NAMEN Verkündet : 5 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Voraussetzungen Zurechnung Vermittlerhandelns Abschluss Kapitalanlagegeschäfts hier fondsgebundenen Lebensversicherung Abgrenzung Senatsurteil 11 Juli Senatsbeschluss 26 . September r+s . Urteil 5 . April ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. mündliche Verhandlung 5 . April Recht erkannt : Revision Beklagten wird Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 Juli aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt ansässigen Beklagten Schadensersatz angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Zusammenhang Abschluss fondsg ebundenen Lebensversicherungsvertrages . November zeichnete streitgegenständliche Kapita llebensversicherung Laufzeit Jahren . Beiträge insgesamt € Kläger Teilbeträgen Ende Ende einzahlte wurden Anlagestock investiert Wertentwicklung Höhe Auszahlung Laufzeitende bestimmen sollte Kläger Wahl vorgegebenen Fonds hatte . entschied Fonds US-amerikanische Risikolebensversicherungen sog. Lebenserwartungsgutachten aufkau so genannte Traded kurz : . Ve rtrag sollte Kläger Erlebensfall Vertragsende Gegenwert Fondsanteile ausgezahlt erhalten Todesfall B etrag % Gesamtbeitragssumme garantiert wurde . Vertragsabschluss vorausgegangen war Beratungsgespräch Zeugen Mitarbeiter unabhängigen AG Kläger gungen so genanntes " fact sheet " Beschreibung fondsgebundenen Lebensversicherung Broschüre Kundenpräsentation aushändigte . auch Kläger jährlich übersandten Anlageberichten entnehmen ist entwickelte Fonds erwartet hauptsächlich erworbenen Lebensversicherungen ve rsicherten Personen länger lebten noch leben Lebenserwartungsgutachten prognostiziert . wurde 31 . Dezember Neubewertung Policen vorgenommen erheblichen Abwertung führte . Kläger mitgeteilte Anl agewert 31 . Dezember betrug nur noch € . Kläger beanstandet unzureichende fehlerhafte Aufklärung Anlageprodukt erheblichen Verlustrisiko . Auch Zeuge habe unzureichenden Informationen übergebenen Materialien etwa klargestellt i- cherung Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage äußerst geringem Risiko angepriesen . Kläger behauptet Anlage korrekter Aufklärung gezeichnet hätte Anlage Zinsen anderen Kapitallebensversicherung entgangen seien Hinblick streitgegenständliche Anlage beitragsfrei gestellt habe . E rsatz Vertrauensschadens hat Rückzahlu geleisteten Versicherungsbeiträge % Zinsen entgangenen Gewinn Verzugszinsen Freistellung außergerichtlichen Rechtsa nwaltskosten verlangt . Landgericht hat Klage Teil geltend gemachten Verzugszinsen Erfolg gehabt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Verfahren § Abs. zurückgewiesen . wendet Revision Beklagten weiter Ziel Klageabweisung verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsentscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat angenommen Abschluss streitgegenständlichen Versicherung wirtschaftlicher Betrachtung Anlagegeschäft darstelle Beklagte verpflichtet gewesen sei Kläger bereits Rahmen Vertragsverhandlungen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich vollständig informieren insbesondere angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken . ausg ehend habe Zeuge Kläger unzureichend fehlerhaft beraten . Rahmen Anlageberater geschuldeten anlegerg erechten Beratung müssten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Kunden berücksichtigt Anlageziel abgeklärt werden ; empfohlene Anlage müsse Berücksichtigung Anlageziels persönlichen Verhältnisse Kunden zugeschnitten sei könne dahinstehen übergebenen Produktunterlagen hinre ichenden Aufklärung schriftlicher Form geeignet gewesen seien . Empfehlung fondsgebundenen Lebensversicherung verbundenen Verlustrisiko sei Anlageziels Altersvorsorge fehlerhaft gewesen . fehlerhafte Beratung sei Beklagten gemäß § zuzurechnen . Vermittler sei Berater aufgetreten . schriftlichen Unterlagen sei Betreuung Beratung Vermittler verwiesen worden ; Zeuge habe unterschrieben . Beklagte habe umfassenden Erfüllung vorvertraglichen Pflichten Zeugen bedient verdeutlicht Erklärungen Informationen Eigen mache . Insoweit müsse auch unrichtige unvertretbare Auskünfte zurechnen lassen Grenzen eigenen Auskunftspflicht grundsätzlich geschuldet gewesen seien . Beklagte könne unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen . habe vertrauen können e- ratung streitgegenständlichen Produkt Grundsätzen Anlagegeschäfte orientieren habe . Weiteren sei Anspruch Klägers verjährt . Ve habe gemäß § Abs. Nr. Schluss Jahres begonnen Anspruch entstanden sei Gläubiger anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe . sei Jahr Fall gewesen . B eklagten sei Nachweis gelungen Kläger schon früher erkannt grob fahrlässig verkannt habe Kapitalverlustrisiko bestehe Zeuge insoweit fehlerhaft beraten habe . Kläger eingeleitete Güteverfahren habe sodann Verjährung gehemmt . Hemmung habe gemäß § Abs. erst Monate erfolglosen Beendigung Güteverfahrens war 2 . August geendet . Kläger könne § auch zuerkannten entgangenen Anlagegewinn beanspruchen . Insoweit stehe Kläger Falle ordnungsgemäßer Beratung bediente ebensversicherung anderen Versicherer konkrete Alternativanlage fortgeführt hätte . entgangenen Gewinn könne Kläger Vorliegen Voraussetzungen zusätzlich gesetzlichen § verlangen . II . hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . beanstanden ist allerdings Annahme Berufungsgerichts Erwerb streitgegenständlichen Lebensversicherung Kläger wirtschaftlich betrachtet Kapitalanlagegeschäft handelt . Erwägungen Berufungsgerichts Charakter Funktionsweise sonstigen Eigenheiten angebotenen Versicherung Verbindung Informationsunterlagen Beklagten tragen Einordnung Produkt Informationspflichten Kap italanlageprodukte unterfällt revisionsrechtlich unangreifbarer Weise . Berufungsgericht hat insoweit Vorgaben Senat srechtsprechung Senatsurteil 11 Juli . ; Senatsbeschluss 26 . September r+s . orientiert . Insbesondere rügt Revision Unrecht Berufungsgericht habe verkannt Versicherung Todesfallrisikos Renditeerwartung untergeordneter Bedeutung sein müsse ; untergeordnete Bedeutung hat Gegenteil ausdrücklich festgestellt . handelt auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens vertretbare tatrichterliche Würdigung zumal Todesfallleistung nur % Einzahlungen beträgt auszugehen ist Vorstellungen Versicherungsnehmers Anlagezeitpunkt erwarteten Anteilswert egen dürfte erster Linie Vermehrung eingezahlten Beträge erhoffte . 2 . Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte erfüllenden forderungen Aufklärung Versicherungsnehmer unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann . § Abs. Satz obliegt Schuldner darzutun gegebenenfalls beweisen etwaige Pflichtverletzung vertreten hat . Voraussetzungen unverschuldeten Rechtsirrtums hat Beklagte dargelegt . ständiger Rech tsprechung Bundesgerichtshofs fordert Geltungsanspruch Rechts Verpflichtete grundsätzlich Risiko Irrtums Rechtslage selbst trägt . unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur dann Rechtslage ehung höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nderen Beurteilung Gerichte rechnen brauchte . so lcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Auffassung A nspruch nehmen konnte spätere Änderung befürchten brauchte . Musste Möglichkeit rechnen zuständige Gericht anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde ist regelmäßig Verschulden anzulasten . . ; vgl. Urteil 13 . Oktober . f. . . Maßstab hat Berufungsgericht unverschuldeten Rechtsirrtum Beklagten Inhalt Reichweite Au fklärungspflichten rechtsfehlerfrei Begründung verneint Beklagte schon älteren Rechtsprechung Bundesg erichtshofs etwa Urteil 9 Juli Anwendung Kapitalanlagevorschriften -9- entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten rechnen musste . Auffassung Revision musste Beklagte erst Senatsentscheidungen 11 Juli u.a. Möglichkeit rechnen auch Ve rtrieb Kapitallebensversicherungen weiteren Voraussetzungen zusätzlich Aufklärungspflichten Kapitalanlageprodukten unterli egen kann . Vielmehr hat Senat auch dortigen Beklagten schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung Hinweis bereits rhandene Rechtsprechung vorzitierte Urteil 9 Juli angelastet Senat . . 