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648 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
30
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
Oberlandesgerichts
Kartellsenat
27
.
Januar
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Rechtsfolgen
Falle
Ausscheidens
Klägerin
Beteiligungsverhältnis
beklagten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Folgenden
:
.
Landgericht
hat
antragsgemäß
festgestellt
Ausscheidensregelungen
§
Abs.
Satz
Abs.
§
§
Satzung
Beklagten
Folgenden
:
18
.
Fassung
nichtig
seien
Klägerin
Falle
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
Beteiligungsvereinbarung
Verbindung
Gegenwertregelungen
VBLS
18
.
Fassung
Anspruch
Erstattung
Rentenleistungen
zustehe
.
Nichtigkeit
§
Abs.
VBLS
17
.
Fassung
gerichteten
Feststellungsanträge
hat
Landgericht
festgestellt
Rechtsstreit
erledigt
habe
.
Berufungsgericht
hat
Berufungen
Parteien
zurüc
kgewiesen
Revision
zugelassen
.
Parteien
haben
Revision
eingelegt
.
hat
Revision
zurückgenommen
.
Klägerin
verfolgt
Revision
Berufungsinstanz
erfolglosen
Feststellungsanträge
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Feststellung
berechtigt
sei
Falle
kündigungsbedingten
Ausscheidens
Klägerin
Beteiligung
Klägerin
Grundlage
18./19
.
künftigen
weiteren
Fassungen
sonstigen
Rechtsgründen
Ansprüche
Anwartschaften
früherer
Pflichtversicherungen
Stadt
Ausgründung
Klägerin
zuzurechnen
richtete
Berufungsantrag
Ziff
.
Feststellungsinteresses
unzulässig
.
habe
klargestellt
anteilige
Zurechnung
bereits
Stadt
entstandenen
Ansprüchen
beitragsfreien
Versicherungen
Satzung
Fassung
17
.
Satzungsänderung
noch
Neuregelung
geben
werde
.
Berufungsanträge
Ziff
.
sei
befinden
lediglich
Fall
Unbegründetheit
nannten
Antrags
gestellt
seien
.
Berufungsanträge
Ziff
.
seien
unzulässig
teilweise
inhaltsgleich
bereits
Landgericht
zugesprochenen
Klageanträgen
seien
nausgehendes
Feststellungsinteresse
bestehe
.
Gründen
sei
auch
Berufungsantrag
Ziff
.
unzulässig
Übrigen
unbegründet
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
liegen
Revision
Klägerin
.
hat
auch
Aussicht
Erfolg
Satz
.
1
.
grundsätzliche
Bedeutung
ist
erkennbarer
Einschränkung
Zulassungsentscheidung
Berufungsgerichts
umfassten
Revision
Klägerin
gegeben
.
weiterverfolgten
Klageanträge
werfen
Rechtsfragen
Streitfall
klärungsbedürftig
sind
.
Insoweit
war
Zulassung
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Recht
zurückgewiesen
.
Berufungsantrag
Ziff
.
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Feststellungsinteresses
unzulä
ssig
.
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
ist
gegeben
Recht
Rechtslage
Klägers
gegenwärtige
Gefahr
Unsicherheit
droht
erstrebte
Urteil
geeignet
ist
Gefahr
beseitigen
.
allgemeines
Klärungsi
teresse
reicht
.
gegenwärtige
Gefahr
Rechtsunsiche
rheit
droht
Recht
Rechtslage
Klägers
Beklagte
Recht
ernstlich
bestreitet
Rechts
Kläger
berühmt
10
.
Februar
.
m.w
.
.
Berufungserwiderung
klargestellt
hatte
anteilige
Zurechnung
bereits
Stadt
entstandenen
Ansprüchen
Anwartschaften
freien
Versicherungen
Fassung
17
.
Satzungsänderung
noch
Neuregelung
geben
werde
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Zurechnung
berühme
Feststellungsinteresse
gegeben
sei
.
Klägerin
Antrag
verstanden
wissen
will
selbst
Renten
Anwartschaften
1
.
Januar
zusammen
Betrieb
übernommenen
Pflichtvers
icherten
nur
verhältnismäßig
aufzukommen
habe
ist
Feststellung
sinteresse
Landgericht
getroffene
Feststellung
genügt
Klägerin
Falle
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
Beteiligungsvereinbarung
Verbindung
Gegenwertregelungen
18
.
Fassung
Anspruch
Erstattung
Rentenleistungen
zustehe
Ber
ufungsgericht
richtig
gesehen
hat
.
scheidet
begehrte
Feststellung
abstrakte
Rechtsfrage
Anwartschaften
Ansprüche
Berechnung
möglicherweise
Klägerin
geschuldeten
G
einzubeziehen
sind
losgelöst
Überprüfung
neuen
Gegenwertregelung
beantwortet
werden
kann
10
.
Februar
.
.
vorbezeichnete
Berufungsantrag
unzulässig
ist
brauchte
Berufungsgericht
Berufungsanträge
Ziff
.
entscheiden
nur
Fall
gestellt
waren
Antrag
Ziff
.
begründet
erachtet
werde
.
Auch
Berufungsanträge
Ziff
.
Klägerin
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Berühmung
Gegenwertforderungen
17
.
Fassung
VBLS
erstrebt
hat
Berufungsgericht
Recht
unzulässig
angesehen
Feststellungsinteresse
Klägerin
ersichtlich
ist
Landgericht
bereits
zuerkannten
Anträge
hinausgeht
.
Übrigen
ist
Feststellungsklage
hier
reinen
Vermögensschaden
vorangegangene
Verletzung
absoluten
Rechts
betrifft
nur
zulässig
Eintritt
Schadens
wahrscheinlich
ist
Urteil
24
.
Januar
XI
.
m.w
.
.
Schadenwahrscheinlichkeit
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausreichen
lassen
zunächst
berühmt
hatte
Falle
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
Grundlage
§
Abs.
VBLS
Fassung
17
.
Satzungsänderung
Gegenwertforderung
erheben
dürfen
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
Berufungsgericht
Eintritt
Schadens
wahrscheinlich
geha
lten
hat
.
Wahrscheinlichkeit
Schadens
genügt
Vortrag
folge
Klägerin
vorgelegten
versicherungsmathematischen
Gutachten
20
.
Oktober
"
Gesamtzahlungsverpflichtung
Klägerin
allein
sogenan
nte
Ausgliederungsthematik
nahezu
halbieren
würde
"
.
Probl
ematik
beziehen
Berufungsanträge
Ziff
.
;
stellen
nur
allgemein
berühmt
habe
Falle
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
"
"
Gegenwertforderung
erheben
dürfen
.
vorgenannten
Gründen
hat
Berufungsgericht
auch
Berufungsantrag
Ziff
.
Schadensersatzverpflichtung
Berühmung
betreffend
Gegenwer
tforderung
18
.
Fassung
bezieht
zutreffend
unzulässig
erachtet
.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
erledigt
worden
.
Dr.
ist
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Kart
.