NAMEN Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : f. Unfallversicherung § Fälligkeit Versicherungsanspruchs Sinne § tritt auch endgültigen Ablehnung Versicherungsleistungen Versicherer . Urteil 22 . März IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin mündliche Verhandlung 22 . März Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats 29 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten weitere Leistungen Unfallversicherung . Ehefrau hatte Beklagten Gruppen-Unfallversicherung genommen selbst Kläger versicherte Personen ausweist . Vertrag liegen Bedingungen zugrunde . Unfallversicherungsbedingungen Unfall 23 . August erlitt Kläger Schädelhirntrauma Rippenserienfraktur . Beklagte erbrachte Entschädigungsleistungen DM legte hierbei Invalidität Klägers bezüglich Kopffunktion % dauernde Funktionsbeeinträchtigung linken Armes zugrunde . Weitere Kläger begehrte Entschädigungsleistungen lehnte Schreiben 23 . Januar . Kläger hat Beklagte Feststellung Anspruch genommen verpflichtet sei weitergehende Versicherungsleistungen Invaliditätsgrad % erbringen . Abtretungserklärung 1 . Februar habe Ehefrau Ansprüche Beklagte Unfalls 23 . abgetreten . Beklagte erachtet Abtretung unwirksam ; Kläger sei demgemäß aktivlegitimiert . stehe überdies Anspruch weitere Entschädigungsleistungen . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Revision verfolgt Klageantrag . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht erachtet Klage schon unbegründet Aktivlegitimation Klägers Geltendmachung hier streitigen Anspruchs fehle . § stehe Ausübung Rechte Versicherungsvertrag Versicherten Versicherungsnehmer Versicherung Unfälle abgeschlossen sei zustoßen Fremdversicherung . Fremdversicherung liege hier Klägers Versicherter Ehefrau genommenen Gruppenversicherung sei . Aktivlegitimation Klägers ergebe auch vorgelegten Abtretungserklärung 1 . Februar . Abtretung sei unwirksam . § könnten Versicherungsansprüche Fälligkeit Zustimmung Versicherers abgetreten werden . Zustimmung sei unstreitig erfolgt ; Versicherungsanspruch sei Zeitpunkt Abtretung aber auch fällig gewesen . insoweit maßgebliche Begriff Fälligkeit werde § definiert . Fälligkeit setze Anerkenntnis Beklagten Einigung Vertragspartner Feststellung ordentliches Gericht . Voraussetzungen fehle . § auch Leistungsablehnung Fälligkeit führe könne dahinstehen § § abbedungen sei . folgt Senat . 2 . Allerdings geht Berufungsgericht Berücksichtigung § zunächst zutreffend Kläger Versicherter Ehefrau genommenen Unfallversicherung Geltendmachung Anspruchs weitere Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist Anspruch wirksame Abtretung erlangt hat . setzt gemäß § Zustimmung Beklagten fehlt Anspruch Versicherungsleistungen Zeitpunkt Abtretung 1 . Februar fällig war . aber ist Auffassung Berufungsgerichts auszugehen . Beklagte hat Schreiben 23 . Januar weitere Versicherungsleistungen abgelehnt . Zugang Ablehnungsschreibens 27 . Januar ist Fälligkeit Versicherungsanspruchs Sinne § eingetreten . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind gefestigten Rechtsprechung Senats grundsätzlich so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muß . Grundsatz erfährt jedoch Ausnahme Rechtssprache verwendeten Ausdruck fest umrissenen Begriff verbindet ; trifft so ist Zweifel anzunehmen auch Bedingungen verstehen wollen Senatsurteil 5 Juli VersR . § dete Ausdruck " Fälligkeit " ist Begriff Rechtssprache fest umrissenen Konturen . beschreibt Zeitpunkt Gläubiger Leistung verlangen kann Schuldner säumig werden beginnt . § allein weitere Hinweise Begriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß Berücksichtigung rechtlichen Verständnisses bestimmen . Fälligkeit Anspruchs Versicherungsleistungen Geldleistungen bestehen regelt zunächst § Versicherers § abweicht . nur § Abs. § Lasten Versicherungsnehmers abänderbar erklärt wird bleiben übrigen Vorschrift modifizierende abändernde vertragliche Fälligkeitsregelungen möglich . Regelung enthält schon Überschrift Klausel ergibt . regelt Frage Fälligkeit Versichererleistung indessen nur unvollständig . Klausel beschränkt Bestimmung Fälligkeit Fällen Versicherer positiven Sinne Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat sei Anspruchsanerkenntnis Einigung Versicherungsnehmer Grund Höhe Anspruchs § sei Leistungspflicht bereits Grunde nach feststeht § . regelt § Fälligkeit eintritt Versicherer Ablehnung Versicherungsnehmer erhobenen erklärt hat . Klausel enthält also insoweit § abändernde vertragliche Vereinbarung . Falle lehnung ist Eintritt Fälligkeit Versichererleistung gesetzlichen Vorschrift § entnehmen . § Abs. sind Leistungen Versicherers fällig Feststellungen Versicherungsfall beendet hat . ist auszugehen Versicherer endgültig Ablehnung weiteren Versicherungsleistungen erklärt hat . Leistungsablehnung stellt Versicherer klar weiteren Feststellungen Entschließung erhobenen Anspruch erforderlich sind ; dann aber besteht Grund Fälligkeit weiter hinauszuschieben . Zugang Erklärung Versicherers endgültige Leistungsablehnung tritt Fälligkeit Anspruchs Versichererleistung Urteile 10 . Februar VersR m.w . ; 27 . September IVa VersR ; Knappmann 26 . Aufl . Rdn . 3 ; . 12 ; Unfallversicherung 2 . Aufl . § Rdn . 17 ; 6 . Aufl . § Rdn . . § stellt Wirksamkeit Übertragung Anspruchs Versicherungsleistung Zustimmung Versicherers vorliegt allein Fälligkeit Versicherungsanspruchs . eingeführten Rechtsbegriff Fälligkeit ist Beschränkung § geregelten Fälligkeitstatbestände erklärt ist Klausel auch übrigen entnehmen . Allein Umstand Bedingungen Beklagten unvollständige Fälligkeitsregelung enthalten gibt ausreichenden Anhalt Beschränkung . Verweisung § enthält § gerade . 3 . Unrecht beruft Revisionserwiderung schließlich Klagefrist § Abs. Kläger gewahrt worden sei . Umstand eingereichten Klage Sollvorschrift § Abschriften Anlagen beigefügt waren hinderte sofortige Zustellung Klage . Gericht dennoch Zustellung erst Einreichung Anlagen vorgenommen hat stellt Zustellung Klage " demnächst " Abs. Frage . Dr. Dr.