NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 8 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 8 . Mai Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . August aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Transportversicherer Klägerin hergestellten Fertigungsstraße Rolladenelemente Garagentoren . Einzelteile Anlage wurden Containern verstaut September kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr deutschen Herstellerwerk Klägerin Firma geliefert . Dort stellte Öffnung Container Ladung unterwegs erheblich verschoben hatte zahlreiche Maschinenteile stark beschädigt zerstört waren . Klägerin beauftragte Speditionsfirma hatte Transport Beklagten Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen Besonderen Bestimmungen Güterversicherung Fassung Güter Zusatzbedingungen Transportversicherung Maschinen Apparaten DTV-Maschinenklausel versichert . Vereinbart war Allgefahrendeckung ; Versicherter Vertrages sollte jeweilige Inhaber Versicherungspolice gelten . Klägerin fordert Beklagten Versicherungsleistungen Folgeschäden 360.288,75 DM 184.212,71 € beziffert . behauptet Container seien unterwegs Rangiervorgängen Eisenbahntransport unzulässig hohen Stoßeinwirkungen ausgesetzt gewesen . Verpackung Anlagenteile sei transportsicher fachgerecht handelsüblich erfolgt . Verpackungsmängeln beruhten Schäden . Schwere zeige vielmehr Container außergewöhnlichen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien . Beklagte hat gestützt Ziffer Güter Ziffer DTV-Maschinenklausel Versicherungsleistungen abgelehnt mangelhafte Verladung Verpackung Transportgutes vorgelegen habe insbesondere seien Maschinenteile Containern fehlerhaft handelsüblich verstaut Transportstöße gesichert gewesen . habe Schäden geführt . Landgericht hat Klage überwiegend stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung Entscheidung Landgerichts . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte sei Ziffer Güter Versicherungsleistungen verpflichtet . hafte Versicherer Schäden Fehlen Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht seien . So liege Fall hier . Maßgebend sei allein Verpackung Maschinenteile Auffassung beteiligten Kreise Abladeort Abladezeit nötigen Anforderungen entsprochen habe . Abladeort hat Berufungsgericht angesehen angenommen dortigen Standards Verpackung Sicherung Ladungen weitgehend glichen . Überzeugung Ladung unzureichend gesichert gewesen sei hat Berufungsgericht eingeholten Gutachtens Sachverständigen gewonnen . hatte gestützt Container Ladung ausgeführt Maschinenteile seien Containern Holzverblockung Bodenbereich noch seitliche Verzurrungen ausreichend Verrutschen gesichert gewesen . Auffassung Berufungsgerichts steht Leistungsfreiheit Beklagten schließlich auch Sachverständige Teil Schadensbildes herausgerissene Teile Inneren Schaltschrankes überhartes Abladen erklärt habe . fehlten gesonderte Feststellungen Ursache Schäden fehlerhafte Ladung Verpackung gewesen sei . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung schon Stand Sachverständige folgend Berufungsgericht Feststellung ausreichenden Verpackung Sicherung Ladung unzureichende Tatsachengrundlage gestützt haben Verstoß § wesentlichen Akteninhalt Acht läßt Teil bloßen Vermutungen erschöpft . Sachverständige hat Schlüsse Zustand Verpackung Maschinenteile Ergebnis allein Lichtbildern Nr. Beklagten Akte gereichten Anlagenkonvoluts gezogen . Bildmaterial bestand zwar insgesamt Lichtbildern geht Berufungsgericht Bilder Nr. Zustand Ladung unmittelbar Öffnen Container wiedergeben erst etwa Wochen Entladung Container Ingenieur Klägerin Schadensdokumentation entsandt hatte gefertigt worden sind . Lichtbilder Nr. zeigen Container lediglich außen Verstauung Ladung ist sehen . genannten Lichtbildern ausreichende Holzverblockungen Verhinderung Ladungsverschiebung noch Verzurrungsmateriel noch Schloßschrauben Befestigung Ladung Bodenbereich sehen sind hat Sachverständige angenommen Ladungssicherungen Transport Zeit vorhanden gewesen seien . Anderslautenden Zeugenaussagen Stauplan Klägerin vorgelegten Holzrechnung angeblichen Ankauf Verpackungshölzern größerem Umfang hat Lichtbilder Bedeutung beigemessen . durfte Berufungsgericht schon anschließen Aussagekraft Lichtbilder Frage steht . Beklagte hat angeben können Zeitpunkt vorgelegten Lichtbilder Nr. gefertigt worden sind . Zustand Ladung unmittelbar Öffnung Container Empfängerfirma wiedergeben ist aber entscheidend Fotos überhaupt hinreichenden Aufschluß ursprüngliche Verblockung Verzurrung Ladung geben können . wären Container Zeit Aufnahmen schon teilweise entladen wäre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden so könnte Sachverständige getan hat Fehlen gefolgert werden sei nie vorhanden gewesen . Berufungsgericht hat Frage rechtsfehlerfrei geklärt . Sachverständige hat mündlichen Anhörung ausgeführt Erfahrung sei generell Fotoapparaten ausgerüstet gehe allein auch hier anders gewesen sei Fotos unmittelbar Öffnen Container aufgenommen worden seien . Berufungsgericht bloßen Mutmaßung einleuchtende Feststellung " g esehen hat ist schon nachvollziehbar rechtsfehlerhaft Zusammenhang schriftlichen Äuß erung Ingenieurs Empfänger-Firma Anlage auseinandergesetzt hat Containern " reichlich Stützmaterial " gewesen sei Ladung internationalen Transit handelsüblich sichern . kommt erster Instanz Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. schriftlichen Stellungnahmen mehrfach umfangreichen teilweise sachgerechten Verblockungen Verzurrungen berichtet hat . Auch setzt Berufungsgericht . hat Gutachten Sachverständigen Dr. vielmehr vollständig unberücksichtigt gelassen . Ebensowenig ist Aussage Zeugen . Verzurrungen Ladung Beweiswürdigung herangezogen worden . 3 . Auch Revisionsrüge Berufungsgericht habe Frage Kausalität unzureichenden Verpackung eingetretenen Schäden Beweislast verkannt greift . " Verpackungsklausel Güter enthält verschuldensunabhängigen Risikoausschluß tatsächliche Voraussetzungen Versicherer beweisen muß Transportversicherung 3 . Aufl . S. ; . Erläuterungen Güterversicherung dazugehörigen DTV-Klauseln S. f. Ziff . ; 524 ; vgl. auch Römer/Langheid § Rdn . 2 ; 26 . Aufl . § Rdn . 7 ; Urteil 26 . Februar ZR VersR . gehört auch mangelhafte Verpackung Transportguts eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist vgl. aaO ; aaO Rdn . Ziff . . Transportschäden regelmäßig adäquate Ursachen nebeneinander Betracht kommen ist hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste Ursächlichkeit erheblichste Ursache proxima vgl. aaO § . 8 ; Urteil 7 . Januar VersR jeweils m.w . abzustellen . Versicherer kann obliegenden Beweis mithin nur führen zugleich darlegt Streitfall Beweis stellt anderes Ereignis Schadenseintritt wirksamer geworden ist . Erwägungen Berufungsgerichts möglichen Beschädigungen Teilen Ladeguts überhartes Abladen lassen besorgen Beweislastverteilung insbesondere Ursächlichkeit Verpackungsmangels verkannt hat . Auffassung Sachverständigen Schäden Schaltschrank auch -9- Vorgang unbeschadet handelsüblichen Verpackung gekommen sein kann war Sache Beklagten beweisen Schadensursache Betracht kommt . Berufungsgericht durfte demgemäß Erwägung begnügen fehlten gesicherte Feststellungen Schadensursache fehlerhafte Ladung Verpackung gewesen sei . übrigen lassen auch Erwägungen Berufungsgerichts Kausalität Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels Auseinandersetzung Einschätzungen Sachverständigen Dr. vermissen noch Landgericht entscheidender Bedeutung waren . 4 . neue Verhandlung weist Senat Abladeort Standards Bestimmung Handelsüblichkeit Verpackung ankommt Ort ist Transportgut Schiff übergeben wird vgl. Urteil 26 . Februar VersR . ist hier Hafen .. Dr. Dr. Felsch