeit
Kläger
Gegenstand
hatte
Zweck
Steuerberater
angestoßen
war
Gespräch
verschiedene
Anlagemöglichkeiten
Schiffsbeteiligungen
erörtert
ausgeschieden
wurden
hier
streitgegenständlichen
Lebensversicherung
zuwandte
.
gesonderte
Honorierung
Beklagten
Beratung
ist
ebenfalls
festgestellt
noch
ersichtlich
.
Umständen
kommt
alleine
Umstand
schriftlichen
Vertragsunterlagen
verschiedentlich
Betreuung
Beratung
Vermittler
verwiesen
worden
ist
Hinblick
Abschluss
Anlageberatungsvertrages
Beklagten
abweichender
Erklärungswert
.
Berufungsgericht
wird
bislang
offen
gelassene
Frage
eigener
Aufklärungspflichtverletzungen
Beklagten
rneut
prüfen
haben
.
4
.
Prüfung
ist
Hinblick
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
entbehrlich
.
Berufungsgericht
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Klägers
anspruchsbegründenden
Umständen
bereits
Kenntnisnahme
Jahresberichten
fortwährend
sgewiesenen
Verlusten
verneint
hat
hält
revisionsrechtlicher
Übe
rprüfung
stand
.
Kenntnisnahme
negativen
Entwicklung
Schluss
fehlerhafte
Aufklärung
aufdrängt
grobe
Fahrlässigkeit
anzunehmen
ist
ist
grundsätzlich
Fr
age
Einzelfalls
Beurteilung
Tatrichter
Gesamtschau
maßgeblichen
objektiven
subjektiven
mstände
unterliegt
10
Juli
VersR
.
.
Unabhängig
ist
Frage
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
hnehin
neu
beurteilen
Berufungsgericht
erneut
Sch
adensersatzanspruch
anderen
bislang
ngenommenen
Pflichtverletzung
feststellen
sollte
.
Auffassung
Revision
kann
Senat
Verjährung
auch
feststellen
Ende
gestellte
Güteantrag
Verjährungshemmung
bewirkt
hätte
.
fehlt
tragfähigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
ist
Recht
ausgegangen
geltend
gemachte
Anspruch
inhaltlich
Güteantrag
genügend
individualisiert
worden
ist
;
greift
Revision
auch
.
Derzeit
offen
bleiben
kann
Berufungsgericht
weiter
Recht
angenommen
hat
Antrag
Individualantrag
Sammelantrag
§
Verfahrensordnung
Schlichtungsstelle
handelte
.
Feststellungen
Antrag
letztgenannten
Fall
Anforderungen
Verfahrensordnung
genügt
hätte
hat
Ber
ufungsgericht
getroffen
.
§
Abs.
Verfahrensordnung
kann
gemeinschaftlicher
Antrag
auch
dann
gestellt
werde
"
gleichartige
Wesentlichen
gleichartigen
tatsächlichen
rechtlichen
Grund
beruhende
Ansprüche
Verpflichtungen
Gegenstand
Streitgegenstandes
bilden
.
"
hier
Fall
ist
kann
Senat
abschließend
beurteilt
werden
.
Streitfall
liegt
Antragsinhalts
kann
aber
zumindest
ausg
eschlossen
werden
Gleichartigkeit
Antrag
beigefügten
Schreiben
bisher
vollständig
Akten
gereicht
sind
ergibt
.
müsste
Berufungsgericht
nachgehen
ankommen
sollte
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
Falle
erneuter
Verurteilung
Beklagten
Grunde
Kläger
Zeitraum
entgangene
A
auch
gesetzliche
Zinssatz
Hauptforderung
gesprochen
werden
dürfen
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
.
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung