BESCHLUSS 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil Oberlandesgerichts Kartellsenat 27 . Januar gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Parteien streiten Rechtsfolgen Falle Ausscheidens Klägerin Beteiligungsverhältnis beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder Folgenden : . Landgericht hat antragsgemäß festgestellt Ausscheidensregelungen § Abs. Satz Abs. § § Satzung Beklagten Folgenden : 18 . Fassung nichtig seien Klägerin Falle Kündigung Beteiligungsverhältnisses Beteiligungsvereinbarung Verbindung Gegenwertregelungen VBLS 18 . Fassung Anspruch Erstattung Rentenleistungen zustehe . Nichtigkeit § Abs. VBLS 17 . Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat Landgericht festgestellt Rechtsstreit erledigt habe . Berufungsgericht hat Berufungen Parteien zurüc kgewiesen Revision zugelassen . Parteien haben Revision eingelegt . hat Revision zurückgenommen . Klägerin verfolgt Revision Berufungsinstanz erfolglosen Feststellungsanträge . II . Auffassung Berufungsgerichts ist Feststellung berechtigt sei Falle kündigungsbedingten Ausscheidens Klägerin Beteiligung Klägerin Grundlage 18./19 . künftigen weiteren Fassungen sonstigen Rechtsgründen Ansprüche Anwartschaften früherer Pflichtversicherungen Stadt Ausgründung Klägerin zuzurechnen richtete Berufungsantrag Ziff . Feststellungsinteresses unzulässig . habe klargestellt anteilige Zurechnung bereits Stadt entstandenen Ansprüchen beitragsfreien Versicherungen Satzung Fassung 17 . Satzungsänderung noch Neuregelung geben werde . Berufungsanträge Ziff . sei befinden lediglich Fall Unbegründetheit nannten Antrags gestellt seien . Berufungsanträge Ziff . seien unzulässig teilweise inhaltsgleich bereits Landgericht zugesprochenen Klageanträgen seien nausgehendes Feststellungsinteresse bestehe . Gründen sei auch Berufungsantrag Ziff . unzulässig Übrigen unbegründet . . Voraussetzungen Zulassung liegen Revision Klägerin . hat auch Aussicht Erfolg Satz . 1 . grundsätzliche Bedeutung ist erkennbarer Einschränkung Zulassungsentscheidung Berufungsgerichts umfassten Revision Klägerin gegeben . weiterverfolgten Klageanträge werfen Rechtsfragen Streitfall klärungsbedürftig sind . Insoweit war Zulassung auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten . 2 . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Recht zurückgewiesen . Berufungsantrag Ziff . ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Feststellungsinteresses unzulä ssig . § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben Recht Rechtslage Klägers gegenwärtige Gefahr Unsicherheit droht erstrebte Urteil geeignet ist Gefahr beseitigen . allgemeines Klärungsi teresse reicht . gegenwärtige Gefahr Rechtsunsiche rheit droht Recht Rechtslage Klägers Beklagte Recht ernstlich bestreitet Rechts Kläger berühmt 10 . Februar . m.w . . Berufungserwiderung klargestellt hatte anteilige Zurechnung bereits Stadt entstandenen Ansprüchen Anwartschaften freien Versicherungen Fassung 17 . Satzungsänderung noch Neuregelung geben werde hat Berufungsgericht Recht angenommen Zurechnung berühme Feststellungsinteresse gegeben sei . Klägerin Antrag verstanden wissen will selbst Renten Anwartschaften 1 . Januar zusammen Betrieb übernommenen Pflichtvers icherten nur verhältnismäßig aufzukommen habe ist Feststellung sinteresse Landgericht getroffene Feststellung genügt Klägerin Falle Kündigung Beteiligungsverhältnisses Beteiligungsvereinbarung Verbindung Gegenwertregelungen 18 . Fassung Anspruch Erstattung Rentenleistungen zustehe Ber ufungsgericht richtig gesehen hat . scheidet begehrte Feststellung abstrakte Rechtsfrage Anwartschaften Ansprüche Berechnung möglicherweise Klägerin geschuldeten G einzubeziehen sind losgelöst Überprüfung neuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann 10 . Februar . . vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist brauchte Berufungsgericht Berufungsanträge Ziff . entscheiden nur Fall gestellt waren Antrag Ziff . begründet erachtet werde . Auch Berufungsanträge Ziff . Klägerin Feststellung Schadensersatzverpflichtung Berühmung Gegenwertforderungen 17 . Fassung VBLS erstrebt hat Berufungsgericht Recht unzulässig angesehen Feststellungsinteresse Klägerin ersichtlich ist Landgericht bereits zuerkannten Anträge hinausgeht . Übrigen ist Feststellungsklage hier reinen Vermögensschaden vorangegangene Verletzung absoluten Rechts betrifft nur zulässig Eintritt Schadens wahrscheinlich ist Urteil 24 . Januar XI . m.w . . Schadenwahrscheinlichkeit hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausreichen lassen zunächst berühmt hatte Falle Kündigung Beteiligungsverhältnisses Grundlage § Abs. VBLS Fassung 17 . Satzungsänderung Gegenwertforderung erheben dürfen . Rechtsgründen beanstanden ist Berufungsgericht Eintritt Schadens wahrscheinlich geha lten hat . Wahrscheinlichkeit Schadens genügt Vortrag folge Klägerin vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten 20 . Oktober " Gesamtzahlungsverpflichtung Klägerin allein sogenan nte Ausgliederungsthematik nahezu halbieren würde " . Probl ematik beziehen Berufungsanträge Ziff . ; stellen nur allgemein berühmt habe Falle Kündigung Beteiligungsverhältnisses " " Gegenwertforderung erheben dürfen . vorgenannten Gründen hat Berufungsgericht auch Berufungsantrag Ziff . Schadensersatzverpflichtung Berühmung betreffend Gegenwer tforderung 18 . Fassung bezieht zutreffend unzulässig erachtet . Dr. Hinweis : Revisionsverfahren erledigt worden . Dr. ist Revisionsrücknahme Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Kart .