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1778 lines
15 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
21
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerinnen
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
19
November
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
verursachten
Ko
sten
Streithelfer
Beklagten
tragen
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
Klägerin
%
verbleibenden
%
Klägerinnen
gleichen
Teilen
.
Streitwert
:
§
Abs.
.
Gründe
:
Klägerinnen
fordern
Beklagten
führendem
Vers
icherer
anteilige
Versicherungsleistungen
Schadensersatz
HEROS-Gruppe
Versicherungsunternehmen
abgeschlossenen
"
Valorenversicherung
Bedingungen
auszugsweise
Senatsurteil
25
.
Mai
Geldtransporte
.
Senatsbeschluss
21
.
September
Geldtransport
juris
.
wiedergegeben
sind
erteilten
Versicherungsbestätigungen
.
sind
Versicherte
Vertrages
.
gehören
teilweise
teilweise
Partnergesellschaften
sämtlich
-Unter-
nehmensgruppe
Verbrauchermärkte
betreibt
.
Einzelne
Klägerinnen
unterhalten
unselbständige
Niederlassungen
.
Kläg
erinnen
hatten
Unternehmen
HEROS-Gruppe
insbesondere
HEROS-Transport
GmbH
beauftragt
Bargeld
Filialen
abzuholen
Auszählung
Bundesbankfilialen
transportieren
ferner
Filialen
Münzgeld
versorgen
.
Behauptung
haben
vertragswidrigen
Verhaltens
Gruppe
Rahmen
Bargeldentsorgung
auch
Bargel
erhebliche
Schäden
erlitten
Erstattung
anteilige
Versicherungsleistung
auch
Schadensersatz
B
eklagten
verlangen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
Berufung
Klägerinnen
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerinnen
Klagebegehren
weiterverfolgen
.
II
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
rfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Zulassung
Revision
war
schon
Zeitpunkt
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
geboten
so
Erfolgsaussichten
beabsichtigten
Revision
Übrigen
nkommt
vgl.
27
.
Oktober
m.w
.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
erster
Linie
abgewiesen
Beklagte
Police
Nr.
geführten
Versicherungsvertrag
Insolvenzverwalter
-Gruppe
gerichteten
Schreiben
8
.
Januar
wirksam
arglistiger
Täuschung
angefochten
habe
.
Wirkung
1
.
Dezember
geschlossenen
Vertrag
habe
bereits
zuvor
Police
Nr.
bestehenden
langjährigen
Versicherungsverhältnisses
Neuabschluss
gehandelt
Verantwortl
ichen
HEROS-Gruppe
Beklagten
HEROS-Gruppe
langem
praktizierte
Schneeballsystem
fortlaufenden
vertragswidrigen
Kundengelder
verursachten
Liquiditätsl
ücken
vgl.
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
arglistig
verschwiegen
hätten
.
Insoweit
deckt
Beschwerde
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
erfordern
.
grundsätzlichen
Klärung
bedarf
nfechtung
Ziffer
Versicherungsbedingungen
wirksam
ausgeschlossen
werden
konnte
.
Bundesgerichtshof
hat
vertraglichen
Anfechtungsausschluss
bereits
Urteil
17
.
Januar
VersR
.
.
unwirksam
erachtet
.
hat
erkennende
Senat
angeschlossen
.
Ergänzend
wird
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
verwiesen
.
Ausschluss
Arglistanfechtung
wirksam
vereinbart
werden
konnte
kommt
Beschwe
rde
erörterte
Frage
Berufungsgericht
genannte
Klausel
utreffend
ausgelegt
Vortrag
Klägerinnen
übergangen
abweichend
Urteilen
Oberlandesgerichte
18
.
Dezember
.
.
;
vgl.
Senatsurteil
9
November
juris
.
5
November
.
.
;
vgl.
Senatsurteil
9
November
juris
.
.
entschieden
hat
.
Auch
einzelnen
Klägerinnen
übersandten
"
-Versi-
cherungsbestätigungen
"
hat
Beklagte
jeweiligen
Empfängerinnen
wirksam
Geltendmachung
Arglistanfec
htung
verzichtet
.
