NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 16 . Februar Recht erkannt : Revision Urteil Landgerichts 24 . Zivilkammer 11 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung Anspruch . hatte 14-tägige Pauschalreise Personen Reiseveranstalter gebucht Gesamtpreis DM Reiseantritt bezahlt Veranstalter Anforderungen § entsprechenden Sicherungsschein Beklagten erhalten . Reise wurde Ende durchgeführt . Abschluß machte Kläger Minderungsansprüche Mängeln geltend erstritt 29 . Januar Versäumnisurteil insgesamt DM Reiseveranstalter . Bereits 10 . Januar war vorläufiger Insolvenzverwalter Unternehmen Reiseveranstalters bestellt worden . verlangt Kläger Deckung Beklagten allerdings nur Höhe Preises Reise bezahlt hat . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Anspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . 1 . Auffassung Berufungsgerichts ergibt § Versicherungsschutz auch Ansprüche Reisenden Mängeln erfaßt seien . Auch Art . Richtlinie Rates Europäischen Gemeinschaften 13 . Juni 90/314/EWG Nr. . § deutsches Recht umgesetzt worden ist fordere lediglich Fall Zahlungsunfähigkeit Konkurses Reiseveranstalters Erstattung gezahlter Beträge Rückreise Verbrauchers sichergestellt würden . Insolvenzschutz Gewährleistungsansprüche Eintritt Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei vorgesehen . Insofern stehe Reisende anders Gläubiger vorgeleistet habe Ansprüchen Schlechterfüllung Gegenleistung Insolvenz ausfalle . 2 . geht Revision Hinweis Senatsurteil 28 . März VersR jeweils § richtlinienkonform auszulegen sei . Richtlinie bezwecke umfassenden Schutz Reisenden auch Hinblick mangelhafte Reiseleistungen insbesondere Regelungen Art . zeigten . 20 . Erwägungsgrund Richtlinie sei Verbraucher auch Pauschalreisebranche gedient Reiseveranstalter verpflichtet sei Sicherheiten Fall Zahlungsunfähigkeit Konkurses nachzuweisen . Beschränkung Sicherheiten bestimmte Schäden sei Stelle vorgesehen . Art . Richtlinie ergebe lediglich Höhe Begrenzung gezahlten Beträge . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften gewähre Reisenden bisherigen Rechtsprechung Pauschalreiserichtlinie umfassenden Schutz Nichterfüllung mangelhafte Erfüllung . Revision hält Vorlage Sache Art . Abs. Klärung Frage unausweichlich Art . Richtlinie vorgeschriebene Sicherung auch Ansprüche Reisenden Reisemängeln umfasse . 3 . Entscheidung Vorinstanzen erweist jedoch Ergebnis richtig . Vorlage kommt schon Betracht § Revision gewünschte Auslegung zuläßt . ergibt gesicherten Rechtsprechung hier Rede stehenden Richtlinie Art . Sicherung Reisenden nur dort genannten fordert hier geltend gemachten Ansprüche einordnen lassen . Unstreitig hat Beklagte Versicherungsschutz Maßgabe § versprochen . Abgesehen Aufwendungen Reisenden Rückreise Zahlungsunfähigkeit Reiseveranstalters entstehen § Abs. Satz Nr. beschränkt Pflicht Sicherstellung Reisenden § Satz Nr. Rückerstattung bereits gezahlten Reisepreises Reiseleistungen Zahlungsunfähigkeit Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Veranstalters ausfallen . Wortlaut Vorschrift läßt vorliegende Fall subsumieren : Reiseleistungen sind ausgefallen Rückkehr erbracht worden ; ist Veranstalter Abschluß Reise zahlungsunfähig geworden . Senat hat Urteil 28 . März aaO Betracht gezogen § Vorschrift Art . EGRichtlinie Pauschalreisen aaO deutsches Recht umgesetzt worden ist . Ziel Art . Richtlinie hat Senat Bezug Rechtsprechung Schutz Verbrauchers Risiken gesehen Insolvenz Reiseveranstalters ergeben ähnlich Urteil 10 . Dezember . Senat hat Grundlage Rechtsprechung weiter ausgeführt Art . bezwecke vollständigen Schutz Vorschrift genannten Rechte Verbraucher Schutz Verbraucher Artikel nannten Risiken Zahlungsunfähigkeit Reiseveranstalters ergeben . Art . lautet deutschen Fassung : Veranstalter und/oder Vermittler Vertragspartei ist weist Fall Zahlungsunfähigkeit Konkurses Erstattung gezahlter Beträge Rückreise Verbrauchers sichergestellt sind . vollständige Schutz Art . Richtlinie bietet bezieht mithin Ansprüche Verbrauchers Erstattung gezahlter entfallener Reiseleistungen verbrauchter Geldbeträge Rücktransport Ausgangsort Reise . Geschützt wird Verbraucher Rechte Art . nur Zahlungsunfähigkeit Reiseveranstalters gefährdet sind . Zwar war Art . Richtlinie vorangegangenen Kommissionsentwurf 23 . März Nr. . vorgesehen Reiseveranstalter versicherungsfähigen Teil Richtlinie überhaupt tragenden Haftung versichern sollten auch Art . Entwurfs vorgesehene Mängelhaftung umfaßt war so auch 20 . Begründungserwägung Entwurfs . ist Sicherungspflicht Reiseveranstalters Richtlinie gewordenen Fassung Art . dargestellten Weise eingeschränkt worden . Entstehungsgeschichte bestärkt bereits Wortlaut Art . Richtlinie entnehmende Begrenzung Sicherungspflicht bestimmte Ansprüche Risiken . Mehr Umsetzung Art . Richtlinie war deutschen Gesetzgeber Einführung § beabsichtigt BT-Drucks . S. . Hintergrund erscheint Auslegung § ausgeschlossen Wortlaut Sinnzusammenhang Entstehungsgeschichte abweichend Sicherungspflicht Reiseveranstalters auch Gewährleistungsansprüche führen würde abgeschlossener Reise erst eingetretenen Insolvenz durchgesetzt werden können . entspricht insoweit einhelligen Meinung Rechtsprechung Literatur vgl. etwa ; Staudinger/J.Eckert Rdn . 9 ; MünchKommBGB/Tonner 4 . Aufl . § . 11 ; Soergel/K.H.Eckert 12 . Aufl . § . 8 ; Erman/Seiler 11 . Aufl . § Rdn . ; § . 6 ; 11 . Aufl . § . 2 ; Führich Reiserecht 4 . Aufl . Rdn . 457 ; Seyderhelm Reiserecht . 10 ; Bidinger/Müller Reisevertragsrecht 2 . Aufl . § . . kommt richtlinienkonforme Auslegung Revision gewünschten Richtung schon Betracht hier streitigen Frage unterschiedlicher Auslegung zugänglichen Entscheidungsspielraum eröffnet Voraussetzung vgl. . Erst recht fehlt Anhaltspunkt Kläger Sicherungsschein Beklagten § Abs. Satz hinausgehenden Umfang zugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen können . kommt : Urteil 14 . Mai . Verein Konsumenteninformation hat . festgestellt Garantie " Erstattung gezahlten Beträge " betreffe Fälle Zahlungsunfähigkeit Konkurs Veranstalters Vertragsschluß Beginn Erfüllung Vertrages eintrete Leistungen Vertragserfüllung eingestellt werden Verbraucher Teil Zahlung erstatten ist erbrachten Leistungen entspricht . Garantie " Rückreise Verbrauchers " angehe solle verhindern Erfüllung Vertrages Aufenthaltsort festgehalten wird Beförderer Zahlungsunfähigkeit Veranstalters weigere Rückreise entsprechende Leistung erbringen . Ausführungen hat Tatbestände Art . Richtlinie so präzisiert Ansprüche Mängeln Abschluß Veranstalter durchgeführten Reise erst Reise eingetretenen Insolvenz Veranstalters durchgesetzt werden können Verpflichtung Sicherstellung Verbrauchers fallen . hat Rechtsprechung Urteil 15 . Juni . Rechberger bestätigt . Dort heißt Rdn . Kläger Falles seien Risiken ausgesetzt gewesen Art . Richtlinie gerade begegnen solle . hätten nämlich erstens Zahlung Beträgen Reiseantritt Risiko Verlustes Beträge zweitens Fall Zahlungsunfähigkeit Konkurses Reiseveranstalters Reise Risiko ausgesetzt Aufenthaltsort festzusitzen Beförderer Zahlungsunfähigkeit -9- Konkurses ablehne Rückreise bestehende Leistung erbringen . Revision hervorhebt umfassenden Schutz Reisenden betont ist übersehen Gerichtshof nur Schutz Art . Richtlinie genannten Rechte Verbraucher Schutz Verbrauchers Artikel genannten Zahlungsunfähigkeit Reiseveranstalters ergebenden Risiken Auge hat so ausdrücklich Rdn . Urteil 15 . Juni aaO ; ferner Rdn . Urteil 8 . Oktober verb . . u.a. Dillenkofer . hat auch Senat Urteil 28 . März aaO zugrunde gelegt . kommt Vorlage hier auch Betracht streitige Frage Gerichtshof bereits geklärt ist . Anspruch Beklagte steht Kläger mithin . Dr. Dr. Felsch