BESCHLUSS 21 . März Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Felsch Richterin Richter Richterin Dr. 21 . März beschlossen : Beschwerde Klägerinnen Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats 19 November wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Ko sten Streithelfer Beklagten tragen Klägerin % Klägerin % Klägerin % Klägerin % Klägerin % Klägerin % Klägerin % Klägerin % verbleibenden % Klägerinnen gleichen Teilen . Streitwert : € § Abs. . Gründe : Klägerinnen fordern Beklagten führendem Vers icherer anteilige Versicherungsleistungen Schadensersatz HEROS-Gruppe Versicherungsunternehmen abgeschlossenen " Valorenversicherung Bedingungen auszugsweise Senatsurteil 25 . Mai Geldtransporte . Senatsbeschluss 21 . September Geldtransport juris . wiedergegeben sind erteilten Versicherungsbestätigungen . sind Versicherte Vertrages . gehören teilweise teilweise Partnergesellschaften sämtlich -Unter- nehmensgruppe Verbrauchermärkte betreibt . Einzelne Klägerinnen unterhalten unselbständige Niederlassungen . Kläg erinnen hatten Unternehmen HEROS-Gruppe insbesondere HEROS-Transport GmbH beauftragt Bargeld Filialen abzuholen Auszählung Bundesbankfilialen transportieren ferner Filialen Münzgeld versorgen . Behauptung haben vertragswidrigen Verhaltens Gruppe Rahmen Bargeldentsorgung auch Bargel erhebliche Schäden erlitten Erstattung anteilige Versicherungsleistung auch Schadensersatz B eklagten verlangen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht Berufung Klägerinnen zurückgewiesen Revision zugelassen . wendet Nichtzulassungsbeschwerde Klägerinnen Klagebegehren weiterverfolgen . II . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch rfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Zulassung Revision war schon Zeitpunkt Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde geboten so Erfolgsaussichten beabsichtigten Revision Übrigen nkommt vgl. 27 . Oktober m.w . . 1 . Berufungsgericht hat Klage erster Linie abgewiesen Beklagte Police Nr. geführten Versicherungsvertrag Insolvenzverwalter -Gruppe gerichteten Schreiben 8 . Januar wirksam arglistiger Täuschung angefochten habe . Wirkung 1 . Dezember geschlossenen Vertrag habe bereits zuvor Police Nr. bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses Neuabschluss gehandelt Verantwortl ichen HEROS-Gruppe Beklagten HEROS-Gruppe langem praktizierte Schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen Kundengelder verursachten Liquiditätsl ücken vgl. Senatsurteil 25 . Mai aaO . arglistig verschwiegen hätten . Insoweit deckt Beschwerde Rechtsfehler Zulassung Revision erfordern . grundsätzlichen Klärung bedarf nfechtung Ziffer Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte . Bundesgerichtshof hat vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits Urteil 17 . Januar VersR . . unwirksam erachtet . hat erkennende Senat angeschlossen . Ergänzend wird Senatsbeschluss 21 . September aaO . verwiesen . Ausschluss Arglistanfechtung wirksam vereinbart werden konnte kommt Beschwe rde erörterte Frage Berufungsgericht genannte Klausel utreffend ausgelegt Vortrag Klägerinnen übergangen abweichend Urteilen Oberlandesgerichte 18 . Dezember . . ; vgl. Senatsurteil 9 November juris . 5 November . . ; vgl. Senatsurteil 9 November juris . . entschieden hat . Auch einzelnen Klägerinnen übersandten " -Versi- cherungsbestätigungen " hat Beklagte jeweiligen Empfängerinnen wirksam Geltendmachung Arglistanfec htung verzichtet . Verzicht setzt ähnlich Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte § Regel Kenntnis Anfechtungsgrund voraus vgl. 71 . Aufl . § . . Kenntnis hat Berufungsgericht feststellen können . ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist Versicherungsbestätigungen entnehmen . Motiv Beklagten Verzicht ist ohnehin ersichtlich . Recht hat Berufungsgericht weiter angenommen sei Wirksamkeit Anfechtung Bedeutung Klägerinnen Anfechtungsgrund kannten . Abs. ist hier anzuwenden . § Abs. Satz auch Abs. Satz setzen Täuschung Dritten ausgeht können aher eingreifen allein Täuschung Erklärung sgegner hier HEROS-Gruppe Versicherungsnehmerin Rede steht vgl. Senatsbeschluss 21 . September aaO . 34 ; Urteil 8 . Dezember ZR . Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt Versicherer Nachfrageobliegenheit trifft Versicherungsnehmer Anbahnung arglistig täuscht Senatsbeschlüsse 15 . März ; 4 Juli VersR m.w . . früher anderslautende Rechtsprechung hat Senat aufgegeben . Ist Versicherer arglistigen Ve rhaltens Versicherungsnehmers gehalten nachzufragen so kann auch erst nachträglich Schutzbereich Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter Versicherter mehr geltend machen Versicherer habe Nachfrageobli egenheit verletzt . Nachfrageobliegenheit besteht Versicherer verstößt richtet allein Sachlage Zeitpunkt Vertragsschlusses . Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde Anwendbarkeit § Abs. entscheidende Feststellung sei Wirkung 1 . Dezember Nr. lediglich Änderung seinerzeit schon bestehenden Vertrages Nr. gekommen erfordern ebenfalls Zulassung Revision . Senat hat insbesondere Zusammenhang ehenden Verletzung Verfahrensgrundrechten Art . Abs. Art . Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . weist ergänzend folgendes : neuer Vertrag liegt gesamten Fallumständen ermittelnde Wille Vertragsparteien gerichtet war vertraglichen Beziehungen selbständige neue Grundl stellen einzelne Regelungen bestehenden Ve rtrages modifizieren . neuen Vertrag spricht Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte etwa versicherten versiche rten Objekts Vertragsdauer Vertragsparteien Gesam tversicherungssumme vgl. Senatsbeschluss 21 . September aaO . 21 ; Senatsurteil 19 . Oktober IVa r+s 23 ; OLG ; OLG . 9 ; Knappmann 28 . Aufl . . 5 ; 2 . Aufl . § . . Beachtung Maßstäbe Heranziehung Einzelfall prägenden Umstände ist Berufungsgericht durchgre ifenden Rechtsfehler Ergebnis gelangt Nr. sei neuer 1 . Dezember Kraft getretener Vertrag anzusehen . Entscheidungserheblichen Vortrag relevante Beweisangebote Klägerinnen hat Vorwurf Beschwerde übergangen . Vielmehr hat Tatsachen Indizien Neuabschluss Versicherungsvertrages vorgetragen Beweis gestellt worden sind Rahmen Abwägung Fallumstände befasst jedoch Klägerinnen gewünschten Schlüsse ziehen . gerichteten Angriffe Beschwerdeführerinnen erschöpfen Wesentlichen ionsrechtlich unbehelflichen Versuch Beweiswürdigung Ber ufungsgerichts abweichender Bewertung einzelner Indizien vermeintlich bessere eigene Würdigung ersetzen . Beschwerdeführerinnen verkennen insbesondere Einwand zahlreiche Berufungsgericht Indiz herangezogene Änderungen Vertragswerkes seien Art auch schon nderer Gelegenheit Rahmen laufenden Vertrages vorgekommen indizielle Wirkung Umstände Neuabschluss Rahmen gebotenen Gesamtbetrachtung entfallen lässt . Grundlage Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau entscheidungserheblichen Umstände insb esondere willkürlich . S. Art . Abs. GG erweist schließt Senat weiter Beschwerde herausgegriffene Aspekte Berufungsgericht anderen Entscheidung veranlasst hätten mögen auch betrachtet Verlängerung früheren Police hindeuten . gilt Berufungsgericht übersehen hat Werttransporte Bank bereits Grundlage Zusatzvereinbarung Nr. umfasst waren Annahme -9- Nr. getroffene " Sondervereinbarung " spreche Neuregelung trägt . gilt Berufungsgericht ebenfalls ganz unbedenklich angenommen hat anlässlich Währungsumstellung DM Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten Währungsumstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt . gilt schließlich Frage Erweiterung Versicherungsschutzes Subunternehmer HEROS-Gruppe bereits Zeit Geltung Police