You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

897 lines
7.9 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
8
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Transportversicherer
Klägerin
hergestellten
Fertigungsstraße
Rolladenelemente
Garagentoren
.
Einzelteile
Anlage
wurden
Containern
verstaut
September
kombinierten
Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr
deutschen
Herstellerwerk
Klägerin
Firma
geliefert
.
Dort
stellte
Öffnung
Container
Ladung
unterwegs
erheblich
verschoben
hatte
zahlreiche
Maschinenteile
stark
beschädigt
zerstört
waren
.
Klägerin
beauftragte
Speditionsfirma
hatte
Transport
Beklagten
Allgemeinen
Deutschen
Seeversicherungsbedingungen
Besonderen
Bestimmungen
Güterversicherung
Fassung
Güter
Zusatzbedingungen
Transportversicherung
Maschinen
Apparaten
DTV-Maschinenklausel
versichert
.
Vereinbart
war
Allgefahrendeckung
;
Versicherter
Vertrages
sollte
jeweilige
Inhaber
Versicherungspolice
gelten
.
Klägerin
fordert
Beklagten
Versicherungsleistungen
Folgeschäden
360.288,75
DM
184.212,71
beziffert
.
behauptet
Container
seien
unterwegs
Rangiervorgängen
Eisenbahntransport
unzulässig
hohen
Stoßeinwirkungen
ausgesetzt
gewesen
.
Verpackung
Anlagenteile
sei
transportsicher
fachgerecht
handelsüblich
erfolgt
.
Verpackungsmängeln
beruhten
Schäden
.
Schwere
zeige
vielmehr
Container
außergewöhnlichen
Krafteinwirkungen
ausgesetzt
gewesen
seien
.
Beklagte
hat
gestützt
Ziffer
Güter
Ziffer
DTV-Maschinenklausel
Versicherungsleistungen
abgelehnt
mangelhafte
Verladung
Verpackung
Transportgutes
vorgelegen
habe
insbesondere
seien
Maschinenteile
Containern
fehlerhaft
handelsüblich
verstaut
Transportstöße
gesichert
gewesen
.
habe
Schäden
geführt
.
Landgericht
hat
Klage
überwiegend
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
Entscheidung
Landgerichts
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
sei
Ziffer
Güter
Versicherungsleistungen
verpflichtet
.
hafte
Versicherer
Schäden
Fehlen
Mängel
handelsüblicher
Verpackung
verursacht
seien
.
So
liege
Fall
hier
.
Maßgebend
sei
allein
Verpackung
Maschinenteile
Auffassung
beteiligten
Kreise
Abladeort
Abladezeit
nötigen
Anforderungen
entsprochen
habe
.
Abladeort
hat
Berufungsgericht
angesehen
angenommen
dortigen
Standards
Verpackung
Sicherung
Ladungen
weitgehend
glichen
.
Überzeugung
Ladung
unzureichend
gesichert
gewesen
sei
hat
Berufungsgericht
eingeholten
Gutachtens
Sachverständigen
gewonnen
.
hatte
gestützt
Container
Ladung
ausgeführt
Maschinenteile
seien
Containern
Holzverblockung
Bodenbereich
noch
seitliche
Verzurrungen
ausreichend
Verrutschen
gesichert
gewesen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Leistungsfreiheit
Beklagten
schließlich
auch
Sachverständige
Teil
Schadensbildes
herausgerissene
Teile
Inneren
Schaltschrankes
überhartes
Abladen
erklärt
habe
.
fehlten
gesonderte
Feststellungen
Ursache
Schäden
fehlerhafte
Ladung
Verpackung
gewesen
sei
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
schon
Stand
Sachverständige
folgend
Berufungsgericht
Feststellung
ausreichenden
Verpackung
Sicherung
Ladung
unzureichende
Tatsachengrundlage
gestützt
haben
Verstoß
§
wesentlichen
Akteninhalt
Acht
läßt
Teil
bloßen
Vermutungen
erschöpft
.
Sachverständige
hat
Schlüsse
Zustand
Verpackung
Maschinenteile
Ergebnis
allein
Lichtbildern
Nr.
Beklagten
Akte
gereichten
Anlagenkonvoluts
gezogen
.
Bildmaterial
bestand
zwar
insgesamt
Lichtbildern
geht
Berufungsgericht
Bilder
Nr.
Zustand
Ladung
unmittelbar
Öffnen
Container
wiedergeben
erst
etwa
Wochen
Entladung
Container
Ingenieur
Klägerin
Schadensdokumentation
entsandt
hatte
gefertigt
worden
sind
.
Lichtbilder
Nr.
zeigen
Container
lediglich
außen
Verstauung
Ladung
ist
sehen
.
genannten
Lichtbildern
ausreichende
Holzverblockungen
Verhinderung
Ladungsverschiebung
noch
Verzurrungsmateriel
noch
Schloßschrauben
Befestigung
Ladung
Bodenbereich
sehen
sind
hat
Sachverständige
angenommen
Ladungssicherungen
Transport
Zeit
vorhanden
gewesen
seien
.
Anderslautenden
Zeugenaussagen
Stauplan
Klägerin
vorgelegten
Holzrechnung
angeblichen
Ankauf
Verpackungshölzern
größerem
Umfang
hat
Lichtbilder
Bedeutung
beigemessen
.
durfte
Berufungsgericht
schon
anschließen
Aussagekraft
Lichtbilder
Frage
steht
.
Beklagte
hat
angeben
können
Zeitpunkt
vorgelegten
Lichtbilder
Nr.
gefertigt
worden
sind
.
Zustand
Ladung
unmittelbar
Öffnung
Container
Empfängerfirma
wiedergeben
ist
aber
entscheidend
Fotos
überhaupt
hinreichenden
Aufschluß
ursprüngliche
Verblockung
Verzurrung
Ladung
geben
können
.
wären
Container
Zeit
Aufnahmen
schon
teilweise
entladen
wäre
insbesondere
Verpackungsmaterial
zuvor
entfernt
worden
so
könnte
Sachverständige
getan
hat
Fehlen
gefolgert
werden
sei
nie
vorhanden
gewesen
.
Berufungsgericht
hat
Frage
rechtsfehlerfrei
geklärt
.
Sachverständige
hat
mündlichen
Anhörung
ausgeführt
Erfahrung
sei
generell
Fotoapparaten
ausgerüstet
gehe
allein
auch
hier
anders
gewesen
sei
Fotos
unmittelbar
Öffnen
Container
aufgenommen
worden
seien
.
Berufungsgericht
bloßen
Mutmaßung
einleuchtende
Feststellung
"
g
esehen
hat
ist
schon
nachvollziehbar
rechtsfehlerhaft
Zusammenhang
schriftlichen
Äuß
erung
Ingenieurs
Empfänger-Firma
Anlage
auseinandergesetzt
hat
Containern
"
reichlich
Stützmaterial
"
gewesen
sei
Ladung
internationalen
Transit
handelsüblich
sichern
.
kommt
erster
Instanz
Landgericht
beauftragte
Sachverständige
Dr.
schriftlichen
Stellungnahmen
mehrfach
umfangreichen
teilweise
sachgerechten
Verblockungen
Verzurrungen
berichtet
hat
.
Auch
setzt
Berufungsgericht
.
hat
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
vielmehr
vollständig
unberücksichtigt
gelassen
.
Ebensowenig
ist
Aussage
Zeugen
.
Verzurrungen
Ladung
Beweiswürdigung
herangezogen
worden
.
3
.
Auch
Revisionsrüge
Berufungsgericht
habe
Frage
Kausalität
unzureichenden
Verpackung
eingetretenen
Schäden
Beweislast
verkannt
greift
.
"
Verpackungsklausel
Güter
enthält
verschuldensunabhängigen
Risikoausschluß
tatsächliche
Voraussetzungen
Versicherer
beweisen
muß
Transportversicherung
3
.
Aufl
.
S.
;
.
Erläuterungen
Güterversicherung
dazugehörigen
DTV-Klauseln
S.
f.
Ziff
.
;
524
;
vgl.
auch
Römer/Langheid
§
Rdn
.
2
;
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Urteil
26
.
Februar
ZR
VersR
.
gehört
auch
mangelhafte
Verpackung
Transportguts
eingetretenen
Schaden
ursächlich
geworden
ist
vgl.
aaO
;
aaO
Rdn
.
Ziff
.
.
Transportschäden
regelmäßig
adäquate
Ursachen
nebeneinander
Betracht
kommen
ist
hoher
Wahrscheinlichkeit
wirksamste
Ursächlichkeit
erheblichste
Ursache
proxima
vgl.
aaO
§
.
8
;
Urteil
7
.
Januar
VersR
jeweils
m.w
.
abzustellen
.
Versicherer
kann
obliegenden
Beweis
mithin
nur
führen
zugleich
darlegt
Streitfall
Beweis
stellt
anderes
Ereignis
Schadenseintritt
wirksamer
geworden
ist
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
möglichen
Beschädigungen
Teilen
Ladeguts
überhartes
Abladen
lassen
besorgen
Beweislastverteilung
insbesondere
Ursächlichkeit
Verpackungsmangels
verkannt
hat
.
Auffassung
Sachverständigen
Schäden
Schaltschrank
auch
-9-
Vorgang
unbeschadet
handelsüblichen
Verpackung
gekommen
sein
kann
war
Sache
Beklagten
beweisen
Schadensursache
Betracht
kommt
.
Berufungsgericht
durfte
demgemäß
Erwägung
begnügen
fehlten
gesicherte
Feststellungen
Schadensursache
fehlerhafte
Ladung
Verpackung
gewesen
sei
.
übrigen
lassen
auch
Erwägungen
Berufungsgerichts
Kausalität
Auffassung
vorliegenden
Verpackungsmangels
Auseinandersetzung
Einschätzungen
Sachverständigen
Dr.
vermissen
noch
Landgericht
entscheidender
Bedeutung
waren
.
4
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Abladeort
Standards
Bestimmung
Handelsüblichkeit
Verpackung
ankommt
Ort
ist
Transportgut
Schiff
übergeben
wird
vgl.
Urteil
26
.
Februar
VersR
.
ist
hier
Hafen
..
Dr.
Dr.
Felsch