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256 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
14
.
Juni
beschlossen
:
Richterin
ist
gehindert
Verfahren
mitzuwirken
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Berechtigung
beklagten
deshauptstadt
Trägerin
Zusatzversorgungseinrichtung
Kläger
Mitglied
Einrichtung
so
genanntes
Sanierungsgeld
erheben
.
senatsinternen
Geschäftsverteilung
Mitwirkung
Entscheidung
Rechtsstreit
berufene
Richterin
hat
dienstlicher
Erklärung
25
.
April
gemäß
angezeigt
Kanzlei-Briefkopf
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
erster
zweiter
Instanz
aufgeführten
Rechtsanwalt
handele
Vater
.
sei
Kanzlei
freier
Mitarbeiter
tätig
.
Parteien
haben
Anzeige
Richterin
hatten
Gelegenheit
Äußerung
.
Beklagte
hat
mitgeteilt
sei
Unbefangenheit
Richterin
überzeugt
Rechtsanwalt
Sache
befasst
gewesen
sei
.
Kläger
hält
Voraussetzungen
§
gegeben
.
ist
indessen
Ansicht
allein
Umstand
Vater
Richterin
Briefkopf
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
aufgeführt
sei
begründe
objektiv
Besorgnis
Befangenheit
.
II
.
1
.
Ausschlussgrund
Sinne
§
Person
Richterin
liegt
.
2
.
Richterin
angezeigten
Umstände
sind
Auffassung
Klägers
auch
geeignet
Misstrauen
unparteiliche
Amtsausübung
Mitwirkung
Entscheidungen
vorliegenden
Rechtsstreit
rechtfertigen
.
Besorgnis
Befangenheit
Sinne
§
Abs.
besteht
dann
objektive
Gründe
vorliegen
Standpunkt
Ablehnenden
vernünftiger
Betrachtung
Befürchtung
wecken
könnten
betreffende
Richter
stehe
Sache
unvoreingenommen
unparteiisch
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Gründe
stets
dann
gegeben
sind
Richter
früheren
Prozessbevollmächtigten
Partei
verwandt
ist
bedarf
hier
Entscheidung
vgl.
OLG-Report
m.w
.
.
Vater
Richterin
ist
zwar
Briefkopf
früheren
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Mitglied
Kanzlei
Standort
Burgwedel
aufgeführt
war
aber
Bearbeitung
hier
rechtshängigen
Verfahrens
auch
Kläger
Zweifel
zieht
Zeitpunkt
befasst
.
Allein
Namensnennung
Vaters
Richterin
Briefkopf
früheren
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
begründet
Besorgnis
Befangenheit
Ergebnis
ebenso
;
vgl.
auch
BFH/NV
41
;
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.01.2004
Entscheidung
09.09.2004