Verzicht
setzt
ähnlich
Bestätigung
anfechtbarer
Rechtsgeschäfte
§
Regel
Kenntnis
Anfechtungsgrund
voraus
vgl.
71
.
Aufl
.
§
.
.
Kenntnis
hat
Berufungsgericht
feststellen
können
.
ausnahmsweise
möglicher
konkludenter
Verzicht
ist
Versicherungsbestätigungen
entnehmen
.
Motiv
Beklagten
Verzicht
ist
ohnehin
ersichtlich
.
Recht
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
sei
Wirksamkeit
Anfechtung
Bedeutung
Klägerinnen
Anfechtungsgrund
kannten
.
Abs.
ist
hier
anzuwenden
.
§
Abs.
Satz
auch
Abs.
Satz
setzen
Täuschung
Dritten
ausgeht
können
aher
eingreifen
allein
Täuschung
Erklärung
sgegner
hier
HEROS-Gruppe
Versicherungsnehmerin
Rede
steht
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
34
;
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
Senatsrechtsprechung
ist
weiter
geklärt
Versicherer
Nachfrageobliegenheit
trifft
Versicherungsnehmer
Anbahnung
arglistig
täuscht
Senatsbeschlüsse
15
.
März
;
4
Juli
VersR
m.w
.
.
früher
anderslautende
Rechtsprechung
hat
Senat
aufgegeben
.
Ist
Versicherer
arglistigen
Ve
rhaltens
Versicherungsnehmers
gehalten
nachzufragen
so
kann
auch
erst
nachträglich
Schutzbereich
Arglist
erschlichenen
Versicherungsvertrages
eintretender
Dritter
Versicherter
mehr
geltend
machen
Versicherer
habe
Nachfrageobli
egenheit
verletzt
.
Nachfrageobliegenheit
besteht
Versicherer
verstößt
richtet
allein
Sachlage
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
.
Angriffe
Nichtzulassungsbeschwerde
Anwendbarkeit
§
Abs.
entscheidende
Feststellung
sei
Wirkung
1
.
Dezember
Nr.
lediglich
Änderung
seinerzeit
schon
bestehenden
Vertrages
Nr.
gekommen
erfordern
ebenfalls
Zulassung
Revision
.
Senat
hat
insbesondere
Zusammenhang
ehenden
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weist
ergänzend
folgendes
:
neuer
Vertrag
liegt
gesamten
Fallumständen
ermittelnde
Wille
Vertragsparteien
gerichtet
war
vertraglichen
Beziehungen
selbständige
neue
Grundl
stellen
einzelne
Regelungen
bestehenden
Ve
rtrages
modifizieren
.
neuen
Vertrag
spricht
Veränderung
wesentlicher
Vertragsinhalte
etwa
versicherten
versiche
rten
Objekts
Vertragsdauer
Vertragsparteien
Gesam
tversicherungssumme
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
21
;
Senatsurteil
19
.
Oktober
IVa
r+s
23
;
OLG
;
OLG
.
9
;
Knappmann
28
.
Aufl
.
.
5
;
2
.
Aufl
.
§
.
.
Beachtung
Maßstäbe
Heranziehung
Einzelfall
prägenden
Umstände
ist
Berufungsgericht
durchgre
ifenden
Rechtsfehler
Ergebnis
gelangt
Nr.
sei
neuer
1
.
Dezember
Kraft
getretener
Vertrag
anzusehen
.
Entscheidungserheblichen
Vortrag
relevante
Beweisangebote
Klägerinnen
hat
Vorwurf
Beschwerde
übergangen
.
Vielmehr
hat
Tatsachen
Indizien
Neuabschluss
Versicherungsvertrages
vorgetragen
Beweis
gestellt
worden
sind
Rahmen
Abwägung
Fallumstände
befasst
jedoch
Klägerinnen
gewünschten
Schlüsse
ziehen
.
gerichteten
Angriffe
Beschwerdeführerinnen
erschöpfen
Wesentlichen
ionsrechtlich
unbehelflichen
Versuch
Beweiswürdigung
Ber
ufungsgerichts
abweichender
Bewertung
einzelner
Indizien
vermeintlich
bessere
eigene
Würdigung
ersetzen
.
Beschwerdeführerinnen
verkennen
insbesondere
Einwand
zahlreiche
Berufungsgericht
Indiz
herangezogene
Änderungen
Vertragswerkes
seien
Art
auch
schon
nderer
Gelegenheit
Rahmen
laufenden
Vertrages
vorgekommen
indizielle
Wirkung
Umstände
Neuabschluss
Rahmen
gebotenen
Gesamtbetrachtung
entfallen
lässt
.
Grundlage
Berufungsgericht
vorgenommenen
Gesamtschau
entscheidungserheblichen
Umstände
insb
esondere
willkürlich
.
S.
Art
.
Abs.
GG
erweist
schließt
Senat
weiter
Beschwerde
herausgegriffene
Aspekte
Berufungsgericht
anderen
Entscheidung
veranlasst
hätten
mögen
auch
betrachtet
Verlängerung
früheren
Police
hindeuten
.
gilt
Berufungsgericht
übersehen
hat
Werttransporte
Bank
bereits
Grundlage
Zusatzvereinbarung
Nr.
umfasst
waren
Annahme
-9-
Nr.
getroffene
"
Sondervereinbarung
"
spreche
Neuregelung
trägt
.
gilt
Berufungsgericht
ebenfalls
ganz
unbedenklich
angenommen
hat
anlässlich
Währungsumstellung
DM
Euro
abgeschlossenen
zusätzlichen
Versicherungsverträge
hätten
Währungsumstellung
verbundene
Versicherungsrisiko
nur
unzureichend
abgedeckt
.
gilt
schließlich
Frage
Erweiterung
Versicherungsschutzes
Subunternehmer
HEROS-Gruppe
bereits
Zeit
Geltung
Police
Nr.
vereinbart
worden
war
.
Senat
schließt
Berufungsgericht
hätte
genannten
Punkte
anders
behandelt
auch
insgesamt
anderen
Bewertung
Police
Nr.
gelangt
wäre
.
Erfolg
rügt
Beschwerde
Zusammenhang
mehrfach
sei
angebotener
Zeugenbeweis
übergangen
worden
.
näheren
Begründung
sieht
Senat
insoweit
§
Satz
.
Erörterungen
Berufungsgerichts
arglistigen
Verhalten
HEROS-Geschäftsführers
§
Abs.
Arglistanfechtung
etwaige
Unkenntnis
Mitarbeiter
Versicherungsmaklerin
Schneeballsystem
nkommt
setzen
erkennbar
gehaltenen
Vortrag
Kl
ägerinnen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
insoweit
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
weiter
HEROS-Gruppe
habe
Beklagten
Abschluss
Nr.
praktiziertes
Schneeballsystem
offenbaren
müssen
vgl.
21
.
September
aaO
.
.
Ergebnis
Erfolg
bleiben
auch
Angriffe
B
eschwerde
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Ende
Schneeballsystem
HEROS-Gruppe
gewusst
Vertragserklärung
sei
Irrtum
verursacht
.
ist
dargetan
.
Allerdings
durfte
Berufungsgericht
Irrtum
Bekla
gten
Wege
Anscheinsbeweises
feststellen
orausgesetzte
typische
Geschehensablauf
hier
vorliegt
vielmehr
Rede
stehenden
außergewöhnlichen
Vorgänge
Typisierung
zugänglich
sind
vgl.
Urteil
20
November
m.w
.
.
Ergebnis
hat
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aber
ausgewirkt
;
Berufungsurteil
beruht
.
ist
tatrichterliche
Aufgabe
festzustellen
Beklagte
Ende
wusste
Abschluss
Police
Geldtran
sportunternehmen
versicherte
schon
Jahren
systematisch
Kundengelder
zugriff
ungedeckte
Finanzlücke
stelliger
Millionenhöhe
verursacht
hatte
.
Insoweit
obliegt
Beklagten
Berufungsgericht
Ansatz
noch
zutreffend
angenommen
hat
Beweis
behaupteten
Irrtum
.
Verübt
Erklärungsgegner
Täuschung
Verschweigen
besteht
Irrtum
Erklärenden
Nichtwissen
.
Will
Unkenntnis
verschwiegenen
Umstände
berufen
muss
mithin
darlegen
Beweis
stellen
habe
Umstände
gekannt
.
gelten
Regeln
Darlegung
Beweis
egativtatsachen
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
;
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
.
genügt
Anfechtende
Darlegungslast
zunächst
Behauptung
betreffenden
Umstände
seien
Erkl
ärungsgegner
verschwiegen
worden
auch
andere
Weise
Kenntnis
gelangt
.
Sodann
ist
Aufgabe
Gegners
Umstände
darzulegen
Wissen
Anfechtenden
verschwi
egenen
Tatsachen
ergibt
.
erster
Linie
Erklärungsgegner
mithin
Versicherungsnehmerin
treffende
sekundäre
Darlegungslast
trifft
auch
Versicherten
Klägerinnen
Stelle
Versicherungsnehmerin
Rechte
angefochtenen
Vertrag
herleiten
will
.
Berufungsgericht
hätte
Beklagte
Verschweigen
Schneeballsystems
hervorgerufen
Irrtum
berufen
hatte
prüfen
müssen
Klagvortrag
insoweit
geeignet
war
substantiiert
schlüssig
darzulegen
Beklagte
Behauptung
Wesen
Ausmaß
Jahre
unte
rhaltenen
Schneeballsystems
kannte
.
Berufungsgericht
hat
rechtsirrtümlichen
Prüfung
herangezogene
Anscheinsbeweis
erschüttert
sei
Vortrag
Klägerinnen
behaupteten
Indizien
wahr
unterstellt
anschließend
Abwägung
Gesamtumstände
zugrunde
gelegt
selbst
dann
Behauptungen
Klägerinnen
beweisen
ließen
folge
Beklagte
Ende
Schneeballsystem
HEROS-Gruppe
tatsächlichen
Dimension
positive
Kenntnis
gehabt
habe
.
hat
Ergebnis
festgestellt
Vortrag
Klägerinnen
reiche
letztlich
Irrtumsbehauptung
Beklagten
ernstlich
erschüttern
.
Senat
schließt
hätte
erkannt
Klägerinnen
lediglich
Anscheinsbeweis
erschüttern
sekundäre
Darlegungslast
erfüllen
mussten
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Klägerinnen
liegt
.
Tatrichter
Parteivortrag
Würdigung
Umstände
ausreichende
Indizwirkung
Vorliegen
entscheidungserhebl
ichen
Tatsache
ist
Vortrag
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
übergangen
;
kann
vielmehr
analog
§
Abs.
absehen
Beweis
dann
bedeutungslosen
Indiztatsachen
erheben
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
Zwar
hat
Senat
Sache
Beschluss
21
.
September
aaO
Klage
anderen
Versicherten
Berufungsgericht
ebenfalls
Begründung
abgewiesen
worden
war
Beklagte
habe
Versicherungsvertrag
Gruppe
wirksam
angefochten
Revision
zugelassen
.
Alleiniger
war
jedoch
Berufungsgericht
Beweisantritt
Vernehmung
zweier
Zeugen
Frage
Kenntnis
Beklagten
Anfechtungsgrund
übergangen
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
hatte
aaO
.
.
.
Senat
hat
dortige
Be-
rufungsurteil
§
Abs.
Beschlusswege
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Ve
rfahrensrüge
erhebt
Beschwerdeführerin
hier
vgl.
auch
18
.
Januar
juris
.
.
Bedenken
bestehen
Berufungsgericht
Kausalität
Irrtums
Beklagten
Vertragserklärung
Wege
Anscheinsbeweises
erwiesen
angesehen
hat
.
Zwar
hat
II
.
Zivilsenat
Urteil
20
November
hingewiesen
ursächliche
Zusammenhang
Täuschung
Vertragsabschluss
meist
Anscheinsbeweises
festgestellt
werden
könne
vgl.
auch
Urteile
10
.
April
ZR
;
20
.
September
.
hat
Grund
Beweisführung
typischen
Geschehensablauf
voraussetzt
Vertragsschluss
ugrunde
liegende
Willensentschließung
Regel
individuellen
Umständen
Einzelfalles
abhängt
.
II
.
Zivilsenat
hat
aber
Abrede
gestellt
bestimmten
Rechtsgeschäften
besonderen
Umständen
allgemeinen
Lebenserfahrung
dennoch
ausreichende
Typizität
gegeben
sein
kann
.
So
liegt
Fall
hier
.
versteht
Versicherer
Geldtransportfirma
bereit
ist
Versicherungsschutz
gewä
hren
auch
Unterschlagung
Kundengeldern
Versicherungsnehmerin
umfassen
soll
weiß
Versicherungsnehmerin
bereits
Jahren
systematischen
rechtswidrigen
Zugriff
Kundengelder
Millionenschäden
verursacht
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
hier
sei
Lebenserfahrung
Täuschung
geeignet
gewesen
Vertragserklärung
Beklagten
beeinflussen
ist
beanstanden
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einklang
vgl.
Urteile
12
November
;
5
.
Dezember
;
12
.
Mai
.
Berufungsgericht
habe
Indizien
Kenntnis
Beklagten
Anfechtungsgrund
Prüfung
B
eginns
Anfechtungsfrist
§
Abs.
unzureichend
gewürdigt
Unrecht
Bestätigung
anfechtbaren
Vertrages
Abs.
verneint
zeigen
insbesondere
Verstoß
Verfahrensgrundrechte
.
Beschluss
21
.
September
aaO
.
hat
Senat
allerdings
Rahmen
rechtlichen
Hinweises
Begründung
beanstandet
Berufungsgericht
auch
vorliegenden
Rechtsstreit
verneint
hat
Arglistanfechtung
Abschluss
Versicherungsvertrages
Nr.
auch
zeitgleiche
einvernehmliche
Aufhebung
Nr.
erfasst
Ergebnis
Wiederaufleben
führt
.
Berufungsgericht
Prüfung
Voraussetzungen
§
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
gebietet
Zulassung
Revision
.
grundsätzlichen
Bedeutung
.
S.
§
Abs.
Satz
Nr.
fehlt
schon
allein
Umständen
Ei
zelfalles
beruhende
Entscheidung
nur
HEROS-Gruppe
Beklagten
abgeschlossenen
Versicherungspol
icen
erklärte
Arglistanfechtung
bedeutsam
ist
.
Zwar
ist
gerade
vorliegende
Verfahren
zeigt
mittelbar
Reihe
Versicherter
Verträge
Behauptung
erheblichen
Schäden
betroffen
handelt
insoweit
sämtlich
ehemalige
Au
ftraggeber
Versicherungsnehmerin
HEROS-Gruppe
abgeschlossenen
Kreis
Geschädigten
Berufungsgericht
entschiedene
Rechtsfrage
unbestimmten
Vielzahl
weiterer
Fälle
stellt
vgl.
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
191
;
4
Juli
.
unrichtigen
Rechtssatz
hat
Berufungsgericht
Prüfung
Voraussetzungen
§
aufgestellt
.
Entscheidung
steht
Divergenz
Urteil
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
VersR
so
Zulassung
Revision
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfolgen
muss
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
.
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrechte
Klägerinnen
Prüfung
§
verletzt
hätte
ist
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
Klägerinnen
Beklagte
angefochtenen
Vertrag
auch
Versicherungsbestätigungen
verneint
hat
zeigt
B
eschwerde
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
erfordert
.
Ergänzend
verweist
Senat
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
3
.
Rügen
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
auch
Übrigen
geprüft
greifen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
4
.
Abweisung
Klage
Arglistanfechtung
Prüfung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
standhält
kommt
Fragen
Versicherungsfalles
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung