NAMEN Verkündet : 10 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 10 November Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt höhere Zusatzversorgungsrente Beklagten . ist 12 . Februar geboren war beginnend September ehemals verschiedenen Verkehrsbetrieben ferner Ministerium Verkehrswesen ehemaligen beschäftigt . 20 . Januar wurde Kläger Beschäftigter Bundesministerium Verkehr übernommen 1 Juli Beklagten Versicherten anmeldete . Arbeitgeber zahlte seither 28 . Februar Umlagen Beklagten . 1 . März erhält Kläger Rente Bundesversicherungsanstalt Angestellte auch Versorgungsrente Beklagten monatlich DM beläuft . Mitteilung Beklagten 30 . März sind Umlagemonaten Kläger geleisteten Dienstzeiten insgesamt Monate sogenannte Vordienstzeiten Hälfte Monate gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden sog. § Abs. Satz Buchst . . Satzung Beklagten folgenden : VBLS damals maßgebenden Fassung . Kläger geht irrtümlich 3 . Oktober zurückgelegten Vordienstzeiten seien 28 . Satzungsänderung 20 . Oktober geänderten Abs. Satz Buchst . . überhaupt berücksichtigt worden . seinerzeit geltenden Satzung war andererseits Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat vollen Berücksichtigung gesetzlichen Rente nur hälftigen Anrechnung Vordienstzeiten Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Kläger meint gesamten Vordienstzeiten müßten Umlagezeiten berücksichtigt werden schon Mitglied Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei . stehe Rentenbeginn deutlich höhere Zusatzrente . verfolgt Berufungsinstanz abgewiesene Klage Revision . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat bisher gezahlten trag hinausgehenden Anspruch Klägers Zusatzversorgungsrente Beklagten verneint . Zwar werde Kläger Tätigkeit öffentlichen Dienst anders behandelt Versicherte öffentlichen Dienst alten Bundesländer gearbeitet haben . Verpflichtung Unterschiede vornherein vermeiden auszugleichen ergebe Einigungsvertrag vielmehr schrittweise Angleichung Lebensbedingungen vorsehe öffentlichen Dienst Vereinbarungen Tarifparteien verweise . Derartige Maßnahmen seien Gesetzgeber Tarifvertragsparteien vorbehalten aber Sache Beklagten . Auch übrigen verstoße Kläger geltende Satzungsregelung Grundrechte § § . Blick genannte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts hat Berufungsgericht Kläger Gruppe Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon 31 . zember Renten bezogen haben . Auffassung Berufungsgerichts gehören Berechtigte Personenkreis streitige Regelung beanstandet hat . Selbst aber annehme Falle Klägers Halbanrechnung unzulässig Satzung insoweit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Klage geforderte zusätzliche Leistung sei finanziellen Auswirkungen Beklagte abschätze etwa nur Abrundung Angebots werten erschüttere Beklagte wirtschaftlichen Substanz . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl. Gilbert/Hesse Versorgung Angestellten beiter öffentlichen Dienstes 37 . Ergl . August Teil . . Auch Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung Beklagten ergänzend auszulegen . 2 . ist jedenfalls Ergebnis zuzustimmen . Senat hat bereits Urteil 27 . September VersR Anwendung § Abs. Satz Buchst . . Fassung 28 . Satzungsänderung 20 . Oktober Fall befaßt ehemals Berliner Verkehrsbetrieben Beschäftigter Senatsverwaltung 1 . April Beklagten versichert worden war Erreichen Altersgrenze Jahre Versorgungsrente Beklagten erhielt . Entscheidung hat Senat Frage offengelassen vollständige Ausschluß Dienstzeiten ehemaligen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit so 28 . Satzungsänderung § Abs. Satz VBLS . vorgenommen worden ist unwirksam sei . Jedenfalls könne Beklagte § Neuregelung Versicherten berufen schon Satzungsänderung Beklagten gleichen Regeln versichert waren Mitglieder öffentlichen Dienstes alten Bundesländer galten . Versicherte dürften grundsätzlich vertrauen Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nachträgliche Änderung Satzung Beklagten Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden . hält Senat . auch Kläger vorliegenden Verfahrens Personengruppe gehört Beklagte § 28 . Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß Dienstzeiten berufen kann ist unstreitig . Kläger übersieht jedoch Beklagte hier vorgenannte Senatsentscheidung 3 . Oktober Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten Rentenmitteilung 30 . März Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt . Allerdings hat Senat vorgenannten Entscheidung gefordert Vordienstzeiten uneingeschränkt berücksichtigen Kläger anstrebt nur Maßgabe § Abs. Satz VBLS 28 . Satzungsänderung geltenden Fassung . war Rentenberechnung berücksichtigen Anmeldung Klägers Beklagten Umlagen Beklagte gezahlt wurden Umlagemonate nur Hälfte gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind . Revision Bezug Beschluß Bundesverfassungsgerichts 22 . März aaO Halbanrechnung Vordienstzeiten wendet bleibt Ergebnis ebenfalls erfolglos . Kläger ist hat Berufungsgericht übersehen hier unstreitig schon 31 . Dezember rentenberechtigt geworden Rentenbeginn ist 1 . März . fällt mehr Rentnergeneration aaO folgend Senat Urteil 26 November VersR angenommen hatten Verletzung Art . GG Halbanrechnung Vordienstzeiten voller Berücksichtigung gesetzlichen Rente noch hingenommen werden könne Ungleichbehandlung jedenfalls Rahmen zulässigen Typisierung Generalisierung komplizierten sehr große Gruppe Versicherten betreffenden Materie halte . Dennoch ist Kläger Beklagten vorgenommene Rentenberechnung Ergebnis Rechten Art . GG verletzt . Erwägungen Bundesverfassungsgerichts Ungleichbehandlung Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe Kritik Beklagten Punkt folgen ist vgl. auch Hebler . kann Senat auch Fällen hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen . Beklagte hat Satzung 19 . September Wirkung 1 . Januar grundlegend geändert § VBLS . Nr. . bisherige Gesamtversorgungssystem ist Ablauf 31 . Dezember geschlossen worden bereits Satz Präambel Tarifvertrags Altersversorgung 1 . März GMBl . . vorgesehen war . Neuregelung kommt Vordienstzeiten überhaupt mehr ; vielmehr wird Betriebsrente Grundlage Versorgungspunkten gezahlt zusatzversorgungspflichtige Entgelt soziale Komponente Bonuspunkte maßgebend sind § . . . Betriebsrente wird Jahr jährlich % erhöht § VBLS . . Mithin ist Anforderungen Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen vgl. Senatsurteil 26 November VersR ; Senatsurteil 14 . Januar VersR ; Senatsurteil 11 . Februar VersR . -9- ist Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Höhe generell niedrigeres Niveau abgesenkt worden Beklagte geleisteten Umlagen beteiligten Arbeitgeber entspricht . Allein wird Art . Abs. GG verletzt . eigentumsgeschützten Kern Rentenanspruchs Rentenanwartschaft gehört bestimmte Leistungshöhe -art noch bestimmte Festsetzung Leistungsbeginns ; nur Beitragsleistungen gründenden Elemente Faktoren Anspruchskonstituierung sind Eigentumsschutz einbezogen Senatsurteil 14 . Januar aaO . . neue Satzung Beklagten niedrigeren Rentenniveau geschützten Kernbereich eingegriffen hätte hat Kläger dargelegt . 31 . Dezember geltenden Satzung berechnete Renten führten höheren Leistungen Beklagten . Rücksicht ist § Abs. i.V. Abs. neuen Satzung vorgesehen Höhe 31 . Dezember ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch alten Satzung berechnen Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind entsprechend § VBLS . dynamisiert werden . heißt Tarifvertrag 1 . März beigefügten Anlage Altersvorsorgeplan GMBl . sinngemäß Jahr sei verwaltungstechnischen Gründen Einführungsphase neue System vorgesehen Anwartschaften technisch Berechnungsmethoden alten Systems fortentwickeln ; Regelung liege noch Normsetzungsbefugnis Tarifvertragsparteien Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe . Übergangsregelung hält etwa Berufungsgericht meint alte System Jahr . Vielmehr ist gerügte Ungleichbehandlung Neuregelung Wirkung 1 . Januar entfallen . Kläger anderen Versicherten Laufe Jahres 1 . Januar rentenberechtigt geworden sind hat Beklagte lediglich Rahmen gemäß § § . zeitlich begrenzten Übergangsregelung Vorteile belassen Personenkreis 31 . Dezember geschlossenen Gesamtversorgungssystem Vergleich 1 . Januar geltenden Neuregelung ergaben Rentenberechtigten zusätzlich neu eingeführten Dynamisierung beteiligt . Tarifvertragsparteien haben auch Hinblick letzten Absatz Tarifvertrag 1 . März beigefügten Anlage Altersvorsorgeplan eingewendet wird Grundsatzfrage Vordienstzeiten Hälfte ganz gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind Zeit 31 . Dezember Entscheidung Bundesgericht überlassen Frage dargestellt auch Übergangszeit Anwendung neuen Satzung selbst geregelt . Übergangsregelung ist auch Rente maßgebend Kläger bezieht . wird Versicherten Rente 1 . Januar geltenden Neufassung richtet rechtlich erheblicher Weise benachteiligt . Kläger dynamisierten Besitzstandsrente § Abs. VBLS . beanspruchen hat wirtschaftlich Ergebnis schlechter stehe Berechtigte Versorgungsrente neuem Satzungsrecht Rücksicht Vordienstzeiten öffentlichen Dienstes berechnet wird ist dargetan ersichtlich . Hinblick stehen Rentenempfängern Kläger Wahrung Besitzstandes weitergehenden Ansprüche Gründen Gleichbehandlung . Senat hat Urteil 11 . Februar VersR klargestellt früheren zurückgelegte Vordienstzeiten voll angerechnet werden können entsprechenden Umlagen Arbeitgebers Zeiten fehlt betroffenen Versicherten Grundrechten verletzt werden . ergibt Senat bereits Zusammenhang Regelung § . ausgeführt hat Senatsurteil 14 . Mai Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . April BVerfGE . . Dr. Dr. Felsch