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763 lines
6.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
f.
Unfallversicherung
§
Fälligkeit
Versicherungsanspruchs
Sinne
§
tritt
auch
endgültigen
Ablehnung
Versicherungsleistungen
Versicherer
.
Urteil
22
.
März
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
29
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
weitere
Leistungen
Unfallversicherung
.
Ehefrau
hatte
Beklagten
Gruppen-Unfallversicherung
genommen
selbst
Kläger
versicherte
Personen
ausweist
.
Vertrag
liegen
Bedingungen
zugrunde
.
Unfallversicherungsbedingungen
Unfall
23
.
August
erlitt
Kläger
Schädelhirntrauma
Rippenserienfraktur
.
Beklagte
erbrachte
Entschädigungsleistungen
DM
legte
hierbei
Invalidität
Klägers
bezüglich
Kopffunktion
%
dauernde
Funktionsbeeinträchtigung
linken
Armes
zugrunde
.
Weitere
Kläger
begehrte
Entschädigungsleistungen
lehnte
Schreiben
23
.
Januar
.
Kläger
hat
Beklagte
Feststellung
Anspruch
genommen
verpflichtet
sei
weitergehende
Versicherungsleistungen
Invaliditätsgrad
%
erbringen
.
Abtretungserklärung
1
.
Februar
habe
Ehefrau
Ansprüche
Beklagte
Unfalls
23
.
abgetreten
.
Beklagte
erachtet
Abtretung
unwirksam
;
Kläger
sei
demgemäß
aktivlegitimiert
.
stehe
überdies
Anspruch
weitere
Entschädigungsleistungen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
erachtet
Klage
schon
unbegründet
Aktivlegitimation
Klägers
Geltendmachung
hier
streitigen
Anspruchs
fehle
.
§
stehe
Ausübung
Rechte
Versicherungsvertrag
Versicherten
Versicherungsnehmer
Versicherung
Unfälle
abgeschlossen
sei
zustoßen
Fremdversicherung
.
Fremdversicherung
liege
hier
Klägers
Versicherter
Ehefrau
genommenen
Gruppenversicherung
sei
.
Aktivlegitimation
Klägers
ergebe
auch
vorgelegten
Abtretungserklärung
1
.
Februar
.
Abtretung
sei
unwirksam
.
§
könnten
Versicherungsansprüche
Fälligkeit
Zustimmung
Versicherers
abgetreten
werden
.
Zustimmung
sei
unstreitig
erfolgt
;
Versicherungsanspruch
sei
Zeitpunkt
Abtretung
aber
auch
fällig
gewesen
.
insoweit
maßgebliche
Begriff
Fälligkeit
werde
§
definiert
.
Fälligkeit
setze
Anerkenntnis
Beklagten
Einigung
Vertragspartner
Feststellung
ordentliches
Gericht
.
Voraussetzungen
fehle
.
§
auch
Leistungsablehnung
Fälligkeit
führe
könne
dahinstehen
§
§
abbedungen
sei
.
folgt
Senat
.
2
.
Allerdings
geht
Berufungsgericht
Berücksichtigung
§
zunächst
zutreffend
Kläger
Versicherter
Ehefrau
genommenen
Unfallversicherung
Geltendmachung
Anspruchs
weitere
Versicherungsleistungen
nur
dann
aktivlegitimiert
ist
Anspruch
wirksame
Abtretung
erlangt
hat
.
setzt
gemäß
§
Zustimmung
Beklagten
fehlt
Anspruch
Versicherungsleistungen
Zeitpunkt
Abtretung
1
.
Februar
fällig
war
.
aber
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
auszugehen
.
Beklagte
hat
Schreiben
23
.
Januar
weitere
Versicherungsleistungen
abgelehnt
.
Zugang
Ablehnungsschreibens
27
.
Januar
ist
Fälligkeit
Versicherungsanspruchs
Sinne
§
eingetreten
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
grundsätzlich
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
verstehen
muß
.
Grundsatz
erfährt
jedoch
Ausnahme
Rechtssprache
verwendeten
Ausdruck
fest
umrissenen
Begriff
verbindet
;
trifft
so
ist
Zweifel
anzunehmen
auch
Bedingungen
verstehen
wollen
Senatsurteil
5
Juli
VersR
.
§
dete
Ausdruck
"
Fälligkeit
"
ist
Begriff
Rechtssprache
fest
umrissenen
Konturen
.
beschreibt
Zeitpunkt
Gläubiger
Leistung
verlangen
kann
Schuldner
säumig
werden
beginnt
.
§
allein
weitere
Hinweise
Begriff
Fälligkeit
beschriebene
zeitliche
Grenze
ist
demgemäß
Berücksichtigung
rechtlichen
Verständnisses
bestimmen
.
Fälligkeit
Anspruchs
Versicherungsleistungen
Geldleistungen
bestehen
regelt
zunächst
§
Versicherers
§
abweicht
.
nur
§
Abs.
§
Lasten
Versicherungsnehmers
abänderbar
erklärt
wird
bleiben
übrigen
Vorschrift
modifizierende
abändernde
vertragliche
Fälligkeitsregelungen
möglich
.
Regelung
enthält
schon
Überschrift
Klausel
ergibt
.
regelt
Frage
Fälligkeit
Versichererleistung
indessen
nur
unvollständig
.
Klausel
beschränkt
Bestimmung
Fälligkeit
Fällen
Versicherer
positiven
Sinne
Versicherungsnehmer
erhobenen
Anspruch
entschieden
hat
sei
Anspruchsanerkenntnis
Einigung
Versicherungsnehmer
Grund
Höhe
Anspruchs
§
sei
Leistungspflicht
bereits
Grunde
nach
feststeht
§
.
regelt
§
Fälligkeit
eintritt
Versicherer
Ablehnung
Versicherungsnehmer
erhobenen
erklärt
hat
.
Klausel
enthält
also
insoweit
§
abändernde
vertragliche
Vereinbarung
.
Falle
lehnung
ist
Eintritt
Fälligkeit
Versichererleistung
gesetzlichen
Vorschrift
§
entnehmen
.
§
Abs.
sind
Leistungen
Versicherers
fällig
Feststellungen
Versicherungsfall
beendet
hat
.
ist
auszugehen
Versicherer
endgültig
Ablehnung
weiteren
Versicherungsleistungen
erklärt
hat
.
Leistungsablehnung
stellt
Versicherer
klar
weiteren
Feststellungen
Entschließung
erhobenen
Anspruch
erforderlich
sind
;
dann
aber
besteht
Grund
Fälligkeit
weiter
hinauszuschieben
.
Zugang
Erklärung
Versicherers
endgültige
Leistungsablehnung
tritt
Fälligkeit
Anspruchs
Versichererleistung
Urteile
10
.
Februar
VersR
m.w
.
;
27
.
September
IVa
VersR
;
Knappmann
26
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
.
12
;
Unfallversicherung
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
§
stellt
Wirksamkeit
Übertragung
Anspruchs
Versicherungsleistung
Zustimmung
Versicherers
vorliegt
allein
Fälligkeit
Versicherungsanspruchs
.
eingeführten
Rechtsbegriff
Fälligkeit
ist
Beschränkung
§
geregelten
Fälligkeitstatbestände
erklärt
ist
Klausel
auch
übrigen
entnehmen
.
Allein
Umstand
Bedingungen
Beklagten
unvollständige
Fälligkeitsregelung
enthalten
gibt
ausreichenden
Anhalt
Beschränkung
.
Verweisung
§
enthält
§
gerade
.
3
.
Unrecht
beruft
Revisionserwiderung
schließlich
Klagefrist
§
Abs.
Kläger
gewahrt
worden
sei
.
Umstand
eingereichten
Klage
Sollvorschrift
§
Abschriften
Anlagen
beigefügt
waren
hinderte
sofortige
Zustellung
Klage
.
Gericht
dennoch
Zustellung
erst
Einreichung
Anlagen
vorgenommen
hat
stellt
Zustellung
Klage
"
demnächst
"
Abs.
Frage
.
Dr.
Dr.