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760 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
265
;
Berufskrankheit
geschädigter
Arbeitnehmer
hat
freiwilligen
Haftpflichtversicherung
volkseigenen
Betriebes
Direktanspruch
Staatliche
Versicherung
Abwicklung
.
Urteil
7
November
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
7
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
14
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
beklagte
Anstalt
Staatliche
Versicherung
Deutschen
Demokratischen
Republik
Abwicklung
Ersatz
Verdienstausfall
Berufskrankheit
Anspruch
.
war
Bergmann
S.
beschäftigt
.
hatte
freiwillige
Betriebshaftpflichtversicherung
Staatlichen
Versicherung
Deutschen
Demokratischen
Republik
abgeschlossen
.
Folge
Tätigkeit
Tage
leidet
Kläger
Atemwegserkrankung
Asthma
bronchiale
September
rückwirkend
1
.
März
Berufskrankheit
anerkannt
wurde
.
Auftrag
Beklagten
tätige
Deutsche
rungs-Aktiengesellschaft
erstattete
Kläger
Wirkung
1
.
März
Anfang
Differenz
tatsächlichen
Einkommen
Verletztenrente
gesetzlichen
Unfallversicherung
hypothetischen
Verdienst
Berufskrankheit
hätte
erzielen
können
.
Schreiben
23
.
Februar
teilte
Kläger
weitere
Zahlungen
einstellen
müsse
Urteil
Bundesarbeitsgerichts
14
.
Dezember
1
.
Januar
auch
vorher
eingetretene
Berufskrankheiten
Schadensersatz
Grundlage
Arbeitsgesetzbuchs
mehr
geleistet
werden
könne
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Ersatz
Verdienstausfallschadens
Januar
September
Höhe
insgesamt
DM
.
begehrt
Feststellung
Beklagte
1
.
Oktober
verpflichtet
sei
monatlich
Differenzbetrag
hypothetischen
tatsächlich
erhaltenen
Einkommen
zahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
versicherungsvertraglicher
Anspruch
Ersatz
weiteren
Verdienstausfallschadens
unmittelbar
Beklagte
richtet
;
Haftung
Beklagten
§
Gesetzes
Errichtung
"
Versicherung
Abwicklung
"
.
S.
komme
Betracht
.
S.
Staatlichen
Versicherung
genommene
freiwillige
Haftpflichtversicherung
habe
Schadensersatzansprüche
Werktätigen
Betrieb
Verdienstausfalls
Berufskrankheit
§
§
.
Arbeitsgesetzbuchs
DDR-AGB
abgedeckt
.
Haftpflichtversicherung
bestehe
unmittelbarer
Anspruch
Geschädigten
Staatliche
Versicherung
§
Abs.
S.
Bedingungen
freiwillige
Haftpflichtversicherung
volkseigenen
Wirtschaft
19
November
DDR-GBl
.
S.
.
habe
Beklagte
ausdrücklich
konkludent
erbrachten
Versicherungsleistungen
eigenständige
Verpflichtung
übernommen
anerkannt
sonst
begründet
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Haftpflichtversicherer
S.
angesehen
eigenen
Anspruch
Klägers
Beklagte
verneint
.
Unrecht
macht
Revision
geltend
Beklagte
hafte
Kläger
unmittelbar
Personenversicherung
.
S.
hatte
Staatlichen
Versicherung
freiwillige
Haftpflichtversicherung
Versicherung
Schadensersatzansprüchen
Betrieb
§
Abs.
Gesetzes
Versicherung
volkseigenen
Wirtschaft
15
November
DDR-GBl
.
S.
abgeschlossen
.
Versicherungsschutz
umfaßte
gemäß
§
Abs.
Bedingungen
freiwillige
Haftpflichtversicherung
volkseigenen
Wirtschaft
Befriedigung
berechtigter
Abwehr
unberechtigter
Schadensersatzansprüche
Grund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
Betrieb
u.a.
Verletzung
Personen
erhoben
wurden
.
§
§
Abs.
Abs.
haftete
S.
W.
Betrieb
beschäftigten
Kläger
Wege
Schadensersatzes
Verdienstausfallschaden
Berufskrankheit
Sinne
§
S.
DDR-AGB
anerkannte
Atemwegserkrankung
entstanden
ist
.
eventuelles
Verschulden
Betriebes
zuzurechnende
Pflichtwidrigkeit
Mitarbeiter
Pflichtverletzung
Betriebes
Gebiet
Gesundheitsschutzes
gehörten
Tatbestandsmerkmalen
Schadensersatzverpflichtung
Betriebes
Arbeitsunfall
Berufskrankheit
Arbeitsrecht
Lehrbuch
3
.
Aufl
.
S.
.
;
Arbeitsrecht
Grundriß
2
.
Aufl
.
S.
.
.
Entscheidend
war
nur
ursächliche
Zusammenhang
Arbeitsprozeß
Berufskrankheit
gesondert
festgestellt
werden
mußte
.
Allein
Entscheidung
Berufskrankheit
vorliege
ließ
Schadensersatzpflicht
Betriebes
entstehen
betroffene
Werktätige
materiellen
Schaden
hatte
Schadensersatzleistungen
Betriebes
3
.
Aufl
.
S.
.
Rechtsgrundlage
hat
Beklagte
Schadensersatzverpflichtung
S.
Kläger
erfüllt
.
eigener
Anspruch
ist
Kläger
betrieblichen
Haftpflichtversicherung
S.
erwachsen
.
Zwar
bestimmte
§
Abs.
S.
Bedingungen
freiwillige
Haftpflichtversicherung
volkseigenen
Wirtschaft
Staatliche
Versicherung
Versicherungsleistungen
Geschädigten
zahlen
habe
.
unmittelbarer
Anspruch
Geschädigten
Staatliche
Versicherung
bestand
jedoch
gemäß
§
Abs.
S.
Bedingungen
.
galt
auch
übrigen
Haftpflichtversicherungen
.
Gleichlautende
Regelungen
enthielten
§
Abs.
S.
Anordnung
Bedingungen
Pflichtversicherung
staatlichen
staatlichen
Einrichtungen
Staatlichen
Versicherung
Deutschen
Demokratischen
Republik
18
November
DDR-GBl
.
S.
Kraftfahr-HaftpflichtVersicherung
staatlichen
staatlichen
Einrichtungen
§
Abs.
S.
Anordnung
Bedingungen
Pflichtversicherung
volkseigenen
Wirtschaft
Staatlichen
Versicherung
Deutschen
Demokratischen
Republik
19
November
DDR-GBl
.
S.
Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung
volkseigenen
Betriebe
.
Ebenso
konnte
persönlichen
Haftpflichtversicherung
Bürgers
allein
Versicherungsnehmer
zivilrechtlichen
Beziehung
Versicherungseinrichtung
stand
Ansprüche
Versicherungsleistung
erheben
.
§
Abs.
S.
festgelegte
Pflicht
Versicherungseinrichtung
Schadensersatzverpflichtungen
Versicherungsnehmers
Versicherten
Zahlung
Geschädigten
erfüllen
bewirkte
letzterem
direkter
Anspruch
zustand
Kommentar
Zivilgesetzbuch
§
Anm
.
2.1
.
;
Göhring/Posch
Zivilrecht
Teil
S.
.
.
Fehlen
direkten
Anspruchs
Geschädigten
Haftpflichtversicherer
war
somit
prägendes
Merkmal
Haftpflichtversicherung
Versicherungsrecht
.
galt
Rahmen
Personenversicherung
auch
Recht
Verantwortlichkeit
Dritten
Geschädigten
selbst
Anspruch
einräumte
.
Demgemäß
hat
Bundesgerichtshof
Urteilen
25
.
September
VersR
23
.
Juni
r+s
unmittelbaren
Anspruch
Ersatz
Verdienstausfallschadens
Versicherung
bejaht
dort
zugrunde
liegenden
Versicherungsverhältnissen
vorliegenden
Fall
Personenversicherungen
handelte
.
2
.
Berufungsgericht
Schuldübernahme
Schuldanerkenntnis
Beklagten
verneint
erhebt
Revision
Rügen
;
Rechtsfehler
sind
auch
ersichtlich
.
übrigen
könnte
Beklagte
Berufungsgericht
richtig
ausgeführt
hat
Kläger
§
§
Abs.
Wegfall
etwa
übernommenen
anerkannten
Schadensersatzverpflichtung
entgegenhalten
.
1
.
Januar
entgangene
Einkünfte
konnten
Schadensersatzansprüche
Arbeitnehmers
Arbeitgeber
mehr
entstehen
§
§
DDR-AGB
Einigungsvertrag
Anl
.
Kap
.
Sachgeb
.
Abschn
.
Nr.
lit
.
31
.
Dezember
Kraft
gesetzt
worden
waren
.
Anders
Anspruch
Personenversicherungsverhältnis
gehört
Anspruch
§
§
Abs.
-9-
Abs.
Eintritt
Schadens
auch
vorheriger
Anerkennung
Berufskrankheit
Entstehungstatbestand
Schuldverhältnisses
aaO
;
Senatsurteil
25
.
September
aaO
.
Dr.