3 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht aber Beklagten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht . hat unzureichende schriftliche Aufklärung B esonderheiten angebotenen Produkts verbundenen Nachteile Risiken festgestellt ausdrücklich offen gelassen schriftlichen Unterlagen Beklagten Anforderungen Informationspflichten streitgegenständlichen Versicherung genügten . ist Revisionsverfahren unte rstellen . Recht rügt Revision Berufungsgericht fehlerhafte Beratung Zeugen angenommen hat Beklagten § zuzurechnen sei . Zwar kann Verhalten Versicherungsmaklers selbständigen Vermittlers Vertragspartner Versicherungsnehmers tätig ist ausnahmsweise auch Versicherer zuzurechnen sein . setzt aber Vermittler zugleich Aufgaben typischerweise Versicherer obliegen Wissen Wollen übernimmt Pflichtenkreis tätig wird Senatsurteile 12 . März . ; 11 Juli . . Insoweit fehlt tragfähigen Feststellungen Handeln Zeugen Pflichtenkreis Beklagten vorgelegen hat . originären Pflichten Anbieters Kapitalanlageprodukts gehört richtige vollständige Information Produkt ; umfasst zutreffende Beschreibung verbundenen Chancen Risiken jedoch Bewertung nur Rahmen Beratungsvertrages geschuldet wird 26 . September r+s . . schriftlichen Unterlagen ausreichende Darstellung Funktion Produkts verbundenen Chancen Risiken enthielten kann bloßes Unterlassen weiterer bewertender Hinweise Verletzung Aufklärungspflicht Beklagten begründen . Fall Senatsbeschluss 26 . September zugrunde lag hat Senat wesentlich abgestellt Ve rmittler zusammen Versicherer Anbieter gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten war 26 . September aaO . . Derartige Besonderheiten sind Streitfall festgestellt . Anders Fällen Senatsurteilen 11 Juli 39 ; juris ; 1237 ; zugrunde lagen ist auch festgestellt Vermittler Rahmen Strukturvertriebs tätig war Beklagte Versicheru ngen Verzicht eigenes Vertriebssystem veräußerte . ger hat Gegenteil bereits Klageschrift vorgetragen Vertrieb auch konzernzugehörige Aktiengesellschaft durchgeführt worden sei . Verletzung derart beschränkten Produktaufklärungspflicht Zeugen hat Berufungsgericht festgestellt . Allerdings müssen auch Rahmen Pflicht geschuldete weitergehende Auskünfte gleichwohl abgegeben werden richtig jedenfalls ante vertretbar sein dürfen unzutreffendes Bild zeichnen Senatsbeschluss 26 . September aaO . . Verstoß hat Berufungsgericht möglicherweise annehmen wollen Verharmlosung schriftlichen Unterlagen dargestellten Risikos Vermittler ausgegangen ist . Annahme wird jedoch weiteren Feststellu ngen ebenfalls getragen . hat gerade konkreten Feststellungen unzutreffenden unvertretbaren Erklärungen Zeugen getroffen unterstellt richtige Aufklärung schriftlichen Unterlagen entwertet verharmlost Gegenteil verkehrt hätten . hat vielmehr ausgeführt Kapitalverlustrisiko Gesprächen Rede gewesen sei offenbar Zeuge selbst ken vollauf durchschaut Totalverlust subjektiv vorstellbar gehalten habe . Kläger so geäußert hätte legt Berufungsgericht Zeugen aber Last lediglich Unterlassen Rahmen Meinung geschuldeten anlegergerechten Beratung . Berater müsse erforderlichenfalls hinweisen Anlagehaltung erstrebtes Anlageziel kompatibel seien . Solle beabsichtigte Geschäft sicheren Geldanlage dienen sei weitere Hinweise Kapitalverlustrisiken ausgespr ochene Empfehlung fondsgebundenen Lebensversicherung Investition Fonds streitgegenständlichen Art verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft . positiv abgegebene Erklärungen Vermittlers erfolgte Entwertung schriftlichen Darstellung festg estellt ist unterscheidet Streitsache entscheidend Fal Senatsbeschluss 26 . September zugrunde lag . Dort hatte Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt Vermit tler insoweit nur unterstellte hinreichende schriftliche Risikoaufklärung Prospekt mündlichen Ausführungen unterlaufen bestehenden Risiken irreführend abgeschwächt unzulässig rharmlost hatte 26 . September r+s . . Pflichtverletzung Zeugen unterlassener Risikohinweise Unvereinbarkeit Anlageziel nlageeigenschaften fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann Pflichtenkreis Beklagten erfolgt nur Aufklärung angebotenes Produkt auch anlegergerechte Beratung etwa Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages vgl. Versäumnisurteil 18 . Januar VersR . geschuldet hätte . Annahme derartigen schlusses bereits Vorfeld Abschlusses Lebensversicherung entsprechend weitergehenden Pflichten reichen Feststellungen Berufungsgerichts jedoch . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Abgrenzung Anlagevermittlung Anlageberatung liegt regelmäßig Anl ageberatung Kapitalanleger selbst ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse genügenden Überblick tschaftliche Zusammenhänge hat Vertragspartner nur Mitteilung Tatsachen insbesondere häufig persönlichen Verhältnisse zugeschnittene fachkundige Bewertung Beurteilung erwartet Kapitala nleger auch besonders honoriert . hat Anlagevermittler Regel bestimmte Kapitalanlage Interesse Kapita lsuchenden auch Rücksicht versproch Provision Vertrieb übernommen Kapitalanleger Anlagevermittler erster Linie Auskunftserteilung tsächlichen Umstände Auge gefassten Anlageform erwartet Urteil 15 . Mai VersR . m.w . . Feststellungen Kläger ausdrücklich Umständen gerade Beklagten Anbieterin später abgeschlossenen Lebensversicherung Bewertung Beurteilung inem Interesse erwarten durfte hat Berufungsgericht getroffen . Vielmehr sprechen Umstand Feststellungen Vorinstanzen AG Zeuge tä- tig war unabhängigen Vermittler handelte Hergang Vertragsabschluss kam weitaus mehr Zeugen Kläger beauftragten Berater handelte Lager Beklagten stand allein Aufgabe hatte Kläger Hinblick verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten nur Hinblick möglichen Abschluss Lebensversicherung beraten . Angaben Klägers Anhörung entsprechenden Feststellung Berufungsgerichts war so Gespräch Zeugen allgemein Investition sänderung Kapitalanlagemöglichkeit Kläger Gegenstand hatte Zweck Steuerberater angestoßen war Gespräch verschiedene Anlagemöglichkeiten Schiffsbeteiligungen erörtert ausgeschieden wurden hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zuwandte . gesonderte Honorierung Beklagten Beratung ist ebenfalls festgestellt noch ersichtlich . Umständen kommt alleine Umstand schriftlichen Vertragsunterlagen verschiedentlich Betreuung Beratung Vermittler verwiesen worden ist Hinblick Abschluss Anlageberatungsvertrages Beklagten abweichender Erklärungswert . Berufungsgericht wird bislang offen gelassene Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen Beklagten rneut prüfen haben . 4 . Prüfung ist Hinblick Beklagten erhobene Verjährungseinrede entbehrlich . Berufungsgericht grob fahrlässige Unkenntnis Klägers anspruchsbegründenden Umständen bereits Kenntnisnahme Jahresberichten fortwährend sgewiesenen Verlusten verneint hat hält revisionsrechtlicher Übe rprüfung stand . Kenntnisnahme negativen Entwicklung Schluss fehlerhafte Aufklärung aufdrängt grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist ist grundsätzlich Fr age Einzelfalls Beurteilung Tatrichter Gesamtschau maßgeblichen objektiven subjektiven mstände unterliegt 10 Juli VersR . . Unabhängig ist Frage grob fahrlässiger Unkenntnis hnehin neu beurteilen Berufungsgericht erneut Sch adensersatzanspruch anderen bislang ngenommenen Pflichtverletzung feststellen sollte . Auffassung Revision kann Senat Verjährung auch feststellen Ende gestellte Güteantrag Verjährungshemmung bewirkt hätte . fehlt tragfähigen Feststellungen Berufungsgerichts . ist Recht ausgegangen geltend gemachte Anspruch inhaltlich Güteantrag genügend individualisiert worden ist ; greift Revision auch . Derzeit offen bleiben kann Berufungsgericht weiter Recht angenommen hat Antrag Individualantrag Sammelantrag § Verfahrensordnung Schlichtungsstelle handelte . Feststellungen Antrag letztgenannten Fall Anforderungen Verfahrensordnung genügt hätte hat Ber ufungsgericht getroffen . § Abs. Verfahrensordnung kann gemeinschaftlicher Antrag auch dann gestellt werde " gleichartige Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen rechtlichen Grund beruhende Ansprüche Verpflichtungen Gegenstand Streitgegenstandes bilden . " hier Fall ist kann Senat abschließend beurteilt werden . Streitfall liegt Antragsinhalts kann aber zumindest ausg eschlossen werden Gleichartigkeit Antrag beigefügten Schreiben bisher vollständig Akten gereicht sind ergibt . müsste Berufungsgericht nachgehen ankommen sollte . . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich Falle erneuter Verurteilung Beklagten Grunde Kläger Zeitraum entgangene A auch gesetzliche Zinssatz Hauptforderung gesprochen werden dürfen vgl. Urteil 9 . Oktober . . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung