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NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
höhere
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
.
ist
12
.
Februar
geboren
war
beginnend
September
ehemals
verschiedenen
Verkehrsbetrieben
ferner
Ministerium
Verkehrswesen
ehemaligen
beschäftigt
.
20
.
Januar
wurde
Kläger
Beschäftigter
Bundesministerium
Verkehr
übernommen
1
Juli
Beklagten
Versicherten
anmeldete
.
Arbeitgeber
zahlte
seither
28
.
Februar
Umlagen
Beklagten
.
1
.
März
erhält
Kläger
Rente
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
auch
Versorgungsrente
Beklagten
monatlich
DM
beläuft
.
Mitteilung
Beklagten
30
.
März
sind
Umlagemonaten
Kläger
geleisteten
Dienstzeiten
insgesamt
Monate
sogenannte
Vordienstzeiten
Hälfte
Monate
gesamtversorgungsfähige
Zeit
angerechnet
worden
sog.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Satzung
Beklagten
folgenden
:
VBLS
damals
maßgebenden
Fassung
.
Kläger
geht
irrtümlich
3
.
Oktober
zurückgelegten
Vordienstzeiten
seien
28
.
Satzungsänderung
20
.
Oktober
geänderten
Abs.
Satz
Buchst
.
.
überhaupt
berücksichtigt
worden
.
seinerzeit
geltenden
Satzung
war
andererseits
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Kläger
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vollen
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
nur
hälftigen
Anrechnung
Vordienstzeiten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Kläger
meint
gesamten
Vordienstzeiten
müßten
Umlagezeiten
berücksichtigt
werden
schon
Mitglied
Beklagten
vergleichbaren
Versorgungssystems
gewesen
sei
.
stehe
Rentenbeginn
deutlich
höhere
Zusatzrente
.
verfolgt
Berufungsinstanz
abgewiesene
Klage
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
bisher
gezahlten
trag
hinausgehenden
Anspruch
Klägers
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
verneint
.
Zwar
werde
Kläger
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
anders
behandelt
Versicherte
öffentlichen
Dienst
alten
Bundesländer
gearbeitet
haben
.
Verpflichtung
Unterschiede
vornherein
vermeiden
auszugleichen
ergebe
Einigungsvertrag
vielmehr
schrittweise
Angleichung
Lebensbedingungen
vorsehe
öffentlichen
Dienst
Vereinbarungen
Tarifparteien
verweise
.
Derartige
Maßnahmen
seien
Gesetzgeber
Tarifvertragsparteien
vorbehalten
aber
Sache
Beklagten
.
Auch
übrigen
verstoße
Kläger
geltende
Satzungsregelung
Grundrechte
§
§
.
Blick
genannte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
hat
Berufungsgericht
Kläger
Gruppe
Versorgungsrentenberechtigten
zugerechnet
schon
31
.
zember
Renten
bezogen
haben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gehören
Berechtigte
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
hat
.
Selbst
aber
annehme
Falle
Klägers
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrages
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Klage
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
Auswirkungen
Beklagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
beiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergl
.
August
Teil
.
.
Auch
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
Beklagten
ergänzend
auszulegen
.
2
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
zuzustimmen
.
Senat
hat
bereits
Urteil
27
.
September
VersR
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Fassung
28
.
Satzungsänderung
20
.
Oktober
Fall
befaßt
ehemals
Berliner
Verkehrsbetrieben
Beschäftigter
Senatsverwaltung
1
.
April
Beklagten
versichert
worden
war
Erreichen
Altersgrenze
Jahre
Versorgungsrente
Beklagten
erhielt
.
Entscheidung
hat
Senat
Frage
offengelassen
vollständige
Ausschluß
Dienstzeiten
ehemaligen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
so
28
.
Satzungsänderung
§
Abs.
Satz
VBLS
.
vorgenommen
worden
ist
unwirksam
sei
.
Jedenfalls
könne
Beklagte
§
Neuregelung
Versicherten
berufen
schon
Satzungsänderung
Beklagten
gleichen
Regeln
versichert
waren
Mitglieder
öffentlichen
Dienstes
alten
Bundesländer
galten
.
Versicherte
dürften
grundsätzlich
vertrauen
Anmeldung
zugesagten
Versorgungsansprüche
nachträgliche
Änderung
Satzung
Beklagten
Gewicht
fallenden
Weise
wieder
entzogen
würden
.
hält
Senat
.
auch
Kläger
vorliegenden
Verfahrens
Personengruppe
gehört
Beklagte
§
28
.
Satzungsänderung
vorgenommenen
Ausschluß
Dienstzeiten
berufen
kann
ist
unstreitig
.
Kläger
übersieht
jedoch
Beklagte
hier
vorgenannte
Senatsentscheidung
3
.
Oktober
Beitrittsgebiet
zurückgelegten
Zeiten
Rentenmitteilung
30
.
März
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
berücksichtigt
.
Allerdings
hat
Senat
vorgenannten
Entscheidung
gefordert
Vordienstzeiten
uneingeschränkt
berücksichtigen
Kläger
anstrebt
nur
Maßgabe
§
Abs.
Satz
VBLS
28
.
Satzungsänderung
geltenden
Fassung
.
war
Rentenberechnung
berücksichtigen
Anmeldung
Klägers
Beklagten
Umlagen
Beklagte
gezahlt
wurden
Umlagemonate
nur
Hälfte
gesamtversorgungsfähige
Zeit
einzurechnen
sind
.
Revision
Bezug
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
22
.
März
aaO
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
wendet
bleibt
Ergebnis
ebenfalls
erfolglos
.
Kläger
ist
hat
Berufungsgericht
übersehen
hier
unstreitig
schon
31
.
Dezember
rentenberechtigt
geworden
Rentenbeginn
ist
1
.
März
.
fällt
mehr
Rentnergeneration
aaO
folgend
Senat
Urteil
26
November
VersR
angenommen
hatten
Verletzung
Art
.
GG
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
voller
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
noch
hingenommen
werden
könne
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
halte
.
Dennoch
ist
Kläger
Beklagten
vorgenommene
Rentenberechnung
Ergebnis
Rechten
Art
.
GG
verletzt
.
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Ungleichbehandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkt
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
kann
Senat
auch
Fällen
hier
vorliegenden
Art
weiterhin
offen
lassen
.
Beklagte
hat
Satzung
19
.
September
Wirkung
1
.
Januar
grundlegend
geändert
§
VBLS
.
Nr.
.
bisherige
Gesamtversorgungssystem
ist
Ablauf
31
.
Dezember
geschlossen
worden
bereits
Satz
Präambel
Tarifvertrags
Altersversorgung
1
.
März
GMBl
.
.
vorgesehen
war
.
Neuregelung
kommt
Vordienstzeiten
überhaupt
mehr
;
vielmehr
wird
Betriebsrente
Grundlage
Versorgungspunkten
gezahlt
zusatzversorgungspflichtige
Entgelt
soziale
Komponente
Bonuspunkte
maßgebend
sind
§
.
.
.
Betriebsrente
wird
Jahr
jährlich
%
erhöht
§
VBLS
.
.
Mithin
ist
Anforderungen
Bundesverfassungsgerichts
jedenfalls
ausreichend
Rechnung
getragen
vgl.
Senatsurteil
26
November
VersR
;
Senatsurteil
14
.
Januar
VersR
;
Senatsurteil
11
.
Februar
VersR
.
-9-
ist
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Höhe
generell
niedrigeres
Niveau
abgesenkt
worden
Beklagte
geleisteten
Umlagen
beteiligten
Arbeitgeber
entspricht
.
Allein
wird
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
eigentumsgeschützten
Kern
Rentenanspruchs
Rentenanwartschaft
gehört
bestimmte
Leistungshöhe
-art
noch
bestimmte
Festsetzung
Leistungsbeginns
;
nur
Beitragsleistungen
gründenden
Elemente
Faktoren
Anspruchskonstituierung
sind
Eigentumsschutz
einbezogen
Senatsurteil
14
.
Januar
aaO
.
.
neue
Satzung
Beklagten
niedrigeren
Rentenniveau
geschützten
Kernbereich
eingegriffen
hätte
hat
Kläger
dargelegt
.
31
.
Dezember
geltenden
Satzung
berechnete
Renten
führten
höheren
Leistungen
Beklagten
.
Rücksicht
ist
§
Abs.
i.V.
Abs.
neuen
Satzung
vorgesehen
Höhe
31
.
Dezember
ergebenden
Versorgungsrenten
grundsätzlich
noch
alten
Satzung
berechnen
Besitzstandsrenten
weiterzuzahlen
sind
entsprechend
§
VBLS
.
dynamisiert
werden
.
heißt
Tarifvertrag
1
.
März
beigefügten
Anlage
Altersvorsorgeplan
GMBl
.
sinngemäß
Jahr
sei
verwaltungstechnischen
Gründen
Einführungsphase
neue
System
vorgesehen
Anwartschaften
technisch
Berechnungsmethoden
alten
Systems
fortentwickeln
;
Regelung
liege
noch
Normsetzungsbefugnis
Tarifvertragsparteien
Betroffenen
günstige
Übergangsregelung
schaffe
.
Übergangsregelung
hält
etwa
Berufungsgericht
meint
alte
System
Jahr
.
Vielmehr
ist
gerügte
Ungleichbehandlung
Neuregelung
Wirkung
1
.
Januar
entfallen
.
Kläger
anderen
Versicherten
Laufe
Jahres
1
.
Januar
rentenberechtigt
geworden
sind
hat
Beklagte
lediglich
Rahmen
gemäß
§
§
.
zeitlich
begrenzten
Übergangsregelung
Vorteile
belassen
Personenkreis
31
.
Dezember
geschlossenen
Gesamtversorgungssystem
Vergleich
1
.
Januar
geltenden
Neuregelung
ergaben
Rentenberechtigten
zusätzlich
neu
eingeführten
Dynamisierung
beteiligt
.
Tarifvertragsparteien
haben
auch
Hinblick
letzten
Absatz
Tarifvertrag
1
.
März
beigefügten
Anlage
Altersvorsorgeplan
eingewendet
wird
Grundsatzfrage
Vordienstzeiten
Hälfte
ganz
gesamtversorgungsfähige
Zeit
einzurechnen
sind
Zeit
31
.
Dezember
Entscheidung
Bundesgericht
überlassen
Frage
dargestellt
auch
Übergangszeit
Anwendung
neuen
Satzung
selbst
geregelt
.
Übergangsregelung
ist
auch
Rente
maßgebend
Kläger
bezieht
.
wird
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
Kläger
dynamisierten
Besitzstandsrente
§
Abs.
VBLS
.
beanspruchen
hat
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
Versorgungsrente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
öffentlichen
Dienstes
berechnet
wird
ist
dargetan
ersichtlich
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
Kläger
Wahrung
Besitzstandes
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Senat
hat
Urteil
11
.
Februar
VersR
klargestellt
früheren
zurückgelegte
Vordienstzeiten
voll
angerechnet
werden
können
entsprechenden
Umlagen
Arbeitgebers
Zeiten
fehlt
betroffenen
Versicherten
Grundrechten
verletzt
werden
.
ergibt
Senat
bereits
Zusammenhang
Regelung
§
.
ausgeführt
hat
Senatsurteil
14
.
Mai
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
April
BVerfGE
.
.
Dr.
Dr.
Felsch