NAMEN Verkündet : 7 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § 265 ; Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat freiwilligen Haftpflichtversicherung volkseigenen Betriebes Direktanspruch Staatliche Versicherung Abwicklung . Urteil 7 November IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 7 November Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats 14 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt beklagte Anstalt Staatliche Versicherung Deutschen Demokratischen Republik Abwicklung Ersatz Verdienstausfall Berufskrankheit Anspruch . war Bergmann S. beschäftigt . hatte freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung Staatlichen Versicherung Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen . Folge Tätigkeit Tage leidet Kläger Atemwegserkrankung Asthma bronchiale September rückwirkend 1 . März Berufskrankheit anerkannt wurde . Auftrag Beklagten tätige Deutsche rungs-Aktiengesellschaft erstattete Kläger Wirkung 1 . März Anfang Differenz tatsächlichen Einkommen Verletztenrente gesetzlichen Unfallversicherung hypothetischen Verdienst Berufskrankheit hätte erzielen können . Schreiben 23 . Februar teilte Kläger weitere Zahlungen einstellen müsse Urteil Bundesarbeitsgerichts 14 . Dezember 1 . Januar auch vorher eingetretene Berufskrankheiten Schadensersatz Grundlage Arbeitsgesetzbuchs mehr geleistet werden könne . Kläger verlangt Beklagten Ersatz Verdienstausfallschadens Januar September Höhe insgesamt DM . begehrt Feststellung Beklagte 1 . Oktober verpflichtet sei monatlich Differenzbetrag hypothetischen tatsächlich erhaltenen Einkommen zahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger versicherungsvertraglicher Anspruch Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens unmittelbar Beklagte richtet ; Haftung Beklagten § Gesetzes Errichtung " Versicherung Abwicklung " . S. komme Betracht . S. Staatlichen Versicherung genommene freiwillige Haftpflichtversicherung habe Schadensersatzansprüche Werktätigen Betrieb Verdienstausfalls Berufskrankheit § § . Arbeitsgesetzbuchs DDR-AGB abgedeckt . Haftpflichtversicherung bestehe unmittelbarer Anspruch Geschädigten Staatliche Versicherung § Abs. S. Bedingungen freiwillige Haftpflichtversicherung volkseigenen Wirtschaft 19 November DDR-GBl . S. . habe Beklagte ausdrücklich konkludent erbrachten Versicherungsleistungen eigenständige Verpflichtung übernommen anerkannt sonst begründet . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat zutreffend Rechtsvorgängerin Beklagten Haftpflichtversicherer S. angesehen eigenen Anspruch Klägers Beklagte verneint . Unrecht macht Revision geltend Beklagte hafte Kläger unmittelbar Personenversicherung . S. hatte Staatlichen Versicherung freiwillige Haftpflichtversicherung Versicherung Schadensersatzansprüchen Betrieb § Abs. Gesetzes Versicherung volkseigenen Wirtschaft 15 November DDR-GBl . S. abgeschlossen . Versicherungsschutz umfaßte gemäß § Abs. Bedingungen freiwillige Haftpflichtversicherung volkseigenen Wirtschaft Befriedigung berechtigter Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Betrieb u.a. Verletzung Personen erhoben wurden . § § Abs. Abs. haftete S. W. Betrieb beschäftigten Kläger Wege Schadensersatzes Verdienstausfallschaden Berufskrankheit Sinne § S. DDR-AGB anerkannte Atemwegserkrankung entstanden ist . eventuelles Verschulden Betriebes zuzurechnende Pflichtwidrigkeit Mitarbeiter Pflichtverletzung Betriebes Gebiet Gesundheitsschutzes gehörten Tatbestandsmerkmalen Schadensersatzverpflichtung Betriebes Arbeitsunfall Berufskrankheit Arbeitsrecht Lehrbuch 3 . Aufl . S. . ; Arbeitsrecht Grundriß 2 . Aufl . S. . . Entscheidend war nur ursächliche Zusammenhang Arbeitsprozeß Berufskrankheit gesondert festgestellt werden mußte . Allein Entscheidung Berufskrankheit vorliege ließ Schadensersatzpflicht Betriebes entstehen betroffene Werktätige materiellen Schaden hatte Schadensersatzleistungen Betriebes 3 . Aufl . S. . Rechtsgrundlage hat Beklagte Schadensersatzverpflichtung S. Kläger erfüllt . eigener Anspruch ist Kläger betrieblichen Haftpflichtversicherung S. erwachsen . Zwar bestimmte § Abs. S. Bedingungen freiwillige Haftpflichtversicherung volkseigenen Wirtschaft Staatliche Versicherung Versicherungsleistungen Geschädigten zahlen habe . unmittelbarer Anspruch Geschädigten Staatliche Versicherung bestand jedoch gemäß § Abs. S. Bedingungen . galt auch übrigen Haftpflichtversicherungen . Gleichlautende Regelungen enthielten § Abs. S. Anordnung Bedingungen Pflichtversicherung staatlichen staatlichen Einrichtungen Staatlichen Versicherung Deutschen Demokratischen Republik 18 November DDR-GBl . S. Kraftfahr-HaftpflichtVersicherung staatlichen staatlichen Einrichtungen § Abs. S. Anordnung Bedingungen Pflichtversicherung volkseigenen Wirtschaft Staatlichen Versicherung Deutschen Demokratischen Republik 19 November DDR-GBl . S. Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung volkseigenen Betriebe . Ebenso konnte persönlichen Haftpflichtversicherung Bürgers allein Versicherungsnehmer zivilrechtlichen Beziehung Versicherungseinrichtung stand Ansprüche Versicherungsleistung erheben . § Abs. S. festgelegte Pflicht Versicherungseinrichtung Schadensersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers Versicherten Zahlung Geschädigten erfüllen bewirkte letzterem direkter Anspruch zustand Kommentar Zivilgesetzbuch § Anm . 2.1 . ; Göhring/Posch Zivilrecht Teil S. . . Fehlen direkten Anspruchs Geschädigten Haftpflichtversicherer war somit prägendes Merkmal Haftpflichtversicherung Versicherungsrecht . galt Rahmen Personenversicherung auch Recht Verantwortlichkeit Dritten Geschädigten selbst Anspruch einräumte . Demgemäß hat Bundesgerichtshof Urteilen 25 . September VersR 23 . Juni r+s unmittelbaren Anspruch Ersatz Verdienstausfallschadens Versicherung bejaht dort zugrunde liegenden Versicherungsverhältnissen vorliegenden Fall Personenversicherungen handelte . 2 . Berufungsgericht Schuldübernahme Schuldanerkenntnis Beklagten verneint erhebt Revision Rügen ; Rechtsfehler sind auch ersichtlich . übrigen könnte Beklagte Berufungsgericht richtig ausgeführt hat Kläger § § Abs. Wegfall etwa übernommenen anerkannten Schadensersatzverpflichtung entgegenhalten . 1 . Januar entgangene Einkünfte konnten Schadensersatzansprüche Arbeitnehmers Arbeitgeber mehr entstehen § § DDR-AGB Einigungsvertrag Anl . Kap . Sachgeb . Abschn . Nr. lit . 31 . Dezember Kraft gesetzt worden waren . Anders Anspruch Personenversicherungsverhältnis gehört Anspruch § § Abs. -9- Abs. Eintritt Schadens auch vorheriger Anerkennung Berufskrankheit Entstehungstatbestand Schuldverhältnisses aaO ; Senatsurteil 25 . September aaO . Dr.