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970 lines
7.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
16
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Landgerichts
24
.
Zivilkammer
11
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung
Anspruch
.
hatte
14-tägige
Pauschalreise
Personen
Reiseveranstalter
gebucht
Gesamtpreis
DM
Reiseantritt
bezahlt
Veranstalter
Anforderungen
§
entsprechenden
Sicherungsschein
Beklagten
erhalten
.
Reise
wurde
Ende
durchgeführt
.
Abschluß
machte
Kläger
Minderungsansprüche
Mängeln
geltend
erstritt
29
.
Januar
Versäumnisurteil
insgesamt
DM
Reiseveranstalter
.
Bereits
10
.
Januar
war
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Unternehmen
Reiseveranstalters
bestellt
worden
.
verlangt
Kläger
Deckung
Beklagten
allerdings
nur
Höhe
Preises
Reise
bezahlt
hat
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
§
Versicherungsschutz
auch
Ansprüche
Reisenden
Mängeln
erfaßt
seien
.
Auch
Art
.
Richtlinie
Rates
Europäischen
Gemeinschaften
13
.
Juni
90/314/EWG
Nr.
.
§
deutsches
Recht
umgesetzt
worden
ist
fordere
lediglich
Fall
Zahlungsunfähigkeit
Konkurses
Reiseveranstalters
Erstattung
gezahlter
Beträge
Rückreise
Verbrauchers
sichergestellt
würden
.
Insolvenzschutz
Gewährleistungsansprüche
Eintritt
Insolvenz
bereits
abgeschlossenen
Reise
sei
vorgesehen
.
Insofern
stehe
Reisende
anders
Gläubiger
vorgeleistet
habe
Ansprüchen
Schlechterfüllung
Gegenleistung
Insolvenz
ausfalle
.
2
.
geht
Revision
Hinweis
Senatsurteil
28
.
März
VersR
jeweils
§
richtlinienkonform
auszulegen
sei
.
Richtlinie
bezwecke
umfassenden
Schutz
Reisenden
auch
Hinblick
mangelhafte
Reiseleistungen
insbesondere
Regelungen
Art
.
zeigten
.
20
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
sei
Verbraucher
auch
Pauschalreisebranche
gedient
Reiseveranstalter
verpflichtet
sei
Sicherheiten
Fall
Zahlungsunfähigkeit
Konkurses
nachzuweisen
.
Beschränkung
Sicherheiten
bestimmte
Schäden
sei
Stelle
vorgesehen
.
Art
.
Richtlinie
ergebe
lediglich
Höhe
Begrenzung
gezahlten
Beträge
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
gewähre
Reisenden
bisherigen
Rechtsprechung
Pauschalreiserichtlinie
umfassenden
Schutz
Nichterfüllung
mangelhafte
Erfüllung
.
Revision
hält
Vorlage
Sache
Art
.
Abs.
Klärung
Frage
unausweichlich
Art
.
Richtlinie
vorgeschriebene
Sicherung
auch
Ansprüche
Reisenden
Reisemängeln
umfasse
.
3
.
Entscheidung
Vorinstanzen
erweist
jedoch
Ergebnis
richtig
.
Vorlage
kommt
schon
Betracht
§
Revision
gewünschte
Auslegung
zuläßt
.
ergibt
gesicherten
Rechtsprechung
hier
Rede
stehenden
Richtlinie
Art
.
Sicherung
Reisenden
nur
dort
genannten
fordert
hier
geltend
gemachten
Ansprüche
einordnen
lassen
.
Unstreitig
hat
Beklagte
Versicherungsschutz
Maßgabe
§
versprochen
.
Abgesehen
Aufwendungen
Reisenden
Rückreise
Zahlungsunfähigkeit
Reiseveranstalters
entstehen
§
Abs.
Satz
Nr.
beschränkt
Pflicht
Sicherstellung
Reisenden
§
Satz
Nr.
Rückerstattung
bereits
gezahlten
Reisepreises
Reiseleistungen
Zahlungsunfähigkeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Veranstalters
ausfallen
.
Wortlaut
Vorschrift
läßt
vorliegende
Fall
subsumieren
:
Reiseleistungen
sind
ausgefallen
Rückkehr
erbracht
worden
;
ist
Veranstalter
Abschluß
Reise
zahlungsunfähig
geworden
.
Senat
hat
Urteil
28
.
März
aaO
Betracht
gezogen
§
Vorschrift
Art
.
EGRichtlinie
Pauschalreisen
aaO
deutsches
Recht
umgesetzt
worden
ist
.
Ziel
Art
.
Richtlinie
hat
Senat
Bezug
Rechtsprechung
Schutz
Verbrauchers
Risiken
gesehen
Insolvenz
Reiseveranstalters
ergeben
ähnlich
Urteil
10
.
Dezember
.
Senat
hat
Grundlage
Rechtsprechung
weiter
ausgeführt
Art
.
bezwecke
vollständigen
Schutz
Vorschrift
genannten
Rechte
Verbraucher
Schutz
Verbraucher
Artikel
nannten
Risiken
Zahlungsunfähigkeit
Reiseveranstalters
ergeben
.
Art
.
lautet
deutschen
Fassung
:
Veranstalter
und/oder
Vermittler
Vertragspartei
ist
weist
Fall
Zahlungsunfähigkeit
Konkurses
Erstattung
gezahlter
Beträge
Rückreise
Verbrauchers
sichergestellt
sind
.
vollständige
Schutz
Art
.
Richtlinie
bietet
bezieht
mithin
Ansprüche
Verbrauchers
Erstattung
gezahlter
entfallener
Reiseleistungen
verbrauchter
Geldbeträge
Rücktransport
Ausgangsort
Reise
.
Geschützt
wird
Verbraucher
Rechte
Art
.
nur
Zahlungsunfähigkeit
Reiseveranstalters
gefährdet
sind
.
Zwar
war
Art
.
Richtlinie
vorangegangenen
Kommissionsentwurf
23
.
März
Nr.
.
vorgesehen
Reiseveranstalter
versicherungsfähigen
Teil
Richtlinie
überhaupt
tragenden
Haftung
versichern
sollten
auch
Art
.
Entwurfs
vorgesehene
Mängelhaftung
umfaßt
war
so
auch
20
.
Begründungserwägung
Entwurfs
.
ist
Sicherungspflicht
Reiseveranstalters
Richtlinie
gewordenen
Fassung
Art
.
dargestellten
Weise
eingeschränkt
worden
.
Entstehungsgeschichte
bestärkt
bereits
Wortlaut
Art
.
Richtlinie
entnehmende
Begrenzung
Sicherungspflicht
bestimmte
Ansprüche
Risiken
.
Mehr
Umsetzung
Art
.
Richtlinie
war
deutschen
Gesetzgeber
Einführung
§
beabsichtigt
BT-Drucks
.
S.
.
Hintergrund
erscheint
Auslegung
§
ausgeschlossen
Wortlaut
Sinnzusammenhang
Entstehungsgeschichte
abweichend
Sicherungspflicht
Reiseveranstalters
auch
Gewährleistungsansprüche
führen
würde
abgeschlossener
Reise
erst
eingetretenen
Insolvenz
durchgesetzt
werden
können
.
entspricht
insoweit
einhelligen
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
vgl.
etwa
;
Staudinger/J.Eckert
Rdn
.
9
;
MünchKommBGB/Tonner
4
.
Aufl
.
§
.
11
;
Soergel/K.H.Eckert
12
.
Aufl
.
§
.
8
;
Erman/Seiler
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
§
.
6
;
11
.
Aufl
.
§
.
2
;
Führich
Reiserecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
457
;
Seyderhelm
Reiserecht
.
10
;
Bidinger/Müller
Reisevertragsrecht
2
.
Aufl
.
§
.
.
kommt
richtlinienkonforme
Auslegung
Revision
gewünschten
Richtung
schon
Betracht
hier
streitigen
Frage
unterschiedlicher
Auslegung
zugänglichen
Entscheidungsspielraum
eröffnet
Voraussetzung
vgl.
.
Erst
recht
fehlt
Anhaltspunkt
Kläger
Sicherungsschein
Beklagten
§
Abs.
Satz
hinausgehenden
Umfang
zugesagten
Versicherungsschutzes
hätte
entnehmen
können
.
kommt
:
Urteil
14
.
Mai
.
Verein
Konsumenteninformation
hat
.
festgestellt
Garantie
"
Erstattung
gezahlten
Beträge
"
betreffe
Fälle
Zahlungsunfähigkeit
Konkurs
Veranstalters
Vertragsschluß
Beginn
Erfüllung
Vertrages
eintrete
Leistungen
Vertragserfüllung
eingestellt
werden
Verbraucher
Teil
Zahlung
erstatten
ist
erbrachten
Leistungen
entspricht
.
Garantie
"
Rückreise
Verbrauchers
"
angehe
solle
verhindern
Erfüllung
Vertrages
Aufenthaltsort
festgehalten
wird
Beförderer
Zahlungsunfähigkeit
Veranstalters
weigere
Rückreise
entsprechende
Leistung
erbringen
.
Ausführungen
hat
Tatbestände
Art
.
Richtlinie
so
präzisiert
Ansprüche
Mängeln
Abschluß
Veranstalter
durchgeführten
Reise
erst
Reise
eingetretenen
Insolvenz
Veranstalters
durchgesetzt
werden
können
Verpflichtung
Sicherstellung
Verbrauchers
fallen
.
hat
Rechtsprechung
Urteil
15
.
Juni
.
Rechberger
bestätigt
.
Dort
heißt
Rdn
.
Kläger
Falles
seien
Risiken
ausgesetzt
gewesen
Art
.
Richtlinie
gerade
begegnen
solle
.
hätten
nämlich
erstens
Zahlung
Beträgen
Reiseantritt
Risiko
Verlustes
Beträge
zweitens
Fall
Zahlungsunfähigkeit
Konkurses
Reiseveranstalters
Reise
Risiko
ausgesetzt
Aufenthaltsort
festzusitzen
Beförderer
Zahlungsunfähigkeit
-9-
Konkurses
ablehne
Rückreise
bestehende
Leistung
erbringen
.
Revision
hervorhebt
umfassenden
Schutz
Reisenden
betont
ist
übersehen
Gerichtshof
nur
Schutz
Art
.
Richtlinie
genannten
Rechte
Verbraucher
Schutz
Verbrauchers
Artikel
genannten
Zahlungsunfähigkeit
Reiseveranstalters
ergebenden
Risiken
Auge
hat
so
ausdrücklich
Rdn
.
Urteil
15
.
Juni
aaO
;
ferner
Rdn
.
Urteil
8
.
Oktober
verb
.
.
u.a.
Dillenkofer
.
hat
auch
Senat
Urteil
28
.
März
aaO
zugrunde
gelegt
.
kommt
Vorlage
hier
auch
Betracht
streitige
Frage
Gerichtshof
bereits
geklärt
ist
.
Anspruch
Beklagte
steht
Kläger
mithin
.
Dr.
Dr.
Felsch