You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

829 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
höhere
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
.
ist
geboren
war
zunächst
Angestellter
Deutschen
Reichsbahn
später
Ministeriums
Verkehrswesen
tätig
.
3
.
Oktober
war
Kläger
Mitarbeiter
Bundesministeriums
Verkehr
Bau
Wohnungswesen
.
Arbeitgeber
meldete
1
Juli
Versicherung
Beklagten
.
erhält
1
.
März
Rente
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
auch
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
1
Juli
DM
beläuft
.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Satzung
folgenden
:
VBLS
Berechnung
Rentenhöhe
Klägers
31
.
Dezember
maßgebenden
Fassung
berücksichtigte
Beklagte
Faktor
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Höhe
Zusatzrente
abhängt
Umlagemonaten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Umlagezahlungen
Beklagte
Altersversorgung
beschäftigten
Klägers
beigetragen
hat
andere
Zeiten
Umlagemonate
gesetzlichen
Rente
Klägers
zugrunde
liegen
nur
Hälfte
sog.
.
Andererseits
war
seinerzeit
geltenden
Satzung
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Kläger
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vollen
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
nur
hälftigen
Anrechnung
Vordienstzeiten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Kläger
hat
zuletzt
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
1
.
März
monatliche
Versorgungsrente
satzungsgemäßen
Höhe
gewähren
.
Urteil
Landgerichts
ist
Beklagte
nur
verpflichtet
3
.
Oktober
angefallenen
Vordienstzeiten
voll
berücksichtigen
zwar
erst
Renten
1
.
Januar
bis
Neuregelung
Satzung
Beklagten
;
übrigen
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
aufgehoben
Klage
Berufung
Beklagten
vollem
Umfang
abgewiesen
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
verfolgt
Antrag
zweiter
Instanz
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gehören
Berechtigte
Kläger
31
.
Dezember
schon
Renten
Beklagten
bezogen
haben
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
hat
.
Selbst
aber
annehme
auch
Gruppe
Rentenberechtigten
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrags
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Kläger
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
Auswirkungen
Beklagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
GMBl
.
S.
.
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
etwa
Untätigkeit
Sozialpartner
ergänzend
auszulegen
.
2
.
hält
Ergebnis
Rügen
Revision
stand
.
Senat
hat
bereits
Urteil
27
.
September
VersR
ehemals
Berliner
Verkehrsbetrieben
Beschäftigten
befaßt
Senatsverwaltung
1
.
April
Beklagten
versichert
worden
war
Erreichen
Altersgrenze
Jahre
Versorgungsrente
Beklagten
erhielt
.
Entscheidung
hat
Senat
Frage
offengelassen
Ausschluß
Dienstzeiten
ehemaligen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
so
28
.
Satzungsänderung
§
Abs.
Satz
VBLS
vorgenommen
worden
ist
unwirksam
sei
.
Jedenfalls
könne
Beklagte
§
Neuregelung
Versicherten
berufen
schon
Satzungsänderung
Beklagten
gleichen
Regeln
versichert
waren
Mitglieder
öffentlichen
Dienstes
alten
Bundesländer
gelten
.
Versicherte
dürften
grundsätzlich
vertrauen
Anmeldung
zugesagten
Versorgungsansprüche
nachträgliche
Änderung
Satzung
Beklagten
Gewicht
fallenden
Weise
wieder
entzogen
würden
.
Senat
hat
genannten
Entscheidung
aber
etwa
gefordert
Vordienstzeiten
uneingeschränkt
berücksichtigt
werden
müßten
Kläger
hier
verlangt
nur
Maßgabe
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
Hälfte
.
hält
Senat
.
Anforderungen
ist
Beklagte
vorliegenden
Fall
Berechnung
Rente
Klägers
unstreitig
bereits
nachgekommen
.
Ferner
ist
Senat
Urteil
11
.
Februar
VersR
Hinblick
Einigungsvertrag
Anwartschaftsüberführungsgesetz
25
Juli
.
insbesondere
Urteil
BVerfGE
.
ausgegangen
Verpflichtung
besteht
Berechtigten
Versorgungssystemen
so
behandeln
hätten
Erwerbsbiographie
zurückgelegt
.
Vielmehr
sind
Sonderversorgungssystemen
erworbenen
Ansprüche
Anwartschaften
grundsätzlich
Überführung
gesetzliche
Rentenversicherung
Maßgabe
Urteils
Bundesverfassungsgerichts
verfassungsrechtlich
zulässiger
Weise
abgegolten
worden
.
Insoweit
fällt
u.a.
Gewicht
westdeutsche
Berechtigte
Regel
höhere
Beitragsleistungen
gesetzliche
Rente
hinausgehende
Versorgung
geleistet
haben
.
Dienstzeiten
öffentlichen
Dienst
alten
Fassung
Satzung
Beklagten
Umlagemonate
gewertet
werden
ist
verfassungswidrig
unangemessen
Sinne
§
.
Hauptsächlich
wendet
Revision
Bezug
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
22
.
März
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
.
Insoweit
hat
Senat
Urteil
26
November
VersR
.
klargestellt
Bedenken
Rentnergenerationen
betreffen
1
.
Januar
Rentenempfänger
geworden
sind
.
Auch
Generation
Klägers
vorliegenden
Verfahrens
1
.
März
Rente
bezieht
ist
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
auszugehen
verfassungsrechtlich
etwa
bedenkliche
Folgen
Halbanrechnung
jedenfalls
noch
Rahmen
Regelung
komplizierten
Materie
zulässigen
Generalisierung
bleiben
hinzunehmen
sind
.
Beklagte
hat
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
grundlegend
geändert
vgl.
.
Nr.
.
Neuregelung
kommt
Vordienstzeiten
überhaupt
mehr
;
vielmehr
wird
Betriebsrente
Grundlage
Versorgungspunkten
gezahlt
zusatzversorgungspflichtige
Entgelt
soziale
Komponente
Bonuspunkte
maßgebend
sind
§
.
.
.
ist
Beschluß
22
.
März
gesehene
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
ausgeräumt
worden
Erhöhung
Absenken
Rentenniveaus
.
Übergangsregelung
§
Abs.
.
werden
Versorgungsrenten
jedoch
31
.
Dezember
geltenden
Satzungsrecht
31
.
Dezember
Versorgungsrentenberechtigen
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
Neufassung
jährlich
%
Jahr
erhöht
.
Kläger
macht
geltend
ist
auch
ersichtlich
Ergebnis
wirtschaftlich
schlechter
stünde
Rentenberechtigte
neue
Satzungsrecht
gilt
.
Andererseits
fehlt
auch
Neufassung
Grundlage
weitergehenden
Forderungen
.
Dr.
Dr.
Felsch