NAMEN Verkündet : 10 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 10 November Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt höhere Zusatzversorgungsrente Beklagten . ist geboren war zunächst Angestellter Deutschen Reichsbahn später Ministeriums Verkehrswesen tätig . 3 . Oktober war Kläger Mitarbeiter Bundesministeriums Verkehr Bau Wohnungswesen . Arbeitgeber meldete 1 Juli Versicherung Beklagten . erhält 1 . März Rente Bundesversicherungsanstalt Angestellte auch Zusatzversorgungsrente Beklagten 1 Juli DM beläuft . § Abs. Satz Buchst . . Satzung folgenden : VBLS Berechnung Rentenhöhe Klägers 31 . Dezember maßgebenden Fassung berücksichtigte Beklagte Faktor gesamtversorgungsfähigen Zeit Höhe Zusatzrente abhängt Umlagemonaten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Umlagezahlungen Beklagte Altersversorgung beschäftigten Klägers beigetragen hat andere Zeiten Umlagemonate gesetzlichen Rente Klägers zugrunde liegen nur Hälfte sog. . Andererseits war seinerzeit geltenden Satzung Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat vollen Berücksichtigung gesetzlichen Rente nur hälftigen Anrechnung Vordienstzeiten Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei 1 . März monatliche Versorgungsrente satzungsgemäßen Höhe gewähren . Urteil Landgerichts ist Beklagte nur verpflichtet 3 . Oktober angefallenen Vordienstzeiten voll berücksichtigen zwar erst Renten 1 . Januar bis Neuregelung Satzung Beklagten ; übrigen hat Landgericht Klage abgewiesen . haben Parteien Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil aufgehoben Klage Berufung Beklagten vollem Umfang abgewiesen Berufung Klägers zurückgewiesen . verfolgt Antrag zweiter Instanz Revision . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Auffassung Berufungsgerichts gehören Berechtigte Kläger 31 . Dezember schon Renten Beklagten bezogen haben Personenkreis streitige Regelung beanstandet hat . Selbst aber annehme auch Gruppe Rentenberechtigten Halbanrechnung unzulässig Satzung insoweit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei finanziellen Auswirkungen Beklagte abschätze etwa nur Abrundung Angebots werten erschüttere Beklagte wirtschaftlichen Substanz . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt GMBl . S. . Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung etwa Untätigkeit Sozialpartner ergänzend auszulegen . 2 . hält Ergebnis Rügen Revision stand . Senat hat bereits Urteil 27 . September VersR ehemals Berliner Verkehrsbetrieben Beschäftigten befaßt Senatsverwaltung 1 . April Beklagten versichert worden war Erreichen Altersgrenze Jahre Versorgungsrente Beklagten erhielt . Entscheidung hat Senat Frage offengelassen Ausschluß Dienstzeiten ehemaligen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit so 28 . Satzungsänderung § Abs. Satz VBLS vorgenommen worden ist unwirksam sei . Jedenfalls könne Beklagte § Neuregelung Versicherten berufen schon Satzungsänderung Beklagten gleichen Regeln versichert waren Mitglieder öffentlichen Dienstes alten Bundesländer gelten . Versicherte dürften grundsätzlich vertrauen Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nachträgliche Änderung Satzung Beklagten Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden . Senat hat genannten Entscheidung aber etwa gefordert Vordienstzeiten uneingeschränkt berücksichtigt werden müßten Kläger hier verlangt nur Maßgabe § Abs. Satz Buchst . . . Hälfte . hält Senat . Anforderungen ist Beklagte vorliegenden Fall Berechnung Rente Klägers unstreitig bereits nachgekommen . Ferner ist Senat Urteil 11 . Februar VersR Hinblick Einigungsvertrag Anwartschaftsüberführungsgesetz 25 Juli . insbesondere Urteil BVerfGE . ausgegangen Verpflichtung besteht Berechtigten Versorgungssystemen so behandeln hätten Erwerbsbiographie zurückgelegt . Vielmehr sind Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche Anwartschaften grundsätzlich Überführung gesetzliche Rentenversicherung Maßgabe Urteils Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten worden . Insoweit fällt u.a. Gewicht westdeutsche Berechtigte Regel höhere Beitragsleistungen gesetzliche Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben . Dienstzeiten öffentlichen Dienst alten Fassung Satzung Beklagten Umlagemonate gewertet werden ist verfassungswidrig unangemessen Sinne § . Hauptsächlich wendet Revision Bezug Beschluß Bundesverfassungsgerichts 22 . März Halbanrechnung Vordienstzeiten . Insoweit hat Senat Urteil 26 November VersR . klargestellt Bedenken Rentnergenerationen betreffen 1 . Januar Rentenempfänger geworden sind . Auch Generation Klägers vorliegenden Verfahrens 1 . März Rente bezieht ist Beschluß Bundesverfassungsgerichts auszugehen verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen Halbanrechnung jedenfalls noch Rahmen Regelung komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben hinzunehmen sind . Beklagte hat Satzung Wirkung 1 . Januar grundlegend geändert vgl. . Nr. . Neuregelung kommt Vordienstzeiten überhaupt mehr ; vielmehr wird Betriebsrente Grundlage Versorgungspunkten gezahlt zusatzversorgungspflichtige Entgelt soziale Komponente Bonuspunkte maßgebend sind § . . . ist Beschluß 22 . März gesehene Verstoß Art . Abs. GG ausgeräumt worden Erhöhung Absenken Rentenniveaus . Übergangsregelung § Abs. . werden Versorgungsrenten jedoch 31 . Dezember geltenden Satzungsrecht 31 . Dezember Versorgungsrentenberechtigen Besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend § Neufassung jährlich % Jahr erhöht . Kläger macht geltend ist auch ersichtlich Ergebnis wirtschaftlich schlechter stünde Rentenberechtigte neue Satzungsrecht gilt . Andererseits fehlt auch Neufassung Grundlage weitergehenden Forderungen . Dr. Dr. Felsch