Nr. vereinbart worden war . Senat schließt Berufungsgericht hätte genannten Punkte anders behandelt auch insgesamt anderen Bewertung Police Nr. gelangt wäre . Erfolg rügt Beschwerde Zusammenhang mehrfach sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden . näheren Begründung sieht Senat insoweit § Satz . Erörterungen Berufungsgerichts arglistigen Verhalten HEROS-Geschäftsführers § Abs. Arglistanfechtung etwaige Unkenntnis Mitarbeiter Versicherungsmaklerin Schneeballsystem nkommt setzen erkennbar gehaltenen Vortrag Kl ägerinnen . Verstoß Art . Abs. GG liegt insoweit . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht weiter HEROS-Gruppe habe Beklagten Abschluss Nr. praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen vgl. 21 . September aaO . . Ergebnis Erfolg bleiben auch Angriffe B eschwerde Feststellung Berufungsgerichts Beklagte habe Ende Schneeballsystem HEROS-Gruppe gewusst Vertragserklärung sei Irrtum verursacht . ist dargetan . Allerdings durfte Berufungsgericht Irrtum Bekla gten Wege Anscheinsbeweises feststellen orausgesetzte typische Geschehensablauf hier vorliegt vielmehr Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge Typisierung zugänglich sind vgl. Urteil 20 November m.w . . Ergebnis hat Rechtsfehler Berufungsgerichts aber ausgewirkt ; Berufungsurteil beruht . ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen Beklagte Ende wusste Abschluss Police Geldtran sportunternehmen versicherte schon Jahren systematisch Kundengelder zugriff ungedeckte Finanzlücke stelliger Millionenhöhe verursacht hatte . Insoweit obliegt Beklagten Berufungsgericht Ansatz noch zutreffend angenommen hat Beweis behaupteten Irrtum . Verübt Erklärungsgegner Täuschung Verschweigen besteht Irrtum Erklärenden Nichtwissen . Will Unkenntnis verschwiegenen Umstände berufen muss mithin darlegen Beweis stellen habe Umstände gekannt . gelten Regeln Darlegung Beweis egativtatsachen vgl. Urteil 20 . Oktober ; Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . . genügt Anfechtende Darlegungslast zunächst Behauptung betreffenden Umstände seien Erkl ärungsgegner verschwiegen worden auch andere Weise Kenntnis gelangt . Sodann ist Aufgabe Gegners Umstände darzulegen Wissen Anfechtenden verschwi egenen Tatsachen ergibt . erster Linie Erklärungsgegner mithin Versicherungsnehmerin treffende sekundäre Darlegungslast trifft auch Versicherten Klägerinnen Stelle Versicherungsnehmerin Rechte angefochtenen Vertrag herleiten will . Berufungsgericht hätte Beklagte Verschweigen Schneeballsystems hervorgerufen Irrtum berufen hatte prüfen müssen Klagvortrag insoweit geeignet war substantiiert schlüssig darzulegen Beklagte Behauptung Wesen Ausmaß Jahre unte rhaltenen Schneeballsystems kannte . Berufungsgericht hat rechtsirrtümlichen Prüfung herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei Vortrag Klägerinnen behaupteten Indizien wahr unterstellt anschließend Abwägung Gesamtumstände zugrunde gelegt selbst dann Behauptungen Klägerinnen beweisen ließen folge Beklagte Ende Schneeballsystem HEROS-Gruppe tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe . hat Ergebnis festgestellt Vortrag Klägerinnen reiche letztlich Irrtumsbehauptung Beklagten ernstlich erschüttern . Senat schließt hätte erkannt Klägerinnen lediglich Anscheinsbeweis erschüttern sekundäre Darlegungslast erfüllen mussten anderen Ergebnis gelangt wäre . Verletzung Verfahrensgrundrechten Klägerinnen liegt . Tatrichter Parteivortrag Würdigung Umstände ausreichende Indizwirkung Vorliegen entscheidungserhebl ichen Tatsache ist Vortrag Verstoß Art . Abs. GG übergangen ; kann vielmehr analog § Abs. absehen Beweis dann bedeutungslosen Indiztatsachen erheben vgl. Urteil 10 . Februar . Zwar hat Senat Sache Beschluss 21 . September aaO Klage anderen Versicherten Berufungsgericht ebenfalls Begründung abgewiesen worden war Beklagte habe Versicherungsvertrag Gruppe wirksam angefochten Revision zugelassen . Alleiniger war jedoch Berufungsgericht Beweisantritt Vernehmung zweier Zeugen Frage Kenntnis Beklagten Anfechtungsgrund übergangen Art . Abs. GG verstoßen hatte aaO . . . Senat hat dortige Be- rufungsurteil § Abs. Beschlusswege aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . Ve rfahrensrüge erhebt Beschwerdeführerin hier vgl. auch 18 . Januar juris . . Bedenken bestehen Berufungsgericht Kausalität Irrtums Beklagten Vertragserklärung Wege Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat . Zwar hat II . Zivilsenat Urteil 20 November hingewiesen ursächliche Zusammenhang Täuschung Vertragsabschluss meist Anscheinsbeweises festgestellt werden könne vgl. auch Urteile 10 . April ZR ; 20 . September . hat Grund Beweisführung typischen Geschehensablauf voraussetzt Vertragsschluss ugrunde liegende Willensentschließung Regel individuellen Umständen Einzelfalles abhängt . II . Zivilsenat hat aber Abrede gestellt bestimmten Rechtsgeschäften besonderen Umständen allgemeinen Lebenserfahrung dennoch ausreichende Typizität gegeben sein kann . So liegt Fall hier . versteht Versicherer Geldtransportfirma bereit ist Versicherungsschutz gewä hren auch Unterschlagung Kundengeldern Versicherungsnehmerin umfassen soll weiß Versicherungsnehmerin bereits Jahren systematischen rechtswidrigen Zugriff Kundengelder Millionenschäden verursacht hat . Annahme Berufungsgerichts hier sei Lebenserfahrung Täuschung geeignet gewesen Vertragserklärung Beklagten beeinflussen ist beanstanden steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einklang vgl. Urteile 12 November ; 5 . Dezember ; 12 . Mai . Berufungsgericht habe Indizien Kenntnis Beklagten Anfechtungsgrund Prüfung B eginns Anfechtungsfrist § Abs. unzureichend gewürdigt Unrecht Bestätigung anfechtbaren Vertrages Abs. verneint zeigen insbesondere Verstoß Verfahrensgrundrechte . Beschluss 21 . September aaO . hat Senat allerdings Rahmen rechtlichen Hinweises Begründung beanstandet Berufungsgericht auch vorliegenden Rechtsstreit verneint hat Arglistanfechtung Abschluss Versicherungsvertrages Nr. auch zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung Nr. erfasst Ergebnis Wiederaufleben führt . Berufungsgericht Prüfung Voraussetzungen § Rechtsfehler unterlaufen ist gebietet Zulassung Revision . grundsätzlichen Bedeutung . S. § Abs. Satz Nr. fehlt schon allein Umständen Ei zelfalles beruhende Entscheidung nur HEROS-Gruppe Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist . Zwar ist gerade vorliegende Verfahren zeigt mittelbar Reihe Versicherter Verträge Behauptung erheblichen Schäden betroffen handelt insoweit sämtlich ehemalige Au ftraggeber Versicherungsnehmerin HEROS-Gruppe abgeschlossenen Kreis Geschädigten Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt vgl. Beschlüsse 1 . Oktober XI 191 ; 4 Juli . unrichtigen Rechtssatz hat Berufungsgericht Prüfung Voraussetzungen § aufgestellt . Entscheidung steht Divergenz Urteil Oberlandesgerichts 16 . Mai VersR so Zulassung Revision auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss § Abs. Satz Nr. Alt . . Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte Klägerinnen Prüfung § verletzt hätte ist ersichtlich . 2 . Berufungsgericht Klägerinnen Beklagte angefochtenen Vertrag auch Versicherungsbestätigungen verneint hat zeigt B eschwerde Rechtsfehler Zulassung Revision erfordert . Ergänzend verweist Senat Senatsurteil 25 . Mai aaO . . 3 . Rügen Verletzung Verfahrensgrundrechten hat Senat auch Übrigen geprüft greifen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . 4 . Abweisung Klage Arglistanfechtung Prüfung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde standhält kommt Fragen Versicherungsfalles